Überführt habe ich ihn mit dem holländischen Kennzeichen als sog. "gemischtes Doppel". Um sicher zu gehen habe ich mir beim ADAC eine Rechtsauskunft eingeholt.
Ich zittiere wörtlich aus der Antwort des ADAC an mich: (Dies ist keine Rechtsberatung)
"Sehr geehrter Herr ........,
  
 vielen Dank für Ihre Anfrage.
 Wenn der Anhänger in den Niederlanden zugelassen und (auch für das  Ausland) versichert ist, ist aus unserer Sicht die Überführung des  Anhängers mit den niederländischen Kennzeichen möglich.
 Im Ausland zugelassene Anhänger, die hinter einem in Deutschland  angemeldeten Zugfahrzeug mitgeführt werden (sog. „gemischtes Doppel“),  gelten nach § 20 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) als zum  vorübergehenden Verkehr in Deutschland zugelassen. Es muss dann für den Anhänger ein internationaler oder ein  auslän*discher Zulassungsschein ausgestellt sein. Die vorübergehende  Verwendung ist bis zu einem Jahr möglich (§ 20 Abs. 6 FZV). Der  Zeitablauf beginnt bei internationalen Zulassungsscheinen mit dem Ausstellungstag, bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tag des  jeweiligen Grenzübertritts. Bei Güterbeförderung gelten besondere  Vorschriften.
 Im Ausland zulassungsfreie Anhänger mit gewöhnlichem Standort im  Ausland dürfen dagegen in Deutschland nicht hinter einem deutschen  Zugfahrzeug gezogen werden, da sie über keine nach § 20 Abs. 1, 2 FZV  erforderliche Zulassungsbescheinigung verfügen.
 In einem anderen Staat zugelassene Anhänger hinter einem deutschen  Kfz, müssen ihr heimisches Kennzeichen führen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 FZV).  Der ausländische Anhänger ist mit einem Wiederholungskennzeichen des  ziehenden Fahrzeugs zu versehen, wenn kein heimisches Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben ist. Haben ausländische Anhänger  in ihrem Heimatstaat kein eigenes Kennzeichen erhalten und werden sie in  Deutschland hinter deutschen Zugfahrzeugen gezogen, müssen sie das  deutsche Kennzeichen des deutschen Zugfahrzeugs führen. Beide Fahrzeuge müssen verkehrssicher verbunden sein; der  ordnungsgemäße Betrieb der Bremsen und der Beleuchtung am Hänger muss  gewährleistet sein.
 Für im Ausland zugelassene Anhänger gelten - während des  vorübergehenden Verkehrs in Deutschland - grundsätzlich die  steuerrechtlichen Bestimmungen des Heimatstaates. Bei einer auf Dauer  angelegten Standortbegründung in Deutschland findet deutsches  Kfz-Steuerrecht Anwendung. 
 Ein im Ausland zugelassener Anhänger darf in Deutschland - auch  wenn er hinter einem deutschen Kfz mitgeführt wird - nur in Gebrauch  genommen werden, wenn eine Haftpflichtversicherung für den ausländischen  Kraftfahrzeuganhänger und ggf. ein erweiterter Versicherungsschutz nach dem Grüne-Karte-Abkommen besteht. Eine Ausnahme  gilt für Sportanhänger, die regelmäßig versicherungsfrei sind.
 Ist der ausländische Anhänger an ein deutsches Zugfahrzeug  gekoppelt, umfasst die Haftpflichtversicherung des Kfz auch Schäden, die  durch den Anhänger verursacht werden. Unabhängig von dieser Regelung  ist eine Eigenversicherung des Anhängers erforderlich. Seit 01.08.2002 haftet der Anhängerhalter neben dem Zugfahrzeughalter  für Schäden, die im angekoppelten Zustand eingetreten sind (erweiterte  Haftung nach StVG).
 Für die Niederlande sind uns leider keine konkreten, insbesondere  keine abweichenden, Regelungen zum "gemischten Doppel" bekannt. Es  liegen uns jedoch auch keine Meldungen über Probleme bei einer solchen  Konstellation aus den Niederlanden vor. Wir gehen daher davon aus, dass es auch in den Niederlanden möglich sein dürfte,  den Anhänger mit dem niederländischen Kennzeichen hinter Ihrem deutschen  Zugfahrzeug zu ziehen. Im Zweifel sollten Sie sich jedoch zur  entsprechenden Klärung ergänzend an unseren dänischen Partnerclub ANWB (www.anwb.nl - Tel.: 0031-882697147) wenden.
 Die Überführung mit deutschem Kurzzeitkennzeichen ist dagegen nicht  möglich. Das rote Kennzeichen bzw. das Kurzzeitkennzeichen wird  erfahrungsgemäß nur in einigen, wenigen Nachbarländern erfahrungsgemäß  anerkannt, darunter in Österreich und Italien aufgrund entsprechender Vereinbarungen. Aus anderen Ländern, insbesondere  Frankreich und den BENELUX-Staaten, werden unabhängig vom  Verwendungszweck regelmäßig Probleme, beispielsweise hohe Bußgelder und  (z.B. in den Niederladen) die Fahrzeugbeschlagnahme, gemeldet. Von der Verwendung deutscher Kurzzeitkennzeichen für Fahrten in den  Niederlanden ist daher unbedingt abzuraten.
 Solange der Anhänger in den Niederlanden zugelassen ist, ist die  Verwendung deutscher Kurzzeitkennzeichen auch ab der deutschen Grenze  nicht zulässig. An ein zugelassenes Fahrzeug dürfen keine anderen  Kennzeichen montiert werden. Dies wäre als Kennzeichenmissbrauch strafbar.
 Soweit es Ihnen hier auch um weitere einfuhr- und  überführungsrechtliche Fragestellungen geht, sollten Sie sich  diesbezüglich an unseren zuständigen Fachbereich Grenzverkehr unter  tsr-grenzverkehr-mail@adac.de oder Tel. 089-7676-6331 wenden.
 Wir hoffen, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein.
 Mit freundlichen Grüßen"
Hier muss ich auch mal den ADAC loben über den ja oft sehr viel schlechtes geschreiben wird. Inerhalb 12 Stunden war die ausführliche Antwort da.
Für die KFZ Steuer gibt es beim örtlichen Zollamt einen "Tagespass". Dort wird dasnn für die Tage die man braucht die KFZ Steuer bezahlt und damit ist die Sache dann in trockenen Tüchern.
Gruß Günter