Beiträge von TheBlackOne

    So sagen es die Prüfer. Warscheinlich richtiger ist "müssen EG-Normen entsprechend geprüft sein", was ja theoretisch auch bei alten Teilen der Fall sein KANN.


    Es geht hier auch um Teile VOR 1991, denn DANACH hatten die eine e-Prüfnummer. Meine Teile sind von 1973/74.


    Etwas ausführlicher:
    Auf meiner Bremszuordnung steht auch keine Prüfnummer für die Radbremsen drauf, nur der Typ (zur Erinnerung: Hahn BA 230/5). Das einzige was dort steht ist eine EG-Prot#: Mchn 71/64. Das ist wohl ein Prüfprotokoll, was hier weiterhelfen KÖNNTE.
    Ich habe heute also mit dem Kraftfahrtbundesamt telefoniert. Der Herr dort war hilfsbereit, konnte mit der Nummer leider aber nichts anfangen. Auch unter dem Typ konnte er nichts im Computer finden. Er meinte aber dass der Zusatz "Mchn" auf "München" hinweisen könnte. Früher sei es so gewesen, dass die Nummern der Genemigungen mit dem Ort der Prüfstelle begannen, die diese ausgestellt haben. Er riet mir also den TÜV Süd anzurufen, und dort die Typgenemigungsstelle zu verlangen.
    Die Dame dort wusste nicht so viel, konnte mir aber verraten dass ich mich an den TÜV München an einen Herrn Müller wenden sollte. Beim TÜV München kannte man den natürlich nicht (weils auch mehrere gibt), die Dame war alles andere als hilfreich. Sie meinte dass Gutachten auch nach 10 Jahren gelöscht werden (was ich mir echt nicht vorstellen kann). Ich werde morgen da aber noch einmal ansetzen.


    Soviel erstmal dazu.

    Zurück vom TÜV, leider nicht sehr ermutigend.
    Der Prüfer besteht darauf dass bei einem Neubau wie bei mir Radbremsen mit e-Prüfnummer vorhanden sein müssen. Meine Radbremsen haben nicht mal eine F-Prüfnummer auf dem Typenschild. Er hat sich die Zuordnungsberechnung kopiert und schaut ob er über die Radbremsen etwas im Rechner finden kann, ruft mich dann an.


    Wenn das nicht klappt kann ich mein Projekt entweder verschrotten oder versuchen neuere passende Radbremsen zu finden.

    Nochmal zu dieser Sache:


    Es ist richtig, dass ab 1990 alle Achsen ab Werk für 100 km/h bauartgeprüft und damit -genemigt sind. Ist die Achse älter KANN diese für 100 km/h bauartgenemigt sein, MUSS ABER NICHT.


    Das heißt tatsächlich: Ist eine Achse älter muss man beim Hersteller für eine Freigabebescheinigung anfragen. Gibt es den Hersteller nicht mehr kann der TÜV EVENTUELL im Rechner die ABE der Achse finden, womit sich alles klären lässt (oder auch nicht).
    Lässt sich nicht klären ob die Achse für 100 km/h bauartgenemigt ist wird die Zulassung für 100 km/h verweigert. Wenn jetzt z.B. die Dekra die Bescheinigung dennoch ausstellt verstößt sie gegen bestehende Verordnungen, und das kann im Zweifelsfall unangenehm werden.


    Bei einer Neuzulassung geht das sogar noch weiter: In solch einem Fall bekommt der Anhänger eine 80 km/h Plakette mit rotem Rand.

    Nachfolgende Tabelle stellt den Wert "Li" (Lastindex) in Kilogramm (kg) dar:

    Li kg Li kg Li kg
    0
    45
    44 160
    89
    580
    1 46,2 45 165 90 600
    2 47,5 46 170 91 615
    3 48,7 47 175 92 630
    4 50 48 180 93 650
    5 51,5 49 185 94 670
    6 53 50 190 95 690
    7 54,5 51 195 96 710
    8 56 52 200 97 730
    9 58 53 206 98 750
    10 60 55 218 99 775
    11 61,5 56 224 100 800
    12 63 57 230 101 825
    13 65 58 236 102 850
    14 67 59 243 103 875
    15 69 60 250 104 900
    16 71 61 257 105 925
    17 73 62 265 106 950
    18 75 63 272 107 975
    19 77,5 64 280 108 1000
    20 80 65 290 109 1030
    21 82,5 66 300 110 1060
    22 85 67 307 111 1090
    23 87,5 68 315 112 1120
    24 90 69 325 113 1150
    25 92,5 70 335 114 1180
    26 95 71 345 115 1215
    27 97,5 72 355 116 1250
    28 100 73 365 117 1285
    29 103 74 375 118 1320
    30 106 75 387 119 1360
    31 109 76 400 120 1400
    32 112 77 412 121 1450
    33 115 78 425 122 1500
    34 118 79 437 123 1550
    35 121 80 450 124 1600
    36 125 81 462 125 1650
    37 128 82 475 126 1700
    38 132 83 487 127 1750
    39 136 84 500 128 1800
    40 140 85 515 129 1850
    41 145 86 530 130 1900
    42 150 87 545 131 1950
    43 155 88 560 132 2000

