Beiträge von tonnenjaeger

    hallo PartikBX das ist doch eine super Sicherung den klaut bestimmt keine mehr.


    der Anhänger steht so aber schon paar Monate so wie die Bruchstelle verrostet ist.


    tja ist wohl einer aus dem osten da das Auge geschweißt ist ,ist hier nur geschraubt zulässig und das aus gutem Grund.


    dann kannste das Augen mitnehmen und dann klaut den Anhänger keiner mehr:duck+renn:

    hallo momo ist ein schönes Video auf dem du zu sehen bist.


    ich muss zu meiner verwunderung sehen das du nicht weiß wie diese Augenschrauben zur Ladungssicherung zu benutzen sind.


    die dürfen nur in einem bestimmten Winkel belastet werden und nicht quer zum Auge wie das bei dir der Fall ist.


    die Augenschraube muss so verdreht werden das die offene Seite im Winkel von 90 grad zum Gurt ausgerichtet ist,die Schraube wird in deinem Fall auf biegung belastet und das ist beanstandungswürdig.


    hier ist eine beschreibung dafür,


    http://www.hebezone.de/framese…roddat/500/542_rsnb.shtml

    deine Antworten mussten so kommen sonst wärs falsch gewesen,ich habs nicht anders erwartet;)


    leider ist es praktisch so das 99,5 % vom Baumarkt(Beispiel) ungesichert oder falsch gesichert losfahren.


    so ist das bei der Motorradsicherung auch,ich halte die sicherung vom Handbremshebel für völlig überflüssig.


    wir haben die Crosser immer nur mit 4 Gurten gesichert und die haben Bombenfest gestanden,einfach nur im richtigen Winkel angezogen und fertig war.


    im grunde ist nicht mal eine Standschiene nötig ,das Motorrad bewegt sich keinen cm.

    [quote='Larac4','https://anhaengerforum.de/forum/index.php?thread/&postID=43763#post43763']Wo hast du denn das her?
    Also bei Klasse 2 hab ich eigentlich immer einen Anhänger dran gehabt, denn da hat es die Aufteilung mit/ohne Anhänger gar nicht gegebe




    das hat er aus dem wahren Leben,ich hab meinen 2er in Februar 1975 ohne Anhänger gemacht weil auser der Bunderswehr hat niemand mit Anhänger geschult.
    war ein 7,49 tonner der aufgelastet war auf 7,6 tonner dann wars ein 2er LKW.


    das schlimme ist die meisten Fahrlehrer können selbst nicht mit einem LKW rückwärts fahren.


    und der Berufskraftfahrerschein bringts auch nicht da fast alle von den BKF auch nicht rückwärts fahren können und das beherrscht 50 % der Fahrerlebens.
    ich habe 15 BKF Leute bei mir in der Firma geschult die alle den 40tonner fahren durften weil von 10 konnte nur einer wirklich LKW fahren egal op die vom TÜV oder Dekra kamen.
    ich hab später mal einen Fahrlehrer kennengelernt von einer dieser Organisationen(stimmt nicht schulen beide nicht selbst sondern geben das ab an örtliche Fahrschulen die dann für einen Fixpreis die BKF schulen)


    Fixpreis heisst je schneller den Schüler durchgeschläust desto mehr Reibach,alle drücken die Augen zu und verdienen daran

    komisch warum ist den ein ungebremmster Anhänger überhaupt erlaubt wenn mit einem gebremsten Anhänger jede Fahrsituation soviel besser zu meistern ist,die Frage stelle ich jetzt an pezt.


    ich muss dir sagen es gibt leider soviele WW-Fahrer die ja zu 99,9 gebremst fahren und ihre Kisten trotz alledem in den Dreck schmeissen.


    und zu den Polizisten kann ich sagen aus jahrelanger tätigkeit auf der Straße das die Ladungssicherung doch nur von der Schulung her kennen


    es macht sich doch keiner die Mühe und ergründet warum ein Unfall/Ladungssicherungschaden aufgetreten ist.

    aber habe ja nur über die Schraube in der Zugdeichsel gesprochen,mit den anderen Problemen lass ich euch alleine;)


    da lese ich nur mit weil ich in vielen Fällen die gleich meinung habe und nicht auch noch alles durchkauen will.


    muss jeder für sich entscheiden wie er seine DS baut,ich hab keine Zeit dafür sowas zu bauen.


    sollte nur eine Endscheidungshilfe sein die Gummibuchse wird doch keiner zu was gezwungen.


    viel Spass dabei

    oh ich glaub die Wissenschaft liegt ehr in der Buchhaltung je billiger desto besser für den Anhängerhersteller.


    eine Schraube kostet ich rate mal so um die 8 Euro evtl auch nur 4 Euro aber eine richtige Buchse mit Bolzen wird wohl so 15 bis 20 Euro kosten.


    eine Gummifederbuchse kostet 30 Euro und so sieht es bei den anderen Sachen auch aus.
    wenn bedarf besteht frag ich morgen mal bei meinem Händler am Ort nach zu den richtigen Preisen.

