Anhänger parken über 2 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht

  • Und was soll das bitte bringen? Erklär mal!

    Na ist doch ganz einfach

    Angekuppelt darfste nicht.


    Wenn Du aber beides einzeln dort hinstellst , darfste schon mal 2 Wochen


    Und jetzt kommt mir nicht...darf nicht , Gesetz

    Ich hab euch den paragraphen geschrieben , und den Text. Und der ist eindeutig.


    Gruß

    Hepp

  • Ich hab euch den paragraphen geschrieben , und den Text. Und der ist eindeutig.

    Wo????


    du hast leider nur mal wieder Unsinn geschrieben, eindeutig

    Dann Kuppelste eben ab... Machst nen Schloß drauf


    in Wohngebieten usw dürfen Anhänger über 2t garnicht regelmässig parken, egal ob mit oder ohne Auto

    in anderen Gebieten nur maximal 2 Wochen, außer auf ausgewiesenen Parkplätzen

  • Hepp 3b muss zusammen mit 3a betrachtet werden. Durch 3a wird bei Anhängern > 2t ohne weitere Einschränkungen zu nennen das regelmäßige Parken auf der Straße (und mehr) ausgeschlossen. Durch 3b wird das Parken beliebiger Anhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen ausgeschlossen.

    Kombiniert man beides, bleibt also übrig, dass Anhänger <= 2t bis zu zwei Wochen auf der Straße abgestellt werden dürfen, wenn sie nicht am Kfz hängen, oder theoretisch länger, solange sie angekoppelt sind (da gibt's dann aber weitere Dinge zu beachten, wenn das KfZ ewig nicht bewegt wird).


    Dadurch dass bei 3a ohne Einschränkungen das Abstellen verboten wird, muss es bei 3b nicht mehr zusätzlich erwähnt werden.

  • habe ich einen befreundeten Anwalt gefragt, die Antwort war interessant.

    Lässt du uns denn an deiner neu errungenen Weißheit teil haben oder ist für dich ein Forum auch nur eine einseitige Sache wo man Infos abgreift aber nichts zu bei trägt?

    Gruß

    Harald


    Zum Glück bin ich anders als die Anderen! :pfeif:

  • Hepp 3b muss zusammen mit 3a betrachtet werden. Durch 3a wird bei Anhängern > 2t ohne weitere Einschränkungen zu nennen das regelmäßige Parken auf der Straße (und mehr) ausgeschlossen. Durch 3b wird das Parken beliebiger Anhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen ausgeschlossen.

    Kombiniert man beides, bleibt also übrig, dass Anhänger <= 2t bis zu zwei Wochen auf der Straße abgestellt werden dürfen, wenn sie nicht am Kfz hängen, oder theoretisch länger, solange sie angekoppelt sind (da gibt's dann aber weitere Dinge zu beachten, wenn das KfZ ewig nicht bewegt wird).


    Dadurch dass bei 3a ohne Einschränkungen das Abstellen verboten wird, muss es bei 3b nicht mehr zusätzlich erwähnt werden.

    hmmm

    Dann würde ich allein bei mir auf der Strasse schon 10 Leute ankacken können ?

    Die stehen auf normalen Parkflächen hier.


    ok , wenn man es so betrachtet ist es wohl richtig

    und ich hab es Falsch Interpretiert.


    Gruß

    Hepp

  • Lässt du uns denn an deiner neu errungenen Weißheit teil haben oder ist für dich ein Forum auch nur eine einseitige Sache wo man Infos abgreift aber nichts zu bei trägt?

    Hab noch nicht gesehen das Holger hier was sinnvolles Beigetragen hat, egal wo.

  • Macht es hier wirklich keinen Unterschied, ob an- oder abgekuppelt? Oder verwechsle ich das gerade mit "Anhänger nicht länger als 14 Tage auf der Straße parken"?

    Hapert AL2000, Erdé 143, Broniss MC05/03

  • wenn ich das richtig mitbekommen habe.... Anhänger BIS 2t Max 14 Tage an einem Platz.... der Parkplatz 10m weiter ist ein neuer Platz....

    Anhänger über 2t haben in den genannten Gebieten über Nacht an der Strasse nix zu suchen....

    Korrigiert mich bitte.... da das hier ja keine Rechtsberatung ist....


    Aber da steht ja noch die Aussage von Holgers Anwalt aus.... auf die ich auch gespannt bin....


    Edith sagt.... kommt auch immer drauf an wo das ganze ist..... möchte mal behaupten dass es in unserer Siedlung niemanden interessiert ob da ein Anhänger über 2t für 3 oder 6 oder mehr Wochen steht....

    Wird in dem Moment interessant wenn vlt der sohnemann dem dorfsherriff seine tochter vermoppt hat und sich nun anderweitig umsieht.... :P

    Aber ansonsten....

    Wie gesagt kommt immer auf die Nachbarn an....

  • Der Unterschied bei meinem (alten) Barthau mit 2to zul. Ges.Gew. und dem 2,7to Barthau liegt im Typenschild :weglach:

    Aber irgendwo wollte der Gesetzgeber hat eine Richtschnur ziehen.

    Barthau EH2002 - 2,5To, Hochlader, 300x170 + Gitter

    Karosseriebetrieb Ladeburg - 1,6to, Tieflader, Verkaufsfahrzeug 460x210

    Stema AN750, Tieflader, Plane 201x108x106

    Hulco Rota3-3503 - 3,5to, 611x203

    EX—Humbaur 1,0to, Tieflader, Alu 200x120 - EX—Humbaur 1,3to, Tieflader, Holz 256x123 - EX—Falcon Sport Slider GFK 1,5to - EX—Deuba 90L - 0,08to, Tieflader mit feststehenden Bordwänden 153x61, Ex—Doornwaard D2000SW - 2To, Plattform, 450x200 - verkauft 06.2022

  • ist halt so mit der.schnur.... und ich denke mal die meisten halten sich dran und motzen nicht nur....

    Wer sowas hat weiss womit er unterwegs ist....

  • das Gesetz stammt noch aus der Zeit, als PKW noch einfache PKW waren, mit maximal 1500kg oder wenns ganz gut ging 1,8-2t Anhängelast, und dementsprechend waren die Anhänger, über 2t war dann schon was besonderes



    und ganz so schlimm wie sich das liest ist es ja auch nicht, das zählt ja nur in reinen Wohngebieten und da in solchen wiederum jeder meist seine eigene Einfahrt hat, dann stellt man ihn halt dort hin, es geht ja nur darum das nicht die Straßen zugeparkt werden


    und sobald es in der Straße irgendwelche Gewerbe gibt ist das eh meist Mischgebiet, dann isses eh egal