    Folgendes: Wenn du Anhänger24 eine [definition='1','2'][/definition] machen lässt wird diese nach EG 71/320 durchgeführt. Kommt bei dieser Berechnung heraus dass Radbremsen und Auflaufbremse sich kombinieren lassen SOLLTE sich der TÜV damit zufriedengeben.
    Konkret kann ich das morgen sagen, denn wie gesagt habe ich gerade das gleiche Problem und morgen wieder einen Termin beim TÜV, diesmal bei dem Prüfer der sich genauer damit auskennt (der war heute nicht da).

    Ich berichtige mich: Der TÜV-Prüfer meinte tatsächlich eine EG-Vorschrift: Seit 1990 müssen alle neu in Verkehr gebrachten Anhänger bzw. deren Bremsanlage der Vorschrift 71/320/EWG genügen damit sie zugelassen werden können (höchstens mit Ausnahmegenemigung, limitiert auf 80 km/h etc.).


    Ich hatte selbst grade ein eher unerfreuliches Gespräch mit dem TÜV wegen dem gleichen Thema. Ich wusste das vorher nicht, mir wurde das beim TÜV bei meinem ersten Besuch (bevor ich mit dem Aufbau angefangen habe) auch nicht gesagt.
    Ich werde weiter rechercherieren und berichten.

    Huch, ich hatte nicht gründliche genug recherchiert. [table] ist ein Plugin für vBulletin. Mein Fehler.


    Ja ich wollte die Tabelle eigentlich kürzen. Aber dann kommt der nächste und sagt "Da ist mein Reifen jetzt aber nicht drin!". Daher die ganze Tabelle.


    Ich mache dann gleich ein neues Thema extra dafür auf und bastle es um auf HTML.
    Von wegen Tipparbeit: Ihr glaubt doch nicht im Ernst dass ich die von Hand abgetippt habe? :)

    Folgendes: Der TÜV-Prüfer meint eine sogenannte "[definition='1','2'][/definition]". Diese kann man auch heute noch bekommen. Allerdings muss man erst den Typ der Auflaufeinrichtung herausfinden. Was ist mit dem Typenschild dass man nichts mehr lesen kann? Farbe drauf, verrostet? Mach doch das Schild mal so gut sauber wie es irgendwie geht und stell dann mal ein Foto hier hinein.
    Man kann eventuell über die Prüfnummer (~~~F1030) noch etwas herausfinden, ich habe allerdings keine Unterlagen dazu.


    Etwas mehr müsste man noch wissen: War der Anhänger in den letzten sieben Jahren einmal angemeldet? Falls ja, ist noch eine Fahrgestellnummer zu finden? Über die könnte man dann den Typ herausfinden.


    Willst du den Anhänger neu zulassen? Falls ja ist es mit der Zuordnungsberechnung nicht zu tun; Anhänger die neu zugelassen werden sollen brauchen eine Rückfahrautomatik. Haben die Radbremsen diese?
    Des weiteren müssen neu zugelassene Anhänger Nebelschlussleuchten und Seitenbegrenzungsleuchten (falls breiter als 2100mm) haben.


    Gruß
    TBO


    P.S.: Ich wundere mich gerade dass ichs als Moderator nicht kann, daher: Beitrag bitte verschieben, unter "Fotosammlung" ist der falsch.

    Mal zu deinem Beispielbild mit dem geschlossenen Kastenanhänger:


    Angenommen da sind Reifen 185/65 R14 drauf, ist ja eine gängige Reifengröße.
    Der Radius dieser Reifen beträgt 298mm. Auf dem Bild hört die Rückleuchte etwa in der Reifenmitte auf, eher etwas darüber. Viel fehlt da also nicht dass es die geforderten 350mm für Rückleuchten sind. Durch die Perspektive kann man das nicht so genau bestimmen; ebenso kennt man nicht die Reifengröße.
    Sind da jetzt z.B. Reifen 185/80 R14C drauf (ebenfalls sehr gängig) sind wir schon bei einem Radius 326mm.
    Möglich dass das bei diesem Modell wirklich knapp ist. Möglich auch dass es sogar ein paar Zentimeter unter der Grenze liegt. Wissen wird mans erst wenn man einen Zollstock dranhält.


    Darum geht es in diesem Thread aber auch gar nicht. Es wurde nach dem Mindestabstand zur Fahrbahn für Rückleuchten gefragt. Die Antwort darauf ist: 350mm für Rückleuchten/Rückstrahler etc, 250mm für Nebelschlussleuchten und Rückfahrscheinwerfer.