.. und für Anhänger bis 750 kg braucht man in F auch nix.
Gruß
Peter
.. und für Anhänger bis 750 kg braucht man in F auch nix.
Gruß
Peter
Hallo,
das Übersetzungsprogramm kann Spanisch nur in das Englische übersetzen.
Und von da nach Deutsch bringt kein vernünftiges Ergebnis mehr!
Aber was sucht er nun für ein Teil, einen Dämpfer?
Gruß
Peter
Hello.
I have doubt with the articles 338121 and 338122. There look like the same and not which is the two the correspondent whom I have to be able to replace it.
In my trailer it appears "TYP GSA 1,5/1 AUSFUHRUNG B1" for what I believe that there can be 38122 the correct model that I must replace.
They might clarify the differences to me between "Stoßdämpfer Grau GSA1.0 GSAR1.0 kurz" and
"Stoßdämpfer Grau GSA1.5 GSAR1.5"?
Thank you very much.
Hallo,
der Besuch bei der Polizei steht noch an. Ich wollte allerdings vorbereitet sein und hier mal die Meinungen hören.
Das mit der Steuer ist kein Thema mehr. Der Anhänger wäre in Deutschland steuerbefreit. Es handelt sich um eine Anhänger-Arbeitsmaschine.
In Frankreich erfolgt die "Zulassung" folgendermaßen: Der Eigentümer nimmt die Zulassung seines Zugfahrzeugs und besorgt sich damit ein "drittes" Kennzeichen. Dieses ist, damit es nicht zum Wechselkennzeichen wird, am Anhänger festzunieten.
Ich habe also einen Anhänger mit einem originalen zugeteilten französischen Kennzeichen mit meinem deutschen PKW zu ziehen.
Bei Satterlaufliegern sieht man auch gelegentlich, dass die eine andere "Nationalität" haben als die Zugmaschine.
Gruß
Peter
Hallo zusammen,
jetzt habe ich mal eine Frage, zu der mir die Suche im Internet keine abschließende Antwort geliefert hat.
In Frankreich sind Anhänger bis 750 kg zulassungs und versicherungsfrei.
Wie würde sich denn eine Benutzung durch ein deutsches Zugfahrzeug bei Einsatz in
a) Deutschland
b) Frankreich
darstellen?
Das Internet spuckt folgendes aus:
Die Steuerbefreiung nach § 3 KraftStG für ausländische Pkw und Anhänger werden durch eine Vielzahl von bilateralen Verträgen und so genannten Doppelbesteuerungsabkommen ergänzt bzw. überlagert, die nach § 15 I Nr. 7 KraftStG mit zahlreichen Staaten vereinbart worden sind. Das Kraftfahrzeugsteuerrecht hat deshalb bei der Behandlung von ausländischen Fahrezugen nur noch eine geringe Bedeutung.
Nach diesen Gegenseitigkeitsabkommen sind Kfz und deren Anhänger, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Gebiet der anderen Vertragspartei gelangen, von den Steuern und Abgaben befreit.
Als "vorübergehender Aufenthalt" gilt (wenn nichts anderes fixiert wurde) ein Inlandsaufenthalt von bis zu einem Jahr, beginnend mit dem Tag des Grenzübertritts (vgl. auch § 5 IntVO). Die jeweils vereinbarten Fristen beginnen jedoch nach jedem - auch nur kurzfristigen - Grenzübertritt erneut zu laufen.
Mit Frankreich besteht seit 1970 ein solches Gegenseitigkeitsabkommen, wonach ein Pkw und auch Anhänger für 1 Jahr steuerbefreit sind (BGBL 1970 II, S. 1317). Die Gegenseitigkeitsabkommen kennen bei der Steuerfreiheit keine Beschränkung hinsichtlich der Person, die das Fahrzeug (den Anhänger) benutzt. Es ist deshalb unerheblich, ob das Fahrzeug (der Anhänger) von einem Inländer oder Ausländer benutzt wird.
Daneben wird das deutsche Kraftfahrzeugsteuerrecht auch durch das multilaterale Genfer Abkommen v. 18.05.1956 (BGBL 1960 II, S. 2397; 1961, S. 837, 922; 1983, S. 658; 1994, S. 446) überlagert. Deutschland und Frankreich sind Vertragsparteien dieses multilateralen Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im Internationalen Verkehr. Auch hiernach wird für die Benutzