Beiträge von ottomustermann

    Ah, alles lösbar mit entsprechendem technischen Aufwand! ;)




    Und ja, SIE haben gelöst......:
    :biggrins:



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    Wirklich kurios!

    was ich noch fragen wollte, musstet ihr bei euern anhängern (halbe autos) die originalen reflektoren aus den schlussleuchten entfernen? mein prüfer hätte es gern so das ausschließlich die dreiecke drann sind :( mfg.


    Guck mal hier in die ECE R48.


    Unter 6.14 steht:

    Zitat

    6.14 Hinterer nichtdreieckiger Rückstrahler


    6.14.1 Anbringung
    [INDENT]Vorgeschrieben bei Kraftfahrzeugen.


    Wenn sie mit den anderen hinteren Lichtsignaleinrichtungen zu-
    sammengebaut sind, sind sie an Anhängern zulässig.
    [/INDENT]

    [INDENT]
    [/INDENT]

    Das sind sie doch, oder?
    Du möchtest doch auch die originalen Rückleuchten verwenden. ;)


    Gruß



    Otto

    Genau diese Dinger meinte ich mit:

    Sind diese Lösungen mit LED-Leuchten + einfacher Lastwiderstand (also ohne diese spezielle Überwachungsschaltung im Anhänger) überhaupt zulässig? :gruebel:


    Oder fahren inzwischen unzählige nicht StVZO-konforme Anhänger auf unseren Straßen? :shocked:


    Wollte die eigentlich auch verlinkt haben in den Beitrag. Hab ich wohl vergessen. :pfeif:


    Die gibts doch auch für beide Blinker in einem Gehäuse:
    http://www.anhaenger-beleuchtung.de/index.php?cat=KAT28&lang=DEU&product=P627&sidD735EBC35243451397B267F213D35202=a312c67cdecc4b4d95ef8fb1b7e168ae
    Keine Ahnung warum das jetzt teurer sein muss als zwei einzelne. :confused:


    Wenn das Zugfahrzeug gleich alle Rückleuchten überwacht, aber nicht mit LED klar kommt, wirds richtig teuer. :shocked::kapitulier:
    http://www.anhaenger-beleuchtung.de/index.php?cat=KAT28&lang=DEU&product=P427


    Hella hat da auch was im Angebot:
    http://www.hella.com/MicroSite…nkerausfallkontrolle.html





    Ich frage mich grade, ob eine selbstgelötete Schaltung hier auch zulässig ist?


    Wüsste jetzt keine Vorschrift, die das verbietet.
    Oder gibt es da was zur elektrischen Anlage?


    Gruß



    Otto

    [...]
    Was ist bei einer 100kmh Zulassung zu beachten? Muß ich da alle 6 Jahre für den TÜV die Reifen erneuern?
    [...]


    Nein, das musst Du nicht. Der TÜV wird sich auch eher weniger dafür interessieren.
    Er wird Dich höchstens darauf hinweisen, dass Du die 100km/h Zulassung nicht mehr nutzen darfst, wenn Du die Reifen nicht tauschst.


    Das ist genauso wie mit den anderen Voraussetzungen auch.
    Hat das Zugfahrzeug z.B. kein ABS, ist zu leicht, oder es wird eine andere Voraussetzung nicht erfüllt, darfst Du die 100km/h-Zulassung nicht nutzen und musst langsamer fahren.
    Das ist alles. ;)


    EDIT: Mani war schneller. ;)

    Oh tatsächlich, Du hast natürlich Recht!
    :rotwerd:
    Ich ging fest davon aus, dass das bereits der letzte Stand ist.
    Hatte extra hier noch nachgesehen, aber wohl nur viel zu flüchtig drüber geschaut und nur das Datum 10.1.2013 wahrgenommen... :pfeif:


    Umso besser! Dann stimmt also doch, was ich in Erinnerung hatte, prima! :super:


    [...] dass ich als Führerschein Klasse B Besitzer ohne weiteres Zutun ebenfalls in den Genuss der Erleichterungen der Neuregelung komme. Sprich der Wegfall der Begrenzung, zulässiges Gesamtgewicht Anhänger nicht höher als Leergewicht Zugfahrzeug. [...]




    [...], die Infos des ADAC oder des Bundesverkehrsministeriums sind aber schon korrekt.


    Stimmt, hier stehts ja auch:

    Zitat

    Inhaber einer Fahrerlaubnis, die bis zum 18.01.2013 erteilt worden ist, dürfen seit dem 19.01.2013 zusätzlich zum bisherigen Umfang ihrer Fahrerlaubnis auch Fahrzeuge führen, die vom neuen Umfang der jeweiligen Klasse erfasst sind.


    Neubeantragung also nicht notwendig! =)


    :danke:


    Gruß



    Otto

    Hallo zusammen


    Aus Pressemeldungen um den Jahreswechsel herum (finde es leider nicht wieder :rolleyes:) hatte ich eigentlich schon entnommen, dass ich als Führerschein Klasse B Besitzer ohne weiteres Zutun ebenfalls in den Genuss der Erleichterungen der Neuregelung komme. Sprich der Wegfall der Begrenzung, zulässiges Gesamtgewicht Anhänger nicht höher als Leergewicht Zugfahrzeug.
    Gibt es nun doch eine Unterscheidung zwischen den Führerschein Klasse B "Altbesitzer" (erteilt vor dem 19.Januar 2013) und den Klasse B "Neubesitzern" (erteilt ab 19.Januar 2013)? :hae:
    Die nachfolgenden Passagen verstehe ich so, dass ich auch als Führerschein Klasse B "Altbesitzer" zunächst einen neuen Führerschein beantragen muss um in den Genuss dieser neuen Erleichterungen zu kommen. :ohmann:


    Sprich ich tausche EU-Scheckkartenführerschein Klasse B alt gegen EU-Scheckkartenführerschein Klasse B neu. Juchuuu. Was ein Schmarrn... :rolleyes:



    Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)


    § 76 Übergangsrecht
    § 6 Absatz 1

    Zitat

    b) zu Klasse B und C1E


    Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder C1E nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse B oder C1E im Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden entsprechenden Fahrerlaubnis führen, sofern ihnen nach § 6 Absatz 7 Satz 2 ein neuer Führerschein ausgefertigt wird. Unberührt bleibt die Erlaubnis zum Führen von dreirädrigen Kleinkrafträdern mit diesen Fahrerlaubnisklassen.

    Quelle


    § 6 Absatz 7

    Zitat

    (7) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt.

    Quelle



    Dann ist das im Prinzip mit dem Umtausch bei uns EU-Führerschein "Altbesitzern" genau so, wie mit den noch älteren Führerscheinen, erteilt vor 1999, richtig!?!


    Für die Alten gelten noch die alten Regeln. Es kann aber einfach umgetauscht werden und es gelten dann entsprechend die neuen Regeln.



    Oder habe ich hier die falschen Passagen zitiert?



    Sind diese Lösungen mit LED-Leuchten + einfacher Lastwiderstand
    (also ohne diese spezielle Überwachungsschaltung im Anhänger) überhaupt zulässig? :gruebel:


    Oder fahren inzwischen unzählige nicht StVZO-konforme Anhänger auf unseren Straßen? :shocked:


    Denn ein defekter LED-Blinker lässt sich dank der Lastwiderstände nicht erkennen.
    :police:


    In §54 (2) StVZO steht:

    Zitat

    Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muss ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.

    Quelle


    Dass sich diese Forderung nur auf das Zugfahrzeug beschränkt kann ich hier nicht heraus lesen.


    Soweit ich weiß muss das Zugfahrzeug eine Blinküberwachung haben. Das wars auch schon. Wenn das Zugfahrzeug jetzt z.b. mit Zugelassenen LED Blinkern nicht klarkommt macht man auch widerstände mit rein, und schon ist die Überwachung überbrückt...

    Soweit so gut. Ich weiß wohl, dass dies durchaus gängige Praxis ist. Aber ist es deswegen auch zulässig? :pfeif:


    Du meinst, man kann in etwa so argumentieren, dass das Zugfahrzeug dieser Anforderung ja entspricht, auch Anhängerblinker überwachen zu können.
    Dass der Anhänger seinerseits auch allen Zulassungsvoraussetzungen entspricht.
    Und dass es eben Pech ist, dass beide nicht so kompatibel zueinander sind, dass es funktioniert im Falle eines Falles.


