Ausschlaggebend ist doch ganz einfach dieser Satz
§ 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist
§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009 (ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 3) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die1.in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 371/2010 (ABl. L 110 vom 1.5.2010, S. 1) geändert worden ist
und im aktuellen 19er sind die Drehschemel nicht verboten
eigentlich ist es ja nicht mein Job das Internet nach den betreffenden Gesetzen zu durchsuchen, das müsste eigentlich der TÜV machen
zb steht hier
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
- (8)
Es ist wichtig, die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen zu ermöglichen, um das Mehrstufen-Genehmigungsverfahren genügend flexibel zu halten. Bis zum Erlass harmonisierter gemeinschaftlicher Vorschriften sollte es den Mitgliedstaaten jedoch weiterhin gestattet sein, Einzelgenehmigungen nach ihren nationalen Bestimmungen zu erteilen.
- (9)
Bis zur Anwendung des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens für Fahrzeuge anderer Klassen als M1 sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, weiterhin nationale Typgenehmigungen zu erteilen, und entsprechende Übergangsbestimmungen sollten festgelegt werden.
UND DIESE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ERLAUBEN ES EBEN IMMER NOCH NACHM 21er ABZUNEHMEN
das muß sich der TÜVTLER nur einfach mal raussuchen