Beiträge von v8.lover

    Verdammt... jo dann scheint doch eher 'ne 21er nötig zu sein und die Frau (cool!) von der KÜS hat Recht. KÖNNTE theoretisch auch die KÜS machen, allerdings ist das Vorhandensein von aaS (amtl. anerkannten Sachverständigen) dort noch geringer als beim Tüff..

    Wo kann ich das entsprechende Gesetz finden, aus dem hervorgeht, das die normale HU ausreichend ist?


    War heute mit dem ungebremsten zur HU bei der KÜS und hab die Frau Ingenieur genau darauf angesprochen:

    Sie müssen zum TÜV, wenn der WW länger als 7 Jahre abgemeldet ist können wir keine HU machen, dann muss beim TÜV eine Vollabnahme gemacht werden.

    Also was ist richtig und wo kann man es nachlesen?


    Hi - hier, in §14 FZV, Absatz 2:


    § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung


    (1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach § 46 Absatz 2

    1. bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse,
    2. bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,
    zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen. Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.
    (2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.

    Tatsächlich kann bei DER langen Abmeldedauer der unterstrichene Teil eingetreten sein (vermutlich), aber nur wenn AUCH das "UND" eingetreten ist (!) braucht er schon nochmal 'ne §21. Hast du nur noch den Brief?! Keinen Schein?! Hoffe nicht...


    Egal wie es weitergeht - halte uns bitte auf dem Laufenden - interessiert mich selbst auch...


    Gruß Jonas - und viel Erfolg!

    Am WE 'nem neuen "Kunden"/Kumpel 'ne AHK an seinen 96er Roadmaster verbaut.

    War das ein Gefrickel... sowohl mechanisch als auch elektrisch... :rolleyes:

    Aber am Ende alles gut... und dann nochmal Durchsicht gemacht, Vorderachse abgeschmiert, Luftdruck gefüllt, eine Rückfahrbirne getauscht :)


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    :bigggrins:


    Ich mag die Wagen ja am liebsten Original aber... der war schon nett gemacht.


    Dann kamen noch übers WE verteilt zwei weitere Typen und haben Teile aus meinem RIESIGEN Teilekonvolut geholt - auch sehr schön.


    Joh und dann gings Sonntags wieder mit unserer Heizungsanlage weiter... wie schon die letzten Wochen... :rolleyes:

    Heute mal wieder den Hassliebe-Motorkran vom Kumpel geliehen... dieses abartige Biest. :rolleyes:


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    Da wir/ich ein Haus von uns räume... brauchte ich den um 'nen Motor (Chevy Smallblock, ~200 kg :o) vom Motorständer auf 'ne Palette zu heben... ist zwar natürlich overkill, aber war dadurch alleine 'ne sichere Sache...

    Und 'ne neue Macke hat die Monopanplatte... jetzt schon die 2. ;(

    Naja, Arbeitstier quasi. Dennoch - mit der Zwischenplatte LIEBE ich diesen trailer einfach! 8):love:

    Warum unterscheidet man zwischen PKW und LKW?

    Wenn ich nach hinten nix sehe und ein Kind platt fahre, bin ich dann im PKW mehr schuldig oder weniger?

    'N smiley hattest du vergessen oder?! ;):o


    Aus:

    (5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

    Es wird nicht zwischen PKW und LKW unterschieden - unabhängig mal davon, dass ein LKW auch ein umgebauter Golf II sein könnte...

    Und Kamerasysteme werden auch in keiner Form genannt...

    So, jetzt muss ich aber noch mal nachhaken. Ist das jetzt ein eher theoretisches Problem oder bekommt man deswegen auch praktisch Ärger?

    Muss ich das wieder abmachen?

    Ganz ehrlich: Ja, ist eher ein theoretisches Problem...


    Habe ich bei unserem Barthau auch vorne dran und mag es - kam nun bereits 2x durch die HU und auch die :police: hatten mich noch nie deshalb angehalten.

    ABER - erlaubt ist es deshalb halt noch nicht und nur deshalb gabs auch den Hinweis von derGlonntaler. ;)

    Da wir hier ein öffentliches Forum sind, muss auch immer KLAR dargestellt werden, was erlaubt ist und was nicht... die Graubereiche... wird man dann schon rauslesen können... ;)

    Ladungssicherung wird ja nicht mal beim CE ordentlich gelehrt. :rolleyes:
    Und diese BKF-Weiterbildung... naja, so wirklich Nennenswertes kommt da meines Erachtens auch nicht rum.

    Da muss man sich "leider" schon selbst drum kümmern... aber dafür gibts ja auch hier den thread... :)

    [...] Der E-Satz war ein Jäger.

    Mit diesen kann man alleine die Anhängerbeleuchtung prüfen...

    Zündung ein, Warnblinkanlage ein und Anhänger anstecken. Danach wird die Beleuchtung nach und nach eingeschaltet...

    DAS ist ja mal geil/sinnvoll! :super:

    Hätte ich auch gerne. Ist leider bei deren billigsten Universalsätzen nicht dabei :o

    2. Weiß jemand ob diese Reflektorfolie als Ersatz für die normalen gelben Seitenreflektoren zulässig ist? Zu den Vorschriften der Abmessung hab ich nix gefunden, der Sticker wäre 50x16 (original Reflektor 70x30).

    Leider nicht zulässig! X/ Nervt mich auch.

    Bei meinem Pongratz Autoanhänger/Plattformanhänger habe ich deshalb extrem schmale Reflektoren von Louis geholt:

    https://m.louis.de/artikel/ref…r_article_number=10036249