Jeder Grenzpunkt MUSS eine Untervermarkung haben (Möhre). Wenn also der Vermesser das nicht findet, ist er zu faul zum suchen. Ein ÖbVI MUSS zweifelsfrei feststellen können wo die Grenze verläuft. Anderen Falls muss es halt nach Katasterdaten neu vermessen werden (Grenzfeststellungsverfahren).
Die Garagengeschichte mit der Mauer auf dem Nachbargrundstück bildet eine Bauladt zu Gunsten des Nachbarn, die kann man bei Einigkeit auch löschen lassen, bzw. die Grenze durch eine Teilung und anschließende Zusammenlegung verschieben.
Eigentum an Grundstücken kann nur mit Notarvertrag geändert werden, diese melden das dem Grundbuchamt. Es gibt in ganz seltene Fällen (unter 1/1000000) das dies nicht mehr nachvollziehbar ist. Wenn sich hier aber alle einig sind, ist auch das einfach zu lösen.
Bei einer Erbengemeinschaft ist das erst mal denen ihr Ding, das müssen die selber klären. Aber es gibt auch hier die Möglichkeit eine Erbengemeinschaft von Amtswegen auflösen zu lassen. Dies endet dann in einer Zwangsversteigerung.
Ganz wichtig! Gebäude und Grundstück sind immer dem selben Eigentümer, da sie fest verbunden sind. AUSNAHMEN: Erbbaupacht (99 Jahre danach fällt es an de Grundbesitzer) oder Einzelfälle aus "DDR Altlasten" (LPGs etc.).
(Mein Sohn studiert Geodesie (Vermessungsingenieur) und ist gerade an der Diplomarbeit)
Es gibt dann auch noch die Möglichkeit der öffentlichen Ersitzung. Werr hat die letzten 30 Jahre die Grundsteuer bezahlt? Der könnte dann den Eigentumsanspruch über ein solches Verfahren geltend machen.