Brösel: Die HU ist auch notwendig, wenn das Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnimmt:
Tatbestandskatalog:
ZitatSie unterließen es, das Fahrzeug, das nach Nr. 2.1 der Anlage VIII *) in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen ist, zur fälligen Hauptuntersuchung vorzuführen. Der Termin **) war um bis zu 2 Monate überschritten.
§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.1 BKat
§29 StVZO:
Zitat(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.
Von einer Teilnahme am Straßenverkehr ist dort nicht die Rede
Viele Grüße
Niclas