    :klugscheiss: Dann stellt sich die Frage, darf so eine Kombination unter diesen Voraussetzungen überhaupt in Betrieb genommen werden? ;)


    Gruß



    Otto

    hier is so seltsam ruhig zur Zeit, oder sind schon alle Fragen beantwortet, das allein die Suche hilft


    wo sind den wieder alle?


    immer noch alle am Schnee entsorgen? schieben? umschlichten? fräsen? anzünden? platt fahren?



    Wie? Was?


    Langeweile? :biggrins:
    ;)


    Na dann mache ich mal ein paar Fragethreads auf, mit Dingen, die mir in letzter Zeit durch den Kopf gegangen sind. :keinproblem:


    Gruß


    Otto

    Vielen Dank für Eure Anregungen. :super:


    Ein wenig wundere ich mich allerdings auch.
    Normalerweise dürfen an beweglichen Teilen doch nur Kennzeichen und Kennzeichenbeleuchtung angebracht sein, und das auch nur, wenn es nur "eine Normallage" während der Fahrt gibt.
    Für die Leuchten gilt das aber doch nicht. Die müssen "fest verbunden" sein. Deswegen werden sie doch auch fast immer unter der Ladefläche oder eben seitlich angebracht.
    Hatten wir doch auch schon hier im Forum irgendwo die Frage. => Leuchten an der Heckklappe geht normalerweise nicht.


    Wo liegt die rechtliche Grundlage bei den genannten Beispielen? :confused:
    Hatten die eine Ausnahmegenehmigung? :kratz:





    Ich habe mich etwas umgehört und kann nun einen Teil meiner Fragen selbst beantworten:
    ;)

    Ausziehbare Leuchtenträger gelten offensichtlich NICHT als fest verbunden!
    Diese Lösung ist also ohne Weiteres nicht StVZO-konform.


    Es ist aber möglich sie trotzdem vom TÜV abnehmen und eintragen zu lassen (wenn sie erforderlich erscheint) und dann gegen Gebühr eine Ausnahmegenehmigung beim Landratsamt zu erwirken.






    Bei der anderen Variante mit der widerholten Beleuchtung am Ladungsträger bin ich auch auf ein Problem aufmerksam gemacht worden.


    Neben den höheren Strömen durch die nun doppelte Beleuchtung ist die vorgeschriebene "Blinküberwachung" ein Knackpunkt.
    Einfach parallel an klemmen, ist nicht. Dann würde ein Defekt nicht erkannt werden.


    Wie ist das bei Gerhard2 und seinem mehrhängrigen Zug gelöst? Dort hängt die Beleuchtung schließlich auch gleich doppelt dran.
    Sind dort extra Leitungen bis ins Zugfahrzeug gelegt und eine entsprechende Überwachung für die zusätzlichen Blinkleuchten verbaut? :kratz:
    Das wäre für mich natürlich keine gute Lösung. Denn dann dürfte der Anhänger nur noch mit entsprechend umgebauten Zugfahrzeugen gezogen werden.
    Oder ist einfach darauf verzichtet worden?


    Gar nicht so einfach alles... :hilfe:


    Gruß



    Otto


    Ähm Leute,


    wie war das gleich??? http://www.anhaenger24.de/forum/showthread.php?t=5013
    ;)


    :super:
    Gruß


    Otto



    Hallo Sebastian,


    das Zugrohr ist doch ein bauartgenehmigtes Teil, das nur zugekauft wird.
    Dabei muss die maximale freie Deichsellänge angegeben sein. Wenn man die voll ausnutzt, ergibt sich doch der Abstand aus dem übrigen Rohrende.
    Das sollte dann auf alle Fälle noch O.K. sein. Geht ja gar nicht anders. ;)


    Wie es aussieht, wenn man darunter geht und den hinteren Befestigungspunkt nach vorn rückt, kann ich nicht sagen.
    Zumindest steigen dann die Kräfte, die auf die Punkte wirken...


    Gruß



    Otto


    Hallo zusammen,


    da ich aktuell einen Anhänger mit Wechselsystem plane, beschäftige ich mich gerade mit den rechtlichen Möglichkeiten der Anhängerbeleuchtung.



    • abnehmbare Leuchtenträger


    [INDENT]Meines Wissens nach kennt die EG-Richtlinie 76/756/EWG keine abnehmbaren Leuchtenträger.
    Diese sind nur in der StVZO beschrieben.


    [/INDENT]
    [INDENT=2]Quelle


    [/INDENT]
    [INDENT]Mein Wechselsystem kann ich leider unter keinem der 12 Punkte einordnen.
    Abnehmbare Leuchtenträger sind damit für mich tabu, verdammt! :rolleyes:



    [/INDENT]



    • ausziehbare Leuchtenträger


    [INDENT]Wie sieht es aber mit ausziehbaren Leuchtenträgern aus? Sind die damit auch unzulässig?
    Ich kenne ausziehbare Lichtleisten nur in Kombination mit abnehmbaren Lichtleisten. Also bei Anhängern bei denen diese auch zulässig sind (s.o.).

    Zitat

    §49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
    (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.


    [/INDENT]
    [INDENT=2]Quelle
    [/INDENT]
    [INDENT]
    Wie ist "fest angebracht" zu definieren?
    Sind ausziehbare Leuchtenträger trotzdem möglich und wenn ja, wie müssten diese dazu technisch ausgeführt sein?

    Mit einem einzigen, am Fahrgestell fest angebrachten Leuchtenträger, werde ich aber wahrscheinlich ohnehin nicht auskommen, da dies die geplante Kippfunktion des Ladungsträgers mehr oder weniger verhindert. Darunter befindliche Ausleger mit samt Leuchtenträger müssten ebenfalls nach unten wegklappen können, oder aber eingezogen werden um ein Kippen zu ermöglichen.
    :shocked: Ein ganz schöner Aufstand... Nein, ich denke, das kann kein Lösungsweg werden. :keineguteidee:


    Dann eben anders:


    [/INDENT]


    • zusätzliche Leuchten


    [INDENT]

    Zitat

    (9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Abs. 2), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweisein die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzliche Nebelschlußleuchten erfolgen.
    (10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.


    [/INDENT]
    [INDENT=2]Quelle


    [/INDENT]
    [INDENT]Das ist doch immerhin eine Lösung die problemlos umzusetzen ist.
    Nur blöd, dass da wieder dieses dumme Wort "fest" steht.
    Also nicht nur eine eigene Beleuchtung für das Fahrgestell, sondern auch für jeden Ladungsträger extra.
    Da kann ich die Leuchten ja gleich im 10er-Pack bestellen. :rolleyes:
    Genau das sollte eigentlich vermieden werden...


    Aber das Ganze hat natürlich auch Vorteile:

    [/INDENT]



    [*=1]Lange Ausleger für den Leuchtenträger des Fahrgestells entfallen. Die Leuchten können direkt z.B. auf den Kotflügeln befestigt werden. Das Fahrgestell ist dort ohne weiteren Überhang zu Ende.

    [*=1]Die Leuchten der Ladungsträger können nach Belieben, genau so gestaltet und angebracht werden, wie es jeweils am sinnvollsten und optisch am gefälligsten ist. Dies vermittelt auch den Eindruck, einen "gewöhnlichen" Anhänger vor sich zu haben. Seltsame Kompromisse müssen hier nicht eingegangen werden.

    [*=1]Gestalt und äußere Abmessungen der Ladungsträger können frei gewählt werden. Insbesondere unterschiedliche Überhanglängen sind möglich ohne, dass ein ausziehbarer Leuchtenträger erforderlich wird. Dies entspricht auch dem Grundkonzept der maximalen Flexibilität des Systems.

    [*=1]Es müssen keine Komponenten abgenommen, verstellt oder verstaut werden. Es ist lediglich der Stecker für die Beleuchtung des Ladungsträgers einzustecken.





