Überführt habe ich ihn mit dem holländischen Kennzeichen als sog. "gemischtes Doppel". Um sicher zu gehen habe ich mir beim ADAC eine Rechtsauskunft eingeholt.
Ich zittiere wörtlich aus der Antwort des ADAC an mich: (Dies ist keine Rechtsberatung)
"Sehr geehrter Herr ........,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn der Anhänger in den Niederlanden zugelassen und (auch für das Ausland) versichert ist, ist aus unserer Sicht die Überführung des Anhängers mit den niederländischen Kennzeichen möglich.
Im Ausland zugelassene Anhänger, die hinter einem in Deutschland angemeldeten Zugfahrzeug mitgeführt werden (sog. „gemischtes Doppel“), gelten nach § 20 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) als zum vorübergehenden Verkehr in Deutschland zugelassen. Es muss dann für den Anhänger ein internationaler oder ein auslän*discher Zulassungsschein ausgestellt sein. Die vorübergehende Verwendung ist bis zu einem Jahr möglich (§ 20 Abs. 6 FZV). Der Zeitablauf beginnt bei internationalen Zulassungsscheinen mit dem Ausstellungstag, bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tag des jeweiligen Grenzübertritts. Bei Güterbeförderung gelten besondere Vorschriften.
Im Ausland zulassungsfreie Anhänger mit gewöhnlichem Standort im Ausland dürfen dagegen in Deutschland nicht hinter einem deutschen Zugfahrzeug gezogen werden, da sie über keine nach § 20 Abs. 1, 2 FZV erforderliche Zulassungsbescheinigung verfügen.
In einem anderen Staat zugelassene Anhänger hinter einem deutschen Kfz, müssen ihr heimisches Kennzeichen führen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 FZV). Der ausländische Anhänger ist mit einem Wiederholungskennzeichen des ziehenden Fahrzeugs zu versehen, wenn kein heimisches Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben ist. Haben ausländische Anhänger in ihrem Heimatstaat kein eigenes Kennzeichen erhalten und werden sie in Deutschland hinter deutschen Zugfahrzeugen gezogen, müssen sie das deutsche Kennzeichen des deutschen Zugfahrzeugs führen. Beide Fahrzeuge müssen verkehrssicher verbunden sein; der ordnungsgemäße Betrieb der Bremsen und der Beleuchtung am Hänger muss gewährleistet sein.
Für im Ausland zugelassene Anhänger gelten - während des vorübergehenden Verkehrs in Deutschland - grundsätzlich die steuerrechtlichen Bestimmungen des Heimatstaates. Bei einer auf Dauer angelegten Standortbegründung in Deutschland findet deutsches Kfz-Steuerrecht Anwendung.
Ein im Ausland zugelassener Anhänger darf in Deutschland - auch wenn er hinter einem deutschen Kfz mitgeführt wird - nur in Gebrauch genommen werden, wenn eine Haftpflichtversicherung für den ausländischen Kraftfahrzeuganhänger und ggf. ein erweiterter Versicherungsschutz nach dem Grüne-Karte-Abkommen besteht. Eine Ausnahme gilt für Sportanhänger, die regelmäßig versicherungsfrei sind.
Ist der ausländische Anhänger an ein deutsches Zugfahrzeug gekoppelt, umfasst die Haftpflichtversicherung des Kfz auch Schäden, die durch den Anhänger verursacht werden. Unabhängig von dieser Regelung ist eine Eigenversicherung des Anhängers erforderlich. Seit 01.08.2002 haftet der Anhängerhalter neben dem Zugfahrzeughalter für Schäden, die im angekoppelten Zustand eingetreten sind (erweiterte Haftung nach StVG).
Für die Niederlande sind uns leider keine konkreten, insbesondere keine abweichenden, Regelungen zum "gemischten Doppel" bekannt. Es liegen uns jedoch auch keine Meldungen über Probleme bei einer solchen Konstellation aus den Niederlanden vor. Wir gehen daher davon aus, dass es auch in den Niederlanden möglich sein dürfte, den Anhänger mit dem niederländischen Kennzeichen hinter Ihrem deutschen Zugfahrzeug zu ziehen. Im Zweifel sollten Sie sich jedoch zur entsprechenden Klärung ergänzend an unseren dänischen Partnerclub ANWB (www.anwb.nl - Tel.: 0031-882697147) wenden.
Die Überführung mit deutschem Kurzzeitkennzeichen ist dagegen nicht möglich. Das rote Kennzeichen bzw. das Kurzzeitkennzeichen wird erfahrungsgemäß nur in einigen, wenigen Nachbarländern erfahrungsgemäß anerkannt, darunter in Österreich und Italien aufgrund entsprechender Vereinbarungen. Aus anderen Ländern, insbesondere Frankreich und den BENELUX-Staaten, werden unabhängig vom Verwendungszweck regelmäßig Probleme, beispielsweise hohe Bußgelder und (z.B. in den Niederladen) die Fahrzeugbeschlagnahme, gemeldet. Von der Verwendung deutscher Kurzzeitkennzeichen für Fahrten in den Niederlanden ist daher unbedingt abzuraten.
Solange der Anhänger in den Niederlanden zugelassen ist, ist die Verwendung deutscher Kurzzeitkennzeichen auch ab der deutschen Grenze nicht zulässig. An ein zugelassenes Fahrzeug dürfen keine anderen Kennzeichen montiert werden. Dies wäre als Kennzeichenmissbrauch strafbar.
Soweit es Ihnen hier auch um weitere einfuhr- und überführungsrechtliche Fragestellungen geht, sollten Sie sich diesbezüglich an unseren zuständigen Fachbereich Grenzverkehr unter tsr-grenzverkehr-mail@adac.de oder Tel. 089-7676-6331 wenden.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen"
Hier muss ich auch mal den ADAC loben über den ja oft sehr viel schlechtes geschreiben wird. Inerhalb 12 Stunden war die ausführliche Antwort da.
Für die KFZ Steuer gibt es beim örtlichen Zollamt einen "Tagespass". Dort wird dasnn für die Tage die man braucht die KFZ Steuer bezahlt und damit ist die Sache dann in trockenen Tüchern.
Gruß Günter