Die Betriebserlaubniss hat das Fahrzeug (siehe Fotos in Beitrag 11). Die behält auch weiter Ihre Gültigkeit er kann das Fahrzeug ja weiter benutzen. (Bestandschutz erfüllt)
Im Gegensatz zu der Zeit als der Herstellerprospekt erstellt wurde (ja die Geschichte mit dem Anhängerkennzeichen kommt aus dem Prospekt), fahren heute zulassungsfreie Anhänger nicht mehr mit einem Wiederholungskennzeichen sondern mit einer zugeteilten Grünen Blechtafel (§4 Abs 2 FZV). Sie sind Steuerbefreit und unterliegen nicht dem Pflichtversicherungsgesetz. Lediglich müssen sie alle 2 Jahre zum TÜV. Er wird wenn er sich das Kennzeichen zuteilen lässt (zuteilung eines Kennzeichens und nicht Zulassung), auch die ABE wieder mitbekommen und zusätzlich eine Zulassungsbescheinigung Teil 1. Eine Zulassungsbescheinigung Teil 2 bekommt er nicht!
Im übrigen finde ich diese "es gibt angeblich..." immer sehr interessant. Nennt doch mal bitte nachprüfbare Aktenzeichen, Namen und Urteile, dann fällt es einfacher so etwas zu verstehen und zu glauben. Gibt es die Nachprüfbarkeit nicht sind das einfach nur Gerüchte und mit einem neumodischen Begriff kann man einfach "fake News" sagen.