    • Kennzeichen


    [INDENT]Ganz außer Acht gelassen habe ich bis jetzt das Kennzeichen. Das muss nun natürlich auch wiederholt werden.
    Grundlage bildet die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Zitat

    § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
    (9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.


    [/INDENT]
    [INDENT=2]Quelle
    [/INDENT]
    [INDENT]
    [/INDENT]
    [INDENT]Mit dem nicht abgestempelten Kennzeichen werde ich vermutlich zum Liebling der :police:.
    Ob die ungläubigen Blicke, bei der Aufforderung mal unter dem Anhänger zu schauen, dafür entschädigen können? ;)


    [/INDENT]


    • Um nicht für jeden Ladungsträger eine eigene Lichtanlage anzuschaffen und in Stand halten zu müssen, könnte man auch einen universellen Leuchtenträger bauen. Praktisch eine "abnehmbare" Lichtleiste, die man bei jedem Wechsel von einem, zum anderen Ladungsträger um schrauben muss. Um eine feste Verbindung herzustellen sollte doch eine Sechskantmutter genügen, oder??? :biggrins:


    [INDENT]Wobei man mit dieser Lösung die meisten der oben genannten Vorteile aufgibt. Außerdem muss die Anschlussleitung jedes Mal fliegend verlegt werden.
    :rolleyes:



    [/INDENT]
    Gruß



    Otto

    [...]Ich benötige eine Mindestbreite des Ladungsträgers von 1,7 - 1,8m.
    Wenn man nun 100mm pro Seite für die Stützen abzieht, bleibt eine Fahrgestellbreite von 1,5 - 1,6m (Außenkante Kotflügel bzw. Rad).
    :shocked: Das kommt mir für einen 1,5-Tonner schon arg wenig vor.
    Oder irre ich? Was meint Ihr? Ist das noch vernünftig fahrbar? :hilfe:
    [...]


    :ohmann: Bin ich ein Depp!


    Da rechne ich hin und her, grübel herum und mache mir hier am Ende riesen Sorgen...


    Nun gucke ich noch einmal nach den Serien-Hochladern und deren Abmessungen... :wonder:


    Die sind ja gar nicht breiter!!! :augenreib:
    Einmeterfufzich, völliger Standard. :shocked:
    Das hätte ich nicht gedacht! Hatte die viel breiter in Erinnerung bzw. vom Gefühl her...


    Mein kleiner Bootstrailer mit seinen 1,4m Breite kommt mir schon so wahnsinnig schmal vor.
    Kann man sich so sehr täuschen?


    Oh mannoman! Und ich mache hier ein Fass deswegen auf. Peinlich peinlich.
    :rolleyes:


    Na dann sollte das ja gehen mit der Kombination 1,7m und 1,5m. :)

    Hallo Fido, Hallo Mani,


    vielen Dank für Eure Gedanken und Einwände. :)


    Ich sehe schon, ich hätte ein paar mehr Details und Erklärungen bringen sollen. Wollte den ersten Beitrag aber nicht gleich so wahnsinnig aufblähen und habe deshalb den größten Teil von meinem Roman, den ich zunächst getippt hatte, wieder heraus gekürzt. :rolleyes:


    Selbstverständlich muss das Fahrgestell für sich allein zulassungsfähig sein, also über Beleuchtung, Reflektoren, Kotflügel etc. verfügen. Auch muss das Fahrgestell über einen -zumindest minimalistischen- „Rahmen“ verfügen. Das ist auch klar.
    Dazu aber später mehr. ;)



    Also der Reihe nach.
    Ich beginne mal ganz von vorn mit dem Teil der auch unter Kaufberatung stehen könnte.




    • Nutzungsprofil:


    [INDENT]Gar nicht so einfach zu sagen.
    Zurzeit nenne ich einen kleinen 450kg Bootstrailer mein Eigen.
    Bis vor kurzem waren meine Eltern noch im Besitz eines, ebenfalls ungebremsten, Sportgeräteanhängers für den Transport von Ultraleichtflugzeugen. Genutzt wurde der sehr selten und stand nur für den Fall der Fälle, viele Jahre in der Ecke und alterte vor sich hin.
    Sportgeräte der verschiedensten Art, sind also definitiv ein Thema.
    Da ich noch so gerade zu den U30 jährigen zähle und viel ausprobiere, kann sich hier sicher auch noch viel tun in den nächsten Jahren. Hobbies und Schwerpunkte können sich ändern, Neue kommen dazu etc.
    Das Boot z.B. wächst evtl. auch noch irgendwann ;) usw.


