die Daten wurden hier entnommen
http://www.hk24.de/servicemark…219C98EB23592F9D65C.repl1
Wer ist betroffen:
Die Pflicht zum Nachweis der Qualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer
die im Güterverkehr eingesetzt werden, und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben. Diese müssen spätestens bis zum 10.09.2014 eine Weiterbildung (siehe unten) absolvieren.
ich glaub ich war zu schnell habs nämlich schon alle 5 Schulungen hinter mir
lies mal ganz unten ich könnte heulen
[h=2]VERKEHRSPLATZ HAMBURG[/h] [h=1]Berufskraftfahrer müssen sich qualifizieren[/h] Qualifizierung des Fahrpersonals im Güter- und Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
Fahrerinnen und Fahrer, die als Angestellte oder Selbstständige, Güter- oder Personenbeförderungen zu gewerblichen Zwecken durchführen, müssen künftig eine Qualifizierung nachweisen.
Dies sieht die europäische „Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr” vor. Ziel dieser europäischen Initiative ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer.
Die Umsetzung der EU-Initiative erfolgte in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)” vom 14. August 2006, das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist. Ergänzt wird dieses durch die „Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV)” vom 22. August 2006, die ebenfalls am 1. Oktober 2006 in Kraft trat.
Wer ist betroffen:
Die Pflicht zum Nachweis der Qualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die
- deutsche Staatsangehörige sind,
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
- Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch den Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen durchführen.
Ab wann:
Die Pflicht zum Nachweis der Qualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer
- ab dem 10. September 2008 im Personenverkehr mit Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE)
- ab dem 10. September 2009 im Güterverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zGG (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE)
Ausnahmen:
Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
- deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
- die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
- die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 (Milchtransporte sowie forst- und landwirtschaftliche Verkehre) des Güterkraftverkehrsgesetzes.