Beiträge von xiszone

    Zum Thema Rasenmähen:


    Ich bin vor 19:00 Uhr in der Woche nicht daheim. Wenns also am Samstag nicht klappt mit dem mähen, muss es in der Woche Abends sein. Immerhin darf man das bis 20:00 Uhr machen.
    Natürlich versucht man es aus Gründen des gegenseitigen Respekts zu verhindern, manchmal geht es aber nicht anders. Und dann habe ich auch kein schlechtes Gewissen.
    Mich nervt es viel mehr, wenn die städtischen Jungs um punkt 7:00 Uhr mit der Motorsense über den Spielplatz vor unserem Haus toben. Aber auch die machen nur ihren Job. Wenn ich damit nicht klar komme, muss ich halt ins Outback ziehen.



    Aber was erfreuliches:
    Ich war eben bei der Zulassungsstelle und habe den Eduard angemeldet. Morgen geht's mit Rainer (hoplahop) nach Bassum zum gemeinsamen Anhängerabholen. :biggrins:

    Ich habe heute was erfreuliches gemacht und zwar bin ich zur Tür gegangen als es geklingelt hat.
    Der Paketbote drückte mir ein Paket mit der Aufschrift EDUARD TRAILERS in die Hand.
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    Sonntag habe ich den neuen Anhänger registriert, heute die versprochenen Gurte erhalten. Wahnsinn. Freitag hole ich den Anhänger beim Händler ab.


    Die Gurte sind aber wirklich massiv im Gegensatz zu meinen aktuellen.


    Zusätzlich habe ich unseren Citroen mit einer neuen Starterbatterie aus der Winterstarre erlöst und mit Hochdruckreiniger und Waschanlage wieder sauber gemacht. Die Zitrone war mit der Zeit echt dreckig geworden.

    Ich hätte es auch eher anders rum gemacht, daher meine Frage.
    Das mit dem Unterschied zwischen Womo und Wowa auf die Plätze bezogen, kannte ich nicht. Ich habe allerdings auch weder das eine noch das andere.


    Ich finde es aber sehr spannend die verschiedenen Aspekte des Campings zu erfahren.

    Ich habe eben die Frage bezüglich der Gültigkeit von Punkt 1.c bb auf Punkt 1.b an das BMVI geschickt. Mal schauen ob von denen eine Antwort kommt.
    Sehr schade finde ich allerdings, dass das Thema hier sehr emotional wird.
    Ich denke für beide Varianten gibt es schlüssige Argumente.
    Wir sollten uns an den, zum Glück, in diesem Forum herrschenden freundlichen Ton halten und abwarten was von offizieller Stelle zu diesem Thema beigetragen wird.

    Wegen der Anhängelast habe ich in meinem Beispiel ja geschrieben, dass der Wohnwagen zwar ein zgG von 1450kg,aber ein tatsächliches Gewicht von nur 1400kg hat.
    Damit ist die zulässige Anhängelast nicht überschritten. Lediglich bei der 100kmh Regelung wäre die Anhängelast um 50kg überschritten, wenn denn der Passus für Wohnwagen ebenfalls gilt.


    By the way, ich habe keinen Wohnwagen, damit ist meine Frage mehr eine Verständnisfrage als ein konkretes Problem.


    Achso, inzwischen habe ich B96 :)

    Ich bin mal sehr gespannt ob es da von offizieller Stelle eine Erläuterung gibt, ob bb und cc sich nur auf 3. oder auch auf 1&2 beziehen.


    Was mir noch zu dem Thema eingefallen ist, ist die Steigungsabhängige Anhängelast.
    Bei meinem Caddy habe ich bis 8% 1500kg, darüber nur 1400kg.
    Darf ich nun einen 1,5t Anhänger bis 8% Steigung mit 100kmh ziehen?

    Super Erklärung, Lob 1/17000 :)


    Ich wäre bei dem Rückruf aber auch nicht direkt auf Resonanzprobleme gekommen. Dank diesem Thread bin ich nun mal wieder einen Tick schlauer. Kommt in diesem Forum übrigens öfter vor. Danke auch an die anderen Fachkundigen hier :)

    Meiner Meinung nach ist die Gliederung in diesem Falle ausschlaggebend. Gibt es eigentlich eine Stelle, von der man zu diesem Thema eine verlässliche und rechtswirksame Erklärung bekommen kann? Sowohl Polizei als auch TÜV widersprechen sich ja oft selbst.


    Der einzige Grund für diesen Unterschied der mir einfällt ist in dem festen Aufbau begründet. Bei regulären Anhängern fällt der Großteil des Gewichts auf Ladung, die nicht in alle Richtungen mit dem Anhänger verbunden ist. Bei Wohnwagen ist der Großteil des Gewichts der Anhänger selbst. Hierbei sind alle Aufbauten fest mit dem Anhänger verbunden und bilden eine Einheit. Nur der wesentlich kleinere Anteil ist potenziell bewegliche Ladung.
    Vielleicht wird bei Wohnwagen davon ausgegangen, dass die bewegliche Masse deutlich geringer ist, wodurch er sich weniger aufschaukeln kann.

    Wieso wird die Anhängelast ausgehebelt?
    Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf doch über die Anhängelast hinaus gehen, solange das konkret angehängte weniger ist. Zum Beispiel ein leerer 2to Plattformanhänger. Wenn der effektiv zum Beispiel 500kg wiegt, darf ich den doch legal mit nem Kleinwagen (Anhängelast gebremst 1000kg) ziehen.

    Gegeben sei:


    VW Caddy
    Leergewicht: 1461kg
    ZgG: 2180kg
    Anhängelast gebremst: 1400kg
    Anhängelast ungebremst: 730kg
    ESP mit Anhängerunterstützung



    Folgenden fiktiven Wohnwagen darf ich laut Gesetz mit 100kmh ziehen:
    ZgG: 1450kg
    Effektives Gewicht(gewogen) : 1400kg
    Starrer Aufbau und Schwingungsdämpfer
    Begründung: Wegen des Anhänger ESP ist hier Faktor 1,0 anzusetzen. 1461*1,0=1461 wodurch wiederum zgG Anhänger<=Leergewicht KFZ*Faktor ist.


    Folgenden fiktiven Frachtanhänger darf ich nicht mit 100kmh ziehen:
    ZgG: 1450kg
    Effektives Gewicht(gewogen) : 1400kg
    Schwingungsdämpfer
    Begründung: Wegen des Anhänger ESP ist hier Faktor 1,2 anzusetzen. 1461*1,2=1753 wodurch wiederum zgG Anhänger<=Leergewicht KFZ*Faktor ist, in §1 1. C BB ist wiederum festgelegt, dass für nicht Wohnwagen das zgG des Anhängers maximal so hoch sein darf wie die Anhängelast des Fahrzeugs. 1450>1400 wodurch der Anhänger nicht mit 100kmh gezogen werden darf.



    Beide Anhänger haben exakt die gleichen Daten, werden vom Gesetz jedoch unterschiedlich betrachtet.