Beiträge von transe79

    wenn ich alles richtig gelesen+verstanden habe

    geht es hier doch darum den anhänger(da gratis) irgendwie zu veräußern

    nicht um selbstnutzung

    ergo würde ich es sein lassen und der hausverwaltung ihre arbeit machen lassen

    soviel kann ein"verkauf "des anhängers nicht einbringen

    wenn man die zeit+kosten bis zum"eigentum" berechnet

    Hintergrund ist, daß ich derzeit mal schaue, ob ich meinen Nissan Leaf von Irland in die Niederlande transportieren kann. Der aktuelle Mondeo hat nur 1800 kg Anhängelast und der neue (S205) noch weniger mit 1600 kg. Daher scheidet wohl ein normaler Autotransporter aus.

    Was will ich mit dem Leaf in den Niederlanden? Die Batterie aufrüsten lassen :) Das ist billiger als eine Hausbatterie zu kaufen. Sozusagen 2 Fliegen mit einer Klatsche. Der Leaf hat mehr Reichweite und die Solaranlage kann den Strom tagsüber irgendwo lassen.

    Es scheint so, als würden wir mit beiden Fahrzeugen fahren oder etappenweise Abschleppen und rekuperieren um die Batterie wieder aufzuladen. Der Leaf bleibt dann 2 Wochen in den Niederlanden, und wir fahren weiter nach Deutschland. Aber das wird erst in einigen Jahren aktuell.

    irgendwie/wo kommt mir das bekannt vor

    ähnliches problem hatte ich früher mit nem HP400

    den man erst im spiegel sah,wenn fast quer stand

    etwas abhilfe schafte das anbringen von ochsenaugen(spurhalteleuchten)

    mit ca 30cm länge

    vor ca gefühlten 100 jahren hat mir ein camp händler gesagt

    beim gerade rückwärts fahren,dort hin lenken,wo der anhänger im spiegel erscheint

    diese eselsbrücke hat bisher gut funktioniert


    ich würde es auch so machen,groben rost runter,restrost lassen,owatrol drauf+anschließen im farbton deiner wahl lacken

    das strahlen+verzinken finde ich unnötig

    hat ja bis jetzt auch 30jahre ohne gehalten

    überall wo man nicht hinkommt,fluid film

    und gut geröllt sieht sauber aus,hab mal nen ganzen transit gerollt mit kunstharzfarbe,ohne das man sich schämen mußte

    Laut CoC beträgt das Eigengewicht fahrfertig 1352kg,

    d.h. rein rechnerisch also 248 kg, bzw. 328 kg Nutzlast (bei Auflastung auf 1680 kg, Faktor 1:1 für Tempo 100).


    Die Wahrheit wird ggf. die Waage zeigen, obwohl.... die bessere Hälfte will nichts Gebrauchtes! ;(

    ich denke bei einer evtl controlle werden die polizisten das tatsächliche gewicht ermitteln

    und nicht nach CoC verfahren

    das ändert auch nichts am wunsch deiner besseren hälfte

    bei küs folgendes gefunden




    § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

    (4) „Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung, dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.“

    Das bedeutet für Sie:

    • Sie müssen sich eine Versicherungsbestätigung besorgen (früher „Doppelkarte“), auf der vermerkt sein MUSS, dass Fahrten gem. §10 FZV auch abgedeckt sind. Ohne diesen gesonderten Vermerk ist keine Fahrt möglich.
    • Sie müssen ich bei der Zulassungsbehörde ein Kennzeichen vorab (geht auch telefonisch) zuteilen lassen. Erst damit ist das Zulassungsverfahren eingeleitet und es dürfen Fahrten ausgeführt werden.
    • Das alte Kennzeichen (die Kombination) kann mittlerweile vergeben sein, es gibt gem. der FZV keine Sperr- oder automatischen Reservierungsfristen mehr, also entweder hat man das Glück (häufig, aber eben nicht immer) und bekommt „sein“ altes Kennzeichen auch „wieder“, oder muss sich ein Neues mit der von der Zulassungsstelle genannten Kombination prägen lassen, mit dem dann ungestempelt gefahren werden darf.
    • Ist das Zulassungsverfahren „eingeleitet“ und es existiert eine Versicherungsbestätigung mit dem Vermerk der Zulässigkeit für FZV §10, dann dürfen ALLE Fahrten im Zusammenhang mit der Zulassung auch ausgeführt werden. Also zur Werkstatt, dann zur KÜS und dann zur Zulassungsstelle. Dort lassen Sie das Fahrzeug „normal“ zulassen und dann ist das Zulassungsverfahren damit abgeschlossen.

    Auch wenn es auf der Karte steht, heißt es nicht, dass sie das darf. Das Dokument dient nur dem ersten Indiz. Wenn es keine Unterlagen zur Fahrerlaubnis für A gibt, ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis und strafbar.

    Wird im Regelfall nicht kontrolliert, dürfte aber beim digitalen Abfragen der Fahrerlaubnisse schon in einer Kontrolle auffliegen.

    im umkehrschluß würde das heißen

    das bei umschreibung der fahrerlaubnis,und etwas vergessen wurde z.b. bei alt 3 den c1e,

    trotzdem fahren dürfte,da ja in irgendwelchen unterlagen vorhanden ist


    oft genug wird ja bei umschreibungen etwas "vergessen" zu übernehmen