alten Führerschein gegen neuen tauschen?

  • @Stoello


    ja genau, so einen meinte ich




    Ähm Tom, Du hast das irgendwie falsch vestanden


    Du hast selber geschrieben Sattelzugmaschinen dürfen fahren, wieder holst es nun nochmal mit dem blöden Wiki Link und dann sagt es ist falsch


    es ist definitiv nicht falsch,
    Du darfst nicht mit allen Szm fahren, so wie Du es geschrieben hast, sondern nur mit denen die unter 7,5t Eigengewicht haben, ne 3 Achser Maschine hat um die 8,5 t und die dürfen nicht fahren




    gibt natürlich immer Ausnahmen, mit dem
    Euro TV Ü1 02.jpg


    durfte ich immer fahren, auch Sonn und Feiertags selbst im Sommer auf der Autobahn, wenn alle andern nicht durften, egal ob mit oder ohne Auflieger


    Gruß Mani

  • Nö, ich habe das schon richtig gelesen.


    Das Sonntagsfahrverbot gilt nur für LKW >7,5 t und Anhänger hinter Lkw (egal welches zul Gesamtgewicht der ziehende Lkw hat).


    Die Sattelzugmaschine ist KEIN Lkw in diesem Sinne.


    Das besagt auch der Wikipedia-link.


    Du kannst es mir glauben, ich habe beruflich mit der StvZO / StVO und Straßenverkehrsrecht zu tun und das nicht als Fahrer sondern eher von der Gegenseite ;)


    Gruß Tom

    ... einen (An)hänger haben wir alle mal 8o

  • Hallo Tom


    Du kannst echt nicht lesen, ok, lassen wir das oder fang nochmal oben an


    DU hast gesagt ALLE SZM dürfen Sonntags fahren


    ICH hab gesagt FALSCH nur SZM die unter 7,5t Eigengewicht haben


    ist das so schwer zu kapieren?


    so einer darf fahren, so einer nicht, da zu schwer


    Gruß Mani


  • Möööönsch Mannnniiiiii !!!!


    Was ist denn an dem Gesetzestext sooooo schwer zu verstehen ?????


    Paß auf, Du verrennst Dich dahin, daß für Dich eine Sattelzugmaschine das selbe ist, wie ein LKW.



    SO, ich erkläre es noch mal:



    Ein Lkw ist ein Fahrzeug, das Ladung transportieren kann, also eine Ladefläche hat, einen Kofferaufbau, einen Tank / Silo oder ein Gestell, mit dem es Ladungsträger (Container) aufnehmen kann. Nur solche Fahrzeuge über 7,5t fallen unter das Sonntagsfahrverbot.



    Eine Zugmaschine, ist ein Fahrzeug, das im vorrangigem Sinne dazu bestimmt ist, eine Last zu ziehen, die darf zwar auch eine Hilfsladefläche haben, (max. Länge 1,4x vordere Spurbreite) und eine geringe Nutzlast. Die Hauptaufgabe ist aber das ZIEHEN einer Last.


    Eine Sattelzugmaschine ist ein Fahrzeug, daß einen Anhänger aufsatteln und ziehen kann.


    Eine Zugmaschine und eine Sattelzugmaschine sind NICHT zum Transport von Gütern bestimmt, also demnach K E I N E L K W im Sinne der StVO und StVZO.


    Da nach §30(3) StVO NUR Lkw über 7,5t vom Sonntagsfahrverbot betroffen sind, kannst Du mit allem anderen, das kein Lkw ist, sonntags rumfahren wie Du willst.


    Wenn Du Deiner Oma mit einer 40t schweren Schwerlast-Sattelzugmaschine am Sonntag Brötchen holen willst, dann darfst Du das, nur OHNE Auflieger.


    Das ist ja der Grund, warum jeder, der einen historischen Lkw (altes Feuerwehrauto oder so) hat, versucht, das als irgendwas anderes zugelassen zu bekommen. (Zugmaschine, SO-Kfz Bautruppwagen, SO-Kfz Laborwagen, Selbstf. Arbeitsmaschine, Autokran und und und, von mir aus auch als Wohnmobil oder SO-Kfz Bürofahrzeug oder Werkstattwagen oder Pannenhilfsfahrzeug).


    Wenn Du hinter die Zugmaschine einen Anhänger hängst, darfst Du auch einen 40t Zug sonntags fahren, denn der Gütertransport findet ja im Anhänger statt und dieser darf sonntags ja nur hinter einem Lkw nicht verkehren und da er ja nicht von einem Lkw sondern von einer Zugmaschine gezogen wird darf er auch sonntags fahren.


    Nur eine Sattelzugmaschine wird in Verbindung mit einem Sattelauflieger zum Sattelkraftfahrzeug, wenn das wiederum zum Transport von Gütern bestimmt ist und wenn dieses Sattelkraftfahrzeug über 7,5 zul Gesamtgewicht hat, greift wieder das Sonntagsfahrverbot.



    Glaub´es mir einfach, ich mache den ganzen lieben Tag nix anderes als mich um straßenverkehrsrechtliche und zulassungrechtliche Dinge zu kümmern und zu prüfen, zu beurteilen und zu begutachten, ob Fahrzeuge vorschriftsmäßig sind, eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen oder nicht und ob die auf eigener Achse weiterfahren dürfen oder abgeholt werden.


    Ich muß zugeben, daß mir die Richter eher glauben, als manches Forumsmitglied :biggrins:, aber "et is einfach so".


    (eigentlich oute ich mich ungern)

    ... einen (An)hänger haben wir alle mal 8o

  • ich verenn mich in garnichts ich weiß das ne Szm kein richtiger LKW ist weil sie keine Ladefläche hat, und nur aus dem Grund darf sie auch fahren, weil zGG wäre ja 16 t oder mehr, trotzdem aber darf man mit der SZM nur fahren wenn sie unter 7,5t Eigengewicht hat, es heisst ja ganz klar, nur LKW bis 7,5 t dürfen fahren


    mach einfach mal deine Augen auf, du wirst niemals ne 3 Achser SZM am Sonntag sehen, nur immer 2 Achser, oder frag deinen Richter


    und wenn DU mir das schriftlich 100% Rechtssicher mit Garantie (DU übernimmst die Strafzettel) geben kannst, das ich auch mit ner 8 oder 9 t schweren 3 Achser Szm am Sonntag fahren darf, dann her damit, dann werd ich reich, :]


    des verkaufe ich dann an alle Spediteure die jetzt Sonntags ihre 3 Achser stehen lassen und nur mit den 2 Achsern fahren, ich kenn da einige, die ihre Auflieger und Züge an der Grenze stehen haben und mit den 2 Achser SZM heim fahren


    Alternativ reicht mir auch ein Gesetzestext in dem die alte mir bekannte Regel geändert wurde, also das es für ALLE unabhängig vom Eigengewicht gilt, vielleicht hast Du ja Recht und mir ist das nur entgangen, wenns klappt dann kauf ich mir für Sonntags sowas

  • jetzt fang Du auch noch an :biggrins:


    das bestreite ich ja nicht, aber eben nur wenn die unter 7,5 t Eigengewicht hat, so hab ich es gelernt und so wurde es auch gehandhabt bei der Polizei


    ich bin auch mal Sonntags durch Rosenheim gefahren ins Kino und Eisdiele, haben zwar alle doof gegugt, aber hat keiner was gesagt, nur die Kollegen mit den 3 Achsern durften das nicht, weil die leer über 7,5 t hatten

  • So jetzt hab ich bisschen rumtelefoniert, mit KVR BAG usw


    wir haben fast beide Recht, Tom nur ein bisschen mehr :)


    Ich hab etliche Versuche gebraucht bis ich nen alten Hasen am Telefon hatte der auch die alten Gesetze kennt, das Gesetz wurde aber wegen der EU und der eh immer schwerer werdenden Fahrzeuge mal geändert, früher galt die 7,5 t Grenze und die wurde irgendwann Ende der 80er Jahre aufgehoben, wann genau konnte mir der Herr leider auch nicht mehr sagen, aber wenigstens kannte er die alte Regelung auch noch


    Heutzutage darf jede SZM fahren, auch wenn se mehr als 7,5t Eigengewicht hat, die Gewichtsbeschränkung ist weggefallen


    ein hoch auf Tom :anstoss:


    Gruß Mani

  • Ich glaube hier sollte man klar und deutlich trennen. Zum einen das Sontagsfahrverbot nach StVO und zum zweiten die Ruhezeiten entsprechend der EG-Verordnungen, denn auch die Leerfahrten der SzM fallen unter die Lenk-und Ruhezeiten des gewerblichen Güterverkehr.

  • Bitte hör auf, das hat nun noch weniger mit der eigentlichen Frage zum FS zu tun, wir sind da eh schon weit weg gekommen


    mit den Lenkzeiten halt ich mich raus, weil da bin ich zu lange weg aus der Branche und sowieso nimmer aufm neuesten Stand


    Gruß Mani

  • Danke Manni,


    und was machen Männer nach einem Streitgespräch ??? :kratz:



    Sie gehen gemeinsam an die Theke :sauforgie:


    Prost !

    ... einen (An)hänger haben wir alle mal 8o

  • Ich grabe das hier noch mal aus weil ich auch mit dem Gedanken spiele die Plastikkarte zu beantragen. Ich habe Klasse drei, 1991 gemacht.


    Wenn ich das alles richtig verstanden habe, kann ich nach der Umschreibung Mehrachsige Anhänger fahren, ja? Gewicht ist nicht so wichtig, ich will es nicht beruflich machen und der noch zu bauende Anhänger wird im Zweifel eh' eher was in der leichten Klasse werden.


    Hat sich da schon wieder was geändert in den letzten Jahren? Hat da jemand konkrete Erfahrungen?


    Nachfragen bei Leuten vom "Fach" Hat leider nichts wirklich hilfreiches gebracht, die Konfusion ist nach wie vor grenzenlos. Drei Köpfe, zwei Gehirne, vier Meinungen, könnte man sagen. Ist sicher normal bei einer Regelung, die von einer Institution wie der EG ausgebrütet wurde

    Schöne Grüße aus Calenberg!


    Lars


    Zugfahrzeuge: VW T5 (2012), VW 1302 LS Kabrio (1972), VW 181 (1969)

    bald in diesem Theater: Opel Frontera Sport (1992)
    Anhänger: AH3, Anhängerbau Wittenberge 0,5t (1969), Knaus Monsun (1964)

    im Bau: Eigenbau für den VW 181

    Alle meine Lieblinge auch auf BoxerStop

  • Moin

    Falls Du das wirklich machst,dann habe ich eine Empfehlung,

    bei der Abholung mußt Du unbedingt kontrollieren,ob alles richtig übertragen worden ist,Du muß das bestätigen,denn hinterher ist nix mehr rückgangig zu machen!

    Gruß,Rainer

    Westfalia Komfort 600kg von 1981
    Westfalia Komfort 1200kg mit Haube von 1994

    Unsinn 15ookg Autotransporter von

    2Achs Zahnstangenkipper von ????
    1Achs ehem.Miststreuer von ????
    1xMüller Mitteltal UDBK 3 Seitenluftkipper von 1956
    Eriba Moving 532 Wohnwagen von 1996
    Alpenkreuzer Zeltwohnwagen zum klappen von ???
    Fahrradanhänger

    +alle stehen unter Dach

  • Hallo zusammen,


    als Neuling hier im Forum wühle ich ich gerade durch diverse Beiträge und bin über den hier zitierten gestolpert - auch wenn der Thread nunmehr schon einige Tage alt ist, hätte ich folgende Frage zur Konkretisierung:


    Wenn ich einen Pick-Up oder eine Doka mit Zulassung als Pkw oder Sattelzugmaschine sonntags mit einem Anhänger "Sattelauflieger" fahre, der nicht zur Beförderung von Gütern dient (Wohnwagen/Tinyhouse) - bin ich nach meiner Einschätzung doch auch vom Sonntagsfahrverbot nicht betroffen.


    Richtig oder falsch?


    LG


    Tristan

  • Kein Sonntagsfahrverbot.

    X- Tonnen + gewerblich wäre schon Voraussetzung.

    -Egal wie tief man die Messlatte für den menschlichen Verstand ansetzt, jeden Tag kommt jemand und marschiert aufrecht drunter durch.

  • Ganz so einfach ist das nicht. Dein Zugfahrzeug ist als Pkw zugelassen, das ist schon mal gut. Jetzt ist die Frage, wie das Fahrzeug im speziellen aufgebaut ist.


    Lkw sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die tatsächliche Beschaffenheit und Nutzung des Fahrzeugs und nicht auf die Bezeichnung in den Kfz-Papieren an (ständige Rechtsprechung, vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03).

    Es hängt also auch an der Art des Zugfahrzeuges. bei einer Doka gehe ich davon aus, dass der Platz für den Transport von Personen überwiegt und somit das Merkmal des Pkw erfüllt ist.


    Außerdem sind private Fahren inzwischen erlaubt.


    Quelle: https://daubner-verkehrsrecht.…sfahrverbot-lkw-ausnahmen


    Das Verbot gilt seit 19.10.2017 ausdrücklich nur noch für gewerbliche Fahrten. Privatfahrten z.B. mit einem Wohnwagen, Pferdeanhänger zu Sportzwecken oder Anhänger zu Umzugszwecken sind erlaubt.

  • Übrigens muss man selbst beim Tausch von Plastik auf Plastik wachsam sein.

    Zum Beispiel darf man seit 2013 mit BE nur noch Anhänger mit max 3,5t zGM ziehen ; vorher unbegrenzt.

    Die entsprechende Schlüsselzahl hat man mit nur auf Nachfrage eingetragen.

  • ....wie soll man mit BE mehr als 3,5t ziehen können?8| (besser: dürfen)

    Oder ist das die Druckluftbremsenidee am Defender?