Ich war bisher felsenfest der Meinung wie Mani, dass die Beschränkung auf die zulässige Anhängelast bei allen Arten von Anhängern gilt als Obergrenze.
Nun gibt es neben der Auslegung im Forum mehrere Quellen (diverse TÜVs und ADAC), die das bei Wohnwagen mit starrem Aufbau verneinen und sich nur auf den Faktor beziehen, d.h. die Beschränkung unter Punkt c der Verordnung gälte nur für gebremste Nutzanhänger/Zeltcaravans und eben nicht für Wohnwagen mit festem Aufbau.