Beiträge von TransalpTom

    Für eine nachträglich angebaute AHK gibt es höchstens eine ABE vom Hersteller der AHK.


    AHK mit ABE gibt es scon seit Ende der 1990er nicht mehr, die haben i.d.R. eine EG- oder ECE-Teilegehmigung.


    Bei manchen Exoten auch mal eine Einzelbauartgenehmigung, wenn das Auto so selten ist, dass sich eine EG- oder ECE-Homologation nicht lohnt oder bei Fahrzeugen aus Einzelfertigung oder Vollumbau, wo eine genehmigte nicht passt.

    Moin,

    habe einem Westfalia Typ 11811 gekauft, der über 10 Jahre abgemeldet war, Papiere sind nicht mehr vorhanden.

    Unbedenklichkeitsbescheinigung der Polizei habe ich schon.

    Der Anhänger bekommt in zwei Wochen eine Vollabnahme nach §21 StVZO.

    Leider ist die alte Erstzulassung unbekannt, den Hersteller gibt es nicht mehr.

    Aber das die Fahrgestellnummern der Reihe nach vergeben werden, ist hier vielleicht der eine oder andere, der einen baugleichen Anhänger besitzt und mir


    bei Vergleich der FIN sein EZ-Datum zum Vergleich geben kann, dann kann man das ja eingrenzen.


    mein Anhänger hat die FIN: W W W 1 1 8 8 2 3 1 L W 3 6 1 2 x x


    Vielleicht könnten ihr ja mal nachsehen.

    Ich habe jetzt 1993 geschätzt.


    Danka, Gruß Tom

    Bis Okt 2017 war die Regelung, dass Anhänger hinter Lkw (egal wie groß der Lkw ist) an Sonn- und Feuertagen nicht verkehren dürfen.
    kurz vorher gab es eine Novellierung, die schon die Anhänger für Sprtzwecke unbd Wohnwagen ausnahm, seit Oktober 2017 sond alle Privatfahrten davon ausgenommen.

    Zitat

    Auf der anderen Seite verringern sich die Betriebskosten auch für einen Transportunternehmer, wenn er/sie die HU-Intervalle etwas streckt. Bei einem Lastzug sogar dann doppelt. Für die (wirtschaftlich orientierten) Prüfunternehmen bedeutet das natürlich weniger Einnahmen.


    Na ja, bis 7,5t bzw 10t bei Anhänger)ist das ja vielleicht OK, aber darüber bist Du seit Änderung des Bußgeldkataloges (Tabelle für Fahrzeuge die der Vorführungspflicht zur Sicherheitsprüfung unterliegen).


    Bei den Fahrzeugen die eine sicherheitsprüfungspflichtig sind, bringt es definitiv nichts.


    Erstens hält man seinen Fahrer zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit an, zweitens sieht diese "verschärfte" Tabelle schon in den ertsen zwei Monaten ein Bußgeld von 15 Euro, dann im 3. und 4. Monat 25 Euro und ab dem 5. Monat schon 40 Euro und Punkte vor und drittens ist 6 Monaten (bei KOM 3 Monate) nach der HU eine Sicherheitsprüfung SP fällig.


    Spätestens da hört das sparen auf, denn eine überfällige SP kann nicht nachgeholt werden, dann ist eine HU-Plus (HU in Verbindung mit einer Sicherheitsprüfung) fällig und die kostet 1 x HU + 0,6 x SP-Gebühr und muß MÄNGELFREI abgeschlossen werden.


    Das hat der Staat genau aus diesem Grund eingeführt, weil die HU und SP so oft überzogen wurden. Abgesehen davon konnte man in der Mängelstatistik erkennen, das nicht die zuverlässigen Halter mit den gepflegten Autos überziehen, sondern i.d.R. die, die nur das Nötigste an Ihrem Fahrzeug instandsetzen und das sind i.d.R. auch die, die dann die geringen Mängel nicht abstellen.


    Somit bringt die Überzieherei im Nutzfahrzeugbereich (7,5t / 10t) nichts.


    Für Deinen Exoten gebe ich Dir vollkommen Recht. Obwohl für Dich vermutlich Zeit auch Geld ist. Ich finde das schon praktisch, einmal hinfahren, einmal anstellen, einmal warten, zwei HU´s (Pkw und Trailer) und nur einen Rückweg.


    Ich meine im Winter oder in den Sommerferien ist das egal, da kommst Du quasi sofort dran, wenn Du aber gerade die Fälligkeit in der Saison liegen hast (März bis Juni), dann hast Du etliche Motörräder, Wohnwagen, Cabrios und sowas vor Dir, was den ganzen Winter rumgestanden hat.

    Dann ist der aber über 3,5t !


    Ich bin jetzt mal von einem Pkw Anhänger ausgegengangen.


    Aber trotzdem hast DU bas auch bei großen Anhängern oft, dass gerade bei Sattelzügen oder auch bei Gliederzügen, wo Zugfahrzeug und Anhänger immer als Gespann fahren einmal bei einem Fahrzeug die HU vorgezogen wird, damit der Halkter nur einmal vorzuführen braucht. Das hat Du an Zeitersparnis wieder drin.

    Ach, so ein Bootstrailer hat 24 Monate HU Frist, wenn Du da 3 Monate verlierst, sind das gerade mal 1/8.
    So eine HU am Trailer kostet 40 Euro, dann sind das 5 Euro.


    Das ist allemal billiger, als 3 Monate überziehen und erwischt zu werden.


    Gruß Tom

    Ich verstehe die Problematik nicht, ihr könnt doch auch jetzt schon die Fristen gleich setzen.


    Die Frist auf der Plakette ist doch der späteste Zeitpunkt, wenn man mit dem FAhrzeug zur HU muß.


    Man kann doch zur HU fahren und dann das jeweils andere Fahrzeug vorziehen, dann hat man doch beides gleich.


    Habe ich bei meinem Bootstrailer auch gemacht, scheXXX auf die 3 Monate die man da einmal verliert.

    Hallo Manni,

    das glaube ich gerne, aber das fällt ja auch unter die beschriebene Fraktion:

    Zitat

    Der 3,5m lange 2t Tandenachser Plane-Spriegel, der mit Couch und Sessel als Ladung mal gerage 700kg wiegt und am Golf dran hängt, wird eher kontrolliert,


    Außerdem werden Züge die "Gewerbsmäßig" aussehen auch eher kontrolliert, als "Privat-Gespanne"



    Aber der Fragesteller hat ja „nur“ so einen „Privat-Spielzeug-Anhänger“ und seine Frage

    Zitat

    Viele haben ja zweierlei gebremste Anhängelasten eingetragen, einmal "Standard" (bei mir 700 kg) und einmal bis zu einer gewissen Steigung (bei mir 950 kg bis 10%).


    Bezieht sich ja auf so ein „Spielzeugteil“,, wobei die eigentliche Frage, die ihn interessiert :


    Zitat

    Mich würde mal interessieren, ob so etwas kontrolliert und im Zweifelsfall geahndet wird (okay letzteres bestimmt), sprich, ob jemand schon mal erlebt hat, dass die Rennleitung an ner entsprechenden Steigung gestanden und Gespanne zum Wiegen rausgezogen hat.



    War und ihn die Ahndung (okay letzteres bestimmt), schon klar war.

    Mit so einem Exoten wie einem Drehschemelanhänger, vor allem, wenn das neu ist wirst Du immer angehalten, weil die :police: ihrer Zeit oft hinterherhängt. Was meinst Du wie viele Mängelkarten ich abgestempelt habe, als die ersten mit Tagfahrlicht rumfuhren. Die :police: hat immer „Nebellampen leuchten ohne Standlicht“ moniert und wie lange es gedauert hat, dass man eine abgelaufene AU-Plakette nicht bemängeln darf, weil der §47a StVZO gestrichen wurde.

    Mit so etwas neuem bist Du der Idealkandidat für eine Kontrolle.

    Verstehe ich nicht.


    Du fährst ein Auto mit über 3t Anhängelast (demnach nagst Du nicht am Hungertuch)


    Zitat

    Es gibt von meinem Fahrzeughersteller eine Bescheinigung, dass das Fahrzeug 3,5t ziehen darf. Allerdings muss der Tüv die 3,5t in die Papiere eintragen.
    Diese Kosten und den Aufwand würde ich mir gerne sparen wenns geht.



    Scheitert das jetzt an 38,- Euro für den DEKRA Mann und an 11,50 Euro für´s Straßenverkehrsamt ???
    Das hast Du spätestens in dem Moment wieder drin, wenn Du mit gut gefülltem Anhänger auf die Waage zitiert wirst und die 135kg Dich vor der Grenze im Bußgeldkatalog bewahrt haben.


    Noch zu Deiner Frage: Die Anhängelast ist das tatsächliche Gewicht des Anhängers, da wird keine Stützlast abgezogen.



    Der einzige Fall, bei dem in der StVZO eine Stützlast vom zul. Gesamtgewicht abgezogen wird ist bei der Berechnung des zul. Gesamtgwichtes eines Sattelkraftfahrzeuges.

    Zitat


    Macht die Versicherung vom Anhänger keinen Stress, weil nur ein Keil unter dem Reifen lag ?


    a) Haftpflichtversicherung muß Dir den Schaden eh bezahlen, welchen Ärger der Halter mit denen hat, kann Dir doch egal sein.


    b) ungebremesten Anhänger sind weder Unterlegkeit noch Stützrad vorgeschrieben. Es reicht, wenn der Anhänger mit abgelegter Deichsel abgestellt wird.


    Unterlegkeile und Stützräder sind nur vorgeschrieben für Anhänger über 750kg (wie sinnvoll das auch sein mag)



    => Die VErsicherung des Anhängers zahlt !

    ... um mal auf die eigendliche Fragestellung zurück zukommen:


    Zitat

    Mich würde mal interessieren, ob so etwas kontrolliert und im Zweifelsfall geahndet wird (okay letzteres bestimmt), sprich, ob jemand schon mal erlebt hat, dass die Rennleitung an ner entsprechenden Steigung gestanden und Gespanne zum Wiegen rausgezogen hat.


    Nein, i.d.R. kontrolliert das keiner. Und technisch gesehen passiert da auch nix, in D ist alles auf 1,5-fache Sicherheit und mehr ausgelegt. Mit der %-Steigungsnummer halten sich die Fahrzeughersteller gerne den Rücken frei. Das kann ganz banale Gründe haben, wenn z.B. das Automatikgetriebe nicht dafür ausgelegt ist und der Hersteller Angst hat, daß es zu Regressansprüchen kommt.


    Im Zweifelsfalle hat man in der Kontrolle den Fahrzeugschein zu Hause vergessen (Anm. das soll jetzt keine Anstiftung zu einer Ordnungswidrigkeit sein)


    Im Falle eines Unfalles hat man ganz klar den "schwarzen Peter". Aber Kontrollen finden in D nach "Bauchgefühl" statt.


    Heißt: "Der 25-jährige Golf-Fahrer mit Baseballcappy" wird sicherlich eher kontrolliert, als der "Rentner mit Hut" in seiner C-Klasse und den "Langhaarigen mit 3 Tagebart" wird man eher abchecken, als den "frisch rasierten Mitdreißiger"


    Wenn Dein Anhänger "von der Optik" schon zum Zugfahrzeug paßt, wird man Dich eher nicht anhalten.


    Der 3,5m lange 2t Tandenachser Plane-Spriegel, der mit Couch und Sessel als Ladung mal gerage 700kg wiegt und am Golf dran hängt, wird eher kontrolliert, als der mit Ziegelsteinen beladene kleine 750kg Baumarkt-Anhänger der um 100% überladen an der C-Klasse oder am SUV hängt.


    Außerdem werden Züge die "Gewerbsmäßig" aussehen auch eher kontrolliert, als "Privat-Gespanne"


    Ich fahre seit 1987 Pkw mit Änhänger und bin noch NIE kontrolliert worden.


    Möööönsch Mannnniiiiii !!!!


    Was ist denn an dem Gesetzestext sooooo schwer zu verstehen ?????


    Paß auf, Du verrennst Dich dahin, daß für Dich eine Sattelzugmaschine das selbe ist, wie ein LKW.



    SO, ich erkläre es noch mal:



    Ein Lkw ist ein Fahrzeug, das Ladung transportieren kann, also eine Ladefläche hat, einen Kofferaufbau, einen Tank / Silo oder ein Gestell, mit dem es Ladungsträger (Container) aufnehmen kann. Nur solche Fahrzeuge über 7,5t fallen unter das Sonntagsfahrverbot.



    Eine Zugmaschine, ist ein Fahrzeug, das im vorrangigem Sinne dazu bestimmt ist, eine Last zu ziehen, die darf zwar auch eine Hilfsladefläche haben, (max. Länge 1,4x vordere Spurbreite) und eine geringe Nutzlast. Die Hauptaufgabe ist aber das ZIEHEN einer Last.


    Eine Sattelzugmaschine ist ein Fahrzeug, daß einen Anhänger aufsatteln und ziehen kann.


    Eine Zugmaschine und eine Sattelzugmaschine sind NICHT zum Transport von Gütern bestimmt, also demnach K E I N E L K W im Sinne der StVO und StVZO.


    Da nach §30(3) StVO NUR Lkw über 7,5t vom Sonntagsfahrverbot betroffen sind, kannst Du mit allem anderen, das kein Lkw ist, sonntags rumfahren wie Du willst.


    Wenn Du Deiner Oma mit einer 40t schweren Schwerlast-Sattelzugmaschine am Sonntag Brötchen holen willst, dann darfst Du das, nur OHNE Auflieger.