    Von so etwas träume ich übrigens auch schon länger: Klick Auf eine schicke Plattform gesetzt, würde sich das doch verdammt gut machen. :biggrins:
    Oder wer weiß was mir noch für bekloppte Einfälle kommen.
    Ein Campingaufbau / eine „Wohnkiste“ o.ä. ist auch eine Möglichkeit.
    Oder vielleicht ein Aufbau für Party und Showzwecke?
    Der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt und „blöde“ Ideen kommen mir fast täglich. :idea:



    Ein (universeller) Transportanhänger fehlt allerdings noch ganz in der Familie.
    Umzüge, Wohnungsauflösungen, Materialtransporte, mal einen IBC-Container nach Hause fahren, mit einer Gruppe auf Tour gehen, oder sonstige private Transporte...
    In solchen Fälle wurde in der Vergangenheit immer ein Anhänger geliehen/gemietet.
    Das waren Anhänger zwischen 750kg und 1300kg. Mehr war meist, je nach Zugfahrzeug, auch führerscheintechnisch (Klasse B) nicht drin, obwohl oft der nächst größere Anhänger die bessere Wahl gewesen wäre.
    Nun, da ich mich oft und lange genug über den fehlenden Anhängerführerschein geärgert habe, werde ich im März mit dem CE-Führerschein den großen Rundumschlag machen.
    :super:



    Ich denke auch die zukünftigen Transportaufgaben werden sich überwiegend in diesem Gewichtsbereich abspielen.
    Eine Glaskugel habe aber auch ich leider nicht.


    Wenn ich an eventuelle Bauaktivitäten, Baustofftransport denke (nein, geplant ist da bis jetzt nichts, aber…), kann man wohl nie genug Reserve nach oben haben.


    Sicher, für alle Eventualitäten kann ich nicht kalkulieren. Das gesamte Spektrum von PKW-Anhängern lässt sich nicht in einem abbilden.
    Ein 3,5t-Fahrgestell spazieren zu fahren, um damit zu einem großen Teil Transportaufgaben aus dem Bereich eines ungebremsten Anhängers zu erfüllen, ist Schwachsinn. - Selbst dann, wenn der Ladungsträger an sich entsprechend schlank und leicht ausgeführt ist. Von dem ungünstigen Federungsverhalten ganz zu schweigen. :rolleyes:



    [/INDENT]


    • Zul. Gesamtgewicht:


    [INDENT]Den besten Kompromiss sehe ich bei einem 1500kg Einachser.
    Für die kleineren Aufgaben ist das noch nicht zu sehr oversized. Eine „weiche“ ALKO-Achse sollte in diesem "Teillastbereich" etwas Abhilfe bringen.
    Trotzdem habe ich aber noch etwas Luft nach oben.


    An dieser Stelle habe ich noch an die Möglichkeit des Fahrzeugtransportes gedacht, und der Wunsch nach einer 1600er oder gleich 1800er Achse war da. Bei der 1500er wird es wohl selbst als Einachser gewichtsmäßig kaum noch für einen heutigen Mittelklassewagen reichen.


    Diese Idee muss ich mir aber auf Grund der hohen Radlasten aus dem Kopf schlagen, denke ich.
    Das geht wohl nur mit entsprechend großen Rädern als Einachser, ansonsten wird’s wahnwitzig. schade


    Muss ich für diese seltenen Fälle eben einen Autotransporter mieten.


    Es wird also wohl bei der 1500er Achse bleiben, oder was denkt Ihr? Sollte ich etwa noch weiter runter?
    [/INDENT]



    • Räder:


    [INDENT]Da das Wechselsystem eher noch ein paar Zentimeter extra an Freiraum benötigt, gegenüber einem normalen Hochlader, sind 12 Zoll Räder, aus meiner Sicht, leider keine Option mehr. Es können also nur 10 Zöller sein, mit denen vertretbar niedrige Ladehöhe und Schwerpunkt erreicht werden können.
    Muss ich wohl mit diesen Couchrollen als Kompromiss leben. ;)
    Die habe ich auch nur mit einer maximalen Traglast von 750kg gesehen,
    also ist mit der 1500kg Achse ohnehin schon das oberste Ende des machbaren erreicht.
    [/INDENT]



    • Deichsel:


    [INDENT]Als Deichsel habe ich den Typ R26 Ausf.A von ALKO, also ein Vierkantrohr 100x100x4 geplant.
    Länge bis zur Achse wird etwa 3,5m sein, also die Längste, oder Zweitlängste von dem Typ. [/INDENT]



    • Breite:


    [INDENT]Die Breite ist einer der Knackpunkte, die mir noch Bauchschmerzen bereiten. :rolleyes:
    Auf der einen Seite ist eine große Spurweite für gutes Fahrverhalten anzustreben.
    Auf der anderen Seite steht das Gesamtkonzept dem entgegen.
    Das Fahrgestell muss in jedem Fall schmaler sein als der darauf befindliche Ladungsträger, wenn man seitlich ausladende Stützen vermeiden will. Das möchte ich gern der Einfachheit halber.


    Ich benötige eine Mindestbreite des Ladungsträgers von 1,7 - 1,8m.
    Wenn man nun 100mm pro Seite für die Stützen abzieht, bleibt eine Fahrgestellbreite von 1,5 - 1,6m (Außenkante Kotflügel bzw. Rad).
    :shocked: Das kommt mir für einen 1,5-Tonner schon arg wenig vor.
    Oder irre ich? Was meint Ihr? Ist das noch vernünftig fahrbar? :hilfe:


    Breiter soll der Ladungsträger auch auf keinen Fall werden.
    Die Ladefläche erscheint mir so schon flächenmäßig zu groß zu sein, für die Gewichtsklasse!?! :confused:
    Bei einem hohen Aufbau sind noch die Themen Luftwiderstand und Rückspiegel relevant.
    Hinter dem T5 verschwindet er sicher noch ganz gut. Bei schmaleren Fahrzeugen, wie dem Passat, bekomme ich so schon Probleme mit den Rückspiegeln. :mad:
    [/INDENT]


    ---


    Soweit erst einmal.
    Zur konkreten Umsetzung schreibe ich später weiter.


    Gruß


    Otto

    Hallo liebe Anhängerfreunde,


    über ein Jahr bin ich nun hier im Forum angemeldet. Noch länger lese ich schon begeistert mit.
    Ein tolles Forum! :super: *schleim*



    Seit Längerem plane ich schon an einem Wechselsystem.
    Nun soll es langsam aber sicher an die konkrete(re) Umsetzung gehen. :)


    Mein Konzept sieht ein T-Fahrgestell (Einachser, Hochlader) mit drei Aufnahmepunkten für eine Wechselpritsche vor.
    Ein Aufnahmepunkt am Deichselrohr, welcher somit auch variabel verschiebbar, für unterschiedliche Pritschenlängen, gestaltet ist.
    Die zwei anderen Aufnahmepunkte direkt auf Höhe der Achse, sprich unmittelbar im Anschluss an die Achsauflagen.
    So kann das Fahrgestell besonders einfach und leicht gehalten werden. Auf einen doppelten Rahmen, der Wechselsysteme üblicherweise sehr schwer werden lässt, kann weitestgehenst verzichtet werden.
    Zudem werden die hinteren Aufnahmepunkte als Drehgelenke ausgeführt sein.
    So ergibt sich nebenbei die Funktion eines Kipptrailers. :biggrins:


    Die Wechselaufbauten sind breiter als das Fahrgestell, so, dass möglichst einfach gestaltete Stützen, an ihnen befestigt werden können.
    Das Fahrgestell kann dann, wie auch bei LKW-Wechselbrücken-Systemen, zwischen den Stützen durch unter den Wechselaufbau gefahren werden.


    Soviel für den Anfang.
    Meine Fragen schieße ich dann später hinterher. :biggrins: :anstoss:


    Gruß



    Otto