Hallo,
nein, das stimmt so nicht.
Die 70 km/h beziehen sich nicht auf Autobahnen, da gilt auch mit großen (nicht leichten Anhänger, wie es in Österreich heißt) Anhängern und mehr als 3,5 t das Limit von 80 km/h.
Siehe Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011385
§ 58. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit
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2.
im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern und das Abschleppen von Kraftfahrzeugen
a)
beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen
aa)
Anhängern
10 km/h,
bb)
Anhängern im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 62 Abs. 4
25 km/h
cc)
land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Anhänger-Arbeitsmaschinen
25 km/h,
b)
beim Ziehen von Anhängern, mit denen Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs. 3) durchgeführt werden,
25 km/h,
...
e)
bei anderen als in der lit. a, b oder f angeführten Kraftwagenzügen
70 km/h,
auf
Autobahnen und Autostraßen
80 km/h,
f)
beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt
80 km/h,
auf
Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a StVO. 1960)
100 km/h,
g)
beim Ziehen eines leichten Anhängers
100 km/h,
...