das stimmt garantiert nicht
ausm Gesetz
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke oder Rettungsboten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
wenn Heuballen oder ähnliches erlaubt wäre, würde es im Gesetz stehen, so wie bei Landwirten
Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden