Beiträge von denni

    Säbelsäge, Flex, Multitool, Kreissäge sind alles Dachöffner.


    Wenn ich sowas machen würde, dann würde ich mal von innen die Konstruktion öffnen.


    Nur das ist eine beschissene Arbeit und wird einige Euronen verschlingen, bis das ding wieder was verkaufen kann.

    Abhängig was es verkaufen soll evtl. noch teurer.

    Moin,

    ich fahre eine Humbaur HT355121. Der steht auf 195/50R13.

    Oberkante Ladefläche ist damit bei etwa 65cm.

    Auto verladen geht mit 2m langen Rampen eigentlich ganz gut. Man muss halt ein wenig aufpassen, dass der Anhänger nicht auf nem Hügel steht.


    Wie lang soll denn dein Anhänger werden? Je länger der Anhänger umso größer die Bodenfreiheit, sonst wird evtl schon eine Hofeinfahrt zur Herausforderung oder Unüberwindbarem Hinderniss. Ich finde immer die Wohnwagengespanne an Fähren so interessant die mit diesen 9 bis 11 m langen geschossen einfach nicht auf die Rampe kommen, ohne dass der Wohnwagen hinten aufsetzt.

    Der Reifen muss die halbe Achslast tragen. Nicht das halbe zGG. Das können unterschiedliche Werte sein. Bei manchen Anhängern ist die zGG die Achslast plus die Stützlast.


    Ansonste:

    An Wohnwagen und Anhängern mit Geschwindigkeit bis 80 km/h


    gilt für alle PKW-Reifen ab Geschwindigkeitskategorie Q (160km/h) ein Tragfähigkeitszuschlag von 10% auf die maximale Tragfähigkeit (Fülldruck + 0,2 bar)


    Transporterreifen (C-Reifen) ab Geschwindigkeitskategorie L (120km/h) ein Tragfähigkeitszuschlag von 10% auf die maximale Tragfähigkeit (Fülldruck wie angegeben).

    Ich erinnere mich aber auch an eine Straßenart auf der 130 Limit war ohne Beschilderung. Meine mich zu erinnern das es Kraftfahrstraßen wären, das ist aber nicht (mehr?) korrekt.



    mfg JAU

    Es gibt ausserhalb geschlossener Ortschaft Strassen, die keine Autobahn sind, aber trotzdem eine Richtgeschwindigkeit von 130 haben. Hierfür muss erfüllt sein:

    §3 STVO Geschwindigkeiten

    (3) 2.c

    für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t


    100 km/h.


    Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

    Naja meine eigenene Anhänger haben irgendwie diese komischen AKS Dinger dran. Da soll man irgendwie nicht schmieren hab ich mal gehört.

    Für die Fremdanhänger hoffe ich immer auf eine ausreichend geringe schicht Fe2O3 damit es auch ordentlich gleitet, habe da bisher aber noch nie probleme mit diesem vorgehen gehabt.

    :sauforgie::anstoss:


    P.S. die DIN40 Kupplung bekommt das was gerade im Regal Griffbereit ist.:pfeif:

    Zitat

    Zitat von xiszone
    ... Von zuhause zur Veranstaltung ...

    Je nach dem was du auf der Veranstaltung machst ist dein Transport nicht privat... Ergo du darfst über die ADR Vorschriften nachdenken.


    Zitat

    Zitat von xiszone
    Stellt sich die Frage ob ohne Kasten auf der Deichsel erlaubt ist.

    Bei jedem Wohnwagen ist die Gasflasche in einer nach unten offenen Kiste aus relativ dünnem Holz/Blech/Plastik auf der Deichsel.
    Meiner Meinung nach sollte so eine Konstruktion doch bei einem normalen Anhänger auch machbar sein (Alukiste mit durchsiebtem Boden und einer Ordentlichen Verzurrmöglichkeit)

    Zitat

    Zitat von flat
    Im Fahrzeug oder unbelüfteten Anhänger darfst Du die Gasflasche nur transportieren ...

    Naja gemäß ADR muss eigentlich die Gasflasche stehend, an einem gut belüfteten Ort, gegen Um- und Runterfallen gesichert transportiert werden.
    Wobei es für Privatpersonen auch eine Befreiung von der ADR gibt, sofern in Handlesüblichen Mengen verpackt und für den privaten Gebrauch, wobei auch die Rede davon ist, dass ein Freiwerden verhindert werden muss.

    Bedenke, dass Propan schwerer ist als Luft und sich ggfs. in Reserveradmulden und dichten Anhängern gut sammeln kann. In Verbindung mit einer Zündquelle macht es dann BUMM.

    NEIN.


    Wer ist für die Fuhre verantwortlich?! Der Fahrer und im Zweifel auch der Halter.


    Mir ist kein Fall bekannt, wo der Händler oder der Verlader mit in die Verantwortung genommen wurde.

    DOCH!

    Schau doch mal bitte in z.B. das Urteil:

    OLG Celle: / Aktenzeichen: 322 Ss 39/07

    oder den Beschluss des OLG Stuttgart 27.12.1982, VRS 64, 308, 309


    Da steht eindeutig drin, dass der Verlader mit haftet. Stellt also so ein Dödel an nem Baumarkt die 1 Tonne schwere Europalette auf den 750kg Anhänger, dann ist der mit dran, bzw. der Geschäftsführer des Baumarkts.