Ich glaube, du hast an der falschen Stelle gelesen - in der Ursprungsfrage des Threaderöffners ging es ja um Umrissleuchten vorn, du sprichst jetzt aber von Seitenmarkierungsleuchten! Für SEITENmarkierungsleuchten ist die BREITE des Anhängers irrelevant.
Ich hab dir die Punkte aus der Hellafibel rauskopiert:
ECE-R48 Abschnitt 6.13 und ECE-R7 oder ECE-R148
Anbringung
ECE-R48 § 6.13.1
Vorgeschrieben bei Anhängern > 2.1 m Breite. Zulässig bei Anhängern > 1,8 m ≤ 2,1 m Breite. Kategorien A oder AM - sichtbar von vorne.
ECE-R48 Abschnitt 6.18 und ECE-R91 oder ECE-R148 Anbringung ECE-R48 § 6.18.1
Vorgeschrieben für alle Anhänger > 6 m Länge. Zulässig für Anhänger < 6 m Länge. Die Seitenmarkierungsleuchten vom Typ SM1 sind bei allen Fahrzeugklassen zu verwenden.
Grundsätzlich ist den meisten Tüvprüfern mehr Licht lieber als weniger Licht. Mit meinem aktuellen Humbaur (siehe Link oben) war ich zwar noch nicht beim Tüv, aber mein vorheriger ungebremster 750erhatte auch Konturmarkierungen dran, obwohl es nicht erlaubt war bei Fahrzeugklasse O.1 (ungebremst). Dem Tüv hats aber immer gefallen!
ECE-R48 Abschnitt 6.21 und ECE-R104 oder ECE-R150 Anbringung ECE-R48 § 6.21.1
Teilkonturmarkierung vorgeschrieben bei Fahrzeugen der Klassen O3 und O4 mit einer Länge von > 6000 mm (Ausnahme: unvollständige Fahrzeuge). Ist es jedoch nicht möglich, die vorgeschriebene Konturmarkierung anzubringen, können Linienmarkierungen angebracht werden. Zulässig bei Fahrzeugen aller anderen Klassen mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klasse O1. Anstelle der vorgeschriebenen Teilkonturmarkierung kann auch eine Vollkonturmarkierung angebracht werden. Eine Teil- oder Vollkonturmarkierung ist anstelle der vorgeschriebenen Linienmarkierung zulässig. Zulässig, nach vorne, Linienmarkierung bei Fahrzeugen der Klassen O2, O3 und O4. Teil- oder Vollkonturmarkierung darf nicht an der Front angebracht werden
