Es sind 350mm.
Der von dir verlinkte TÜV-Zettel spricht im Zusammenhang mit Rückleuchten übrigens nirgends von 250mm. Die Stellen wo dieses Maß genannt wird beziehen sich auf die u.g. von Rückstrahlern etc. abweichenden Vorschriften.
Ich zitiere aus der StVZO, Stand 31.1.2008:
http://www.stvzo.de/stvzo/B5.htm#53
Zitat§ 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler.
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. [...] Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, [...] und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm, [...] über der Fahrbahn liegen.
250mm gelten nur für Nebelschlussleuchten, Rückfahrscheinwerfer und dergleichen:
http://www.stvzo.de/stvzo/B5.htm#52a
Zitat§ 52a Rückfahrscheinwerfer.
[...]
(2) [...] An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
http://www.stvzo.de/stvzo/B5.htm#53d
Zitat§ 53d Nebelschlussleuchten.
[...]
(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.