    Das ist ja der Grund, warum jeder, der einen historischen Lkw (altes Feuerwehrauto oder so) hat, versucht, das als irgendwas anderes zugelassen zu bekommen. (Zugmaschine, SO-Kfz Bautruppwagen, SO-Kfz Laborwagen, Selbstf. Arbeitsmaschine, Autokran und und und, von mir aus auch als Wohnmobil oder SO-Kfz Bürofahrzeug oder Werkstattwagen oder Pannenhilfsfahrzeug).


    Wenn Du hinter die Zugmaschine einen Anhänger hängst, darfst Du auch einen 40t Zug sonntags fahren, denn der Gütertransport findet ja im Anhänger statt und dieser darf sonntags ja nur hinter einem Lkw nicht verkehren und da er ja nicht von einem Lkw sondern von einer Zugmaschine gezogen wird darf er auch sonntags fahren.


    Nur eine Sattelzugmaschine wird in Verbindung mit einem Sattelauflieger zum Sattelkraftfahrzeug, wenn das wiederum zum Transport von Gütern bestimmt ist und wenn dieses Sattelkraftfahrzeug über 7,5 zul Gesamtgewicht hat, greift wieder das Sonntagsfahrverbot.



    Glaub´es mir einfach, ich mache den ganzen lieben Tag nix anderes als mich um straßenverkehrsrechtliche und zulassungrechtliche Dinge zu kümmern und zu prüfen, zu beurteilen und zu begutachten, ob Fahrzeuge vorschriftsmäßig sind, eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen oder nicht und ob die auf eigener Achse weiterfahren dürfen oder abgeholt werden.


    Ich muß zugeben, daß mir die Richter eher glauben, als manches Forumsmitglied :biggrins:, aber "et is einfach so".


    (eigentlich oute ich mich ungern)

    Nö, ich habe das schon richtig gelesen.


    Das Sonntagsfahrverbot gilt nur für LKW >7,5 t und Anhänger hinter Lkw (egal welches zul Gesamtgewicht der ziehende Lkw hat).


    Die Sattelzugmaschine ist KEIN Lkw in diesem Sinne.


    Das besagt auch der Wikipedia-link.


    Du kannst es mir glauben, ich habe beruflich mit der StvZO / StVO und Straßenverkehrsrecht zu tun und das nicht als Fahrer sondern eher von der Gegenseite ;)


    Gruß Tom


    Sattelzugmaschine darf Sonntags nur fahren, wenn sie ein Eigengewicht unter 7,5 t hat, also die meisten 2 Achser, die 3 Achser sind alle zu schwer und dürfen nicht fahren



    Nein, da irrst Du Dich leider.


    Siehe §30(3) StVZO


    An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.



    Siehe Wikipedia:


    Sonn- und Feiertagsfahrverbot [Bearbeiten]


    In der Bundesrepublik Deutschland gilt seit dem 1. Mai 1956 an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr ein Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sowie für alle LKW ungeachtet ihres zulässigen Gesamtgewichtes, die einen Anhänger mit sich führen. Das Verbot gilt nicht für reine Zugmaschinen oder Sattelzugmaschinen, die keine Ladung aufnehmen können und keinen Auflieger oder Anhänger mit sich führen. Das Verbot ist in § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt.





    Es kommt darauf an, welche Fahrzeugart im Fahrzeugschein steht, alles was nicht LKW ist darf am Sonntag fahren egal welches zul Gesamtgewicht.



    Nee, geht nicht !


    Die StVZO kennt keinen Sattelzug im Sinne eines Lkw mit Anhänger. Dort heißt das Ding dann Sattelkraftfahrzeug und zählt als ein eigenständiges Fahrzeug das aus einem Teil Zugmaschine und einem aufgesattelten Anhänger besteht.


    Damit ändert sich übrigends auch das Sonntagsfahrverbot.


    Lkw < 7,5t darf fahren
    Lkw > 7,5t darf nicht fahren
    Szgm darf immer fahren
    Szgm mit Auflieger ist ein Sattelkraftfahrzeug, wenn das zusammen >7,5t dann darf er Sonntags nicht fahren.


    (Parallelfall als Info)

    Offiziell geht eine HU nur mit FAhrzeugschein/Zulassungsbescheinigung.


    Praxis ist aber, daß das bei gutem Willen auch mit ner Kopie geht, oder auch ihne, wenn das FAhrzeug schon mal dort war und der Datensatz vorliegt.


    Auf jeden Fall muß der Prüfer die Daten irgendwoher haben.


    Wenn Du nix hast, mußt Du ein Pendel oder eine Glaskugel mitbringen :)