    Zitat mani,


    • Auch wenn es sich banal anhört, ist ein vernünftiger Federschuh/Bolzen verwendet worden? (Ich habe tatsächlich schon mal eine Schraube an dieser Stelle gesehen!!!!!) unbekanntist leider nur eine Schraube, ein echter Bolzen hat kein Sechskant sondern ein Schmiernippel


    meine Antwort
    der Bolzen ist schon gut aber nur in zusammen hang mit diesen Buchsen,gibts auch extra füer Zugdeichsel.
    ich hab diese Federbolzen in zusammenhang mit Messingbuchse über 30 Jahre an 10 Anhängern jedes Jahr getauscht weil immer ausgeschlagen und seitlich immer zuviel spiel.
    die Gummifederbuchse hält über 6 Jahre an den 26 to Anhängern bei der jetzigen Firma in der ich arbeite.
    die sollten an den 3,5 to Anhänger wohl 15-20 Jahre halt


    http://www.nishangroup.com/german/rubermetalbushes.html


    ich hab gestern mal nachgesehen die Achsen an 26 und 18 to Anhängern sind immer 8-10 cm hinter dem Mittelpunkt des Drehkranz.
    wo sind die an den 3,5 to Dechschemeln?

    den hier nehm ich, der Preis ist super :biggrins:


    http://www.anhaenger-handel.de…_info.php?products_id=390


    Zitat gerhard2


    • Auch wenn es sich banal anhört, ist ein vernünftiger Federschuh/Bolzen verwendet worden? (Ich habe tatsächlich schon mal eine Schraube an dieser Stelle gesehen!!!!!)
    • Stimmt die Deichselhöhe?


    meine Frage
    gibts für die Zugdeichsel Gummifederbuchsen?
    wir haben an unseren Tankwagen diese dran,es gibt nichts besseres die halten 6 Jahre wo die normalen Messing-Stahlbuchsen immer nur 1 Jahr gehalten haben.
    durch die ständige Schlingerbewegung nudeln die aus.
    eine 28 mm Buchse dürfte 20 Jahre halten beim 3,5 to Anhänger;)


    ich persönlich würde auch eine längere Zugddeichsel nehmen und dafür den Drehschehmel kürzer das fängt die Nickbewegung besser ab und der Anhänger lässt sich besser rangieren.

    die Daten wurden hier entnommen


    http://www.hk24.de/servicemark…219C98EB23592F9D65C.repl1



    Wer ist betroffen:


    Die Pflicht zum Nachweis der Qualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer


    die im Güterverkehr eingesetzt werden, und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben. Diese müssen spätestens bis zum 10.09.2014 eine Weiterbildung (siehe unten) absolvieren.



    ich glaub ich war zu schnell habs nämlich schon alle 5 Schulungen hinter mir
    lies mal ganz unten ich könnte heulen:augenreib:


    [h=2]VERKEHRSPLATZ HAMBURG[/h] [h=1]Berufskraftfahrer müssen sich qualifizieren[/h] Qualifizierung des Fahrpersonals im Güter- und Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
    Fahrerinnen und Fahrer, die als Angestellte oder Selbstständige, Güter- oder Personenbeförderungen zu gewerblichen Zwecken durchführen, müssen künftig eine Qualifizierung nachweisen.
    Dies sieht die europäische „Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr” vor. Ziel dieser europäischen Initiative ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer.
    Die Umsetzung der EU-Initiative erfolgte in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)” vom 14. August 2006, das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist. Ergänzt wird dieses durch die „Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV)” vom 22. August 2006, die ebenfalls am 1. Oktober 2006 in Kraft trat.
    Wer ist betroffen:
    Die Pflicht zum Nachweis der Qualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die


    • deutsche Staatsangehörige sind,
    • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
    • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,


    und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch den Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen durchführen.
    Ab wann:
    Die Pflicht zum Nachweis der Qualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer


    • ab dem 10. September 2008 im Personenverkehr mit Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE)
    • ab dem 10. September 2009 im Güterverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zGG (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE)


    Ausnahmen:
    Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,


    • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
    • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
    • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
    • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
    • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
    • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
    • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 (Milchtransporte sowie forst- und landwirtschaftliche Verkehre) des Güterkraftverkehrsgesetzes.