Beiträge von bbb12

    Und hier ist ECE R48 im aktuellen deutschen Gesetz verankert:


    § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze


    (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/89/EG (ABl. L 257 vom 24.9.2008, S. 14) geändert worden ist, bezieht, müssen den technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46) entsprechen.


    Die Schlümpfe die diesen Wortwurm geschrieben und verabschiedet haben waren m.E. nicht ganz bei Sinnen, aber die ECE-Regelung wird damit zum gültigen Gesetz. Neue Anhänger über 750kg müssen 1 oder 2 Rückfahrscheinwerfer haben.

    Im Internet kursieren widersprüchliche Informationen ob neue Anhänger mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein müssen.


    Was zählt ist das geltende Gesetz, und da steht sinngemäß "dürfen", nicht "müssen:


    § 52a Rückfahrscheinwerfer


    (1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.


    (2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein. An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen.


    P.S.: Siehe auch Beitrag #38!

    Das ist unwahr. In der ganzen Diskussion gab es genau einen Teilnehmer der Andere herablassend behandelt und Kraftausdrücke verwendet. Der Rest hat sich zivilisiert und respektvoll verhalten. Du weisst das sehr genau.

    Alle anderen hier werden sich sehr wohl einen Reim darauf machen können, warum Du es für nötig hältst schnell mal ohne Vorwarnung 42 Beiträge zu löschen.


    Du hast hier viele loyale Freunde, die dich sicher gleich verteidigen werden. Das ist schön, ändert aber nichts daran dass hier etwas gewaltig schief läuft.

    Wenn ich das richtig lese, darf ein Berufskraftfahrer C und CE machen, dann aber nix unter 3500kg fahren.


    Nee, C und CE dürfen nicht ohne B erteilt werden. Das ist hier geregelt:



    (§ 69a Absatz 2 bezieht sich auf Entzug und Sperre des FS)




    > glaubst du ich habe mehrere Führerscheine?

    Ich habe keine Ahnung welche Führerscheine Du hast.


    > wie sollte man mitm 2er ausm Haus gehen und den 3er daheim lassen?


    Geht nicht! Sag ich doch! Bitte auch mal lesen, und nicht nur pöbeln. :rolleyes:



    > auf meim FS steht Klasse eins zwei drei vier fünf alles auf einem Zettel, das war schon immer so und ist auch heute noch so, nur das heute halt B C usw drauf steht aber wenn ich mein alten 2er umschreiben lasse, dann tragen die mir auch in den Plastikmüll wieder alle Klassen ein



    Ja, und?



    > jetzt hab ich noch ein bisschen gesucht

    > hier ab Seite 71 steht schwarz auf weiß welche Klassen ab wann in den neuen FS enthalten sind


    Echt jetzt? :ohmann:

    Lies mal auf Seite 71 oben:


    Sorry, es geht hier nicht um deinen Führerschein, sondern um neue Fahrerlaubnisse die nach dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden. Schau auf Seite 8 bis 9, und alles wird gut.

    ich hoffe jetzt ist Schluss hier mit eurem Unsinn, das ich kein PKW mitm LKW Schein fahren darf

    echt lächerlich, die kleinen Klassen waren schon immer in den größeren eingeschlossen und das ist auch heute noch so

    Schön dass Du FeV §6 zitierst. Schade dass Du wichtige Teile weglässt, und nur liest was Du sehen möchtest. Das ist zwar menschlich, aber nicht hilfreich.


    Einen LKW-Führerschein gab es früher einmal in der Form des großen grauen Lappens. 1986 wurde der rosa Führerschein nach EG-Muster eingeführt. Seitdem und bis heute werden keine LKW-Führerscheine mehr ausgestellt. Stattdessen gibt es Führerscheine bzw. Fahrerlaubnisse in die die verschiedenen Klassen eingetragen werden. In den 60er bis 80er Jahren (bzw. bis zum Umtausch) war es also noch möglich mit einem LKW-Führerschein aus dem Haus zu gehen ohne den PKW-Führerschein dabei zu haben. Heute geht das nicht. Entweder hat man die Karte mit allen Klassen dabei, oder eben nicht.


    Es bleibt die Frage ob die LKW-Klasse die PKW-Klasse mit einschliesst. Auch das war tatsächlich früher mal der Fall, aber keineswegs immer. Der Vorgänger der FeV waren die §§ 1-15 der StVZO. Die Einteilung der Fahrerlaubnisse war in §5 geregelt:

    - In der Fassung von 1956 (siehe Bild 1) war noch keine Rede davon dass Klasse 2 eine andere Klasse beinhaltet.

    - Das hat sich irgendwann geändert. Es wurde ein Absatz eingeführt der explizit für jede Klasse aufzählt, welche anderen Klassen noch beinhaltet werden (siehe Bild 2, neue Fassung von Oktober 1988). Dort steht in (4.):

    Fahrerlaubnisse der Klasse 2 [beinhalten] Klassen 3, 4 und 5

    Das war vermutlich der Stand als Du deine Führerscheine gemacht hast, und an dem Du jetzt festhalten möchtest.



    1999 wurden die §§ 1-15 der StVZO durch die FeV abgelöst, und der Kartenführerschein nach EU-Recht eingeführt. Seitdem regelt FeV §6 die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen:



    Wenn heute umgangssprachlich vom LKW-Führerschein die Rede ist, ist vermutlich die Klasse C gemeint. C beinhaltet C1. Weder C noch C1 beinhalten B. Demnach ist C nicht gültig für PKW!


    Du behauptest dass man mit CE einen PKW fahren darf. CE beinhaltet C1E, BE und T. BE enthält aber nicht B. Demnach ist CE nicht gültig für PKW ohne Anhänger!


    All das spielt im Alltag natürlich keine Rolle. Wie schon oben gesagt ist es heute nicht mehr möglich einen LKW-Führerschein dabeizuhaben und den PKW-Führerschein zuhause zu lassen. Es ist aber wichtig wenn man Feinheiten und Merkwürdigkeiten des Führerscheinrechts verstehen möchte.


    Das eigentliche Thema in diesem (Sub-) Thread war aber ob eine neu erlangte Fahrerlaubnis Klasse CE Gespanne nach BE79.06 abdeckt. Nach dem aktuellen Stand der FeV ist dem nicht so. Gespanne mit einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger > 3.5t zGM werden von keiner der aktuellen Klassen abgedeckt, und können nur mit der Übergangsregelung BE79.06 gefahren werden.

    Ich lese die Beschreibung so, dass ab einem GSG >3,5t der C notwendig ist.

    Nicht das man ausschließlich Fahrzeuge über 3,5t fahren darf.

    Klasse C gilt nicht für KFz < 3.5t. Alle C Inhaber dürfen KFz < 3.5t fahren, weil Klasse B Voraussetzung für Erlangung und Erhalt von Klasse C ist.

    Hast du die MMU2s? Hab die mal mitbestellt aber noch nicht verbaut...

    Ja, die MMU2s hängt dran. Der Drucker selbst ist super zuverlässig. Druckt tagelang ohne Probleme. Wenn was schiefgeht liegt es meistens nicht am Drucker selbst. Filament klemmt in der Spule, oder das Objekt löst sich vom Bett, oder solche Sachen.


    Bei der MMU2s dagegen habe ich so alle 12h eine Störung. Normalerweise kann man die beheben und weiterdrucken. Leider ist die Software der MMU bei Störungen keine grosse Hilfe. Rollendruck einstellen ist Blindflug, und manche Materialien wie Woodfill oder Flexi gehen gar nicht.


    Den Kauf hab ich nicht bereut, aber zwischen der Reife des i3 mk3 und der MMU2 liegt schon eine Welt.

    Vorne / hinten im Mix wäre sogar erlaubt ... :biggrins:


    Solange alle Dimensionen gleich sind, darf man auch vier Felgen mit unterschiedlichem Design und von unterschiedlichen Herstellern fahren.


    Genauso sieht es aus bei den Reifen. Mischbereifung im Sinne vom Gesetz sind verschiedene Reifengrössen, oder Mischen von Radial- und Diagonalreifen. Ansonsten dürfen Reifenmarke und -typ bunt gemischt werden.


    Ich käme nicht auf die Idee mit 4 verschiedenen Felgen oder Reifen rumzufahren, aber in der StVZO (§ 36) sehe ich kein Hindernis. Steht das sonst irgendwo? Ich lasse mich gerne belehren.

    Die kleinen Anhänger sind in den Niederlanden zulassungsfrei, und laufen mit Wiederholungskennzeichen, so wie bei uns ein Fahrradträger auf der AHK.


    Ob die dann überhaupt richtige Papiere haben?! :/


    Einen Fahrzeugschein gibt es für ungebremste Anhänger in den NL nicht. Ohne 'Kenteken' eben auch kein 'Kentekenbewijs'.


    Eine Zulassungsprüfung ist trotzdem nötig. Entweder per Typprüfung, oder Einzelabnahme. Und dafür gibt es natürlich ein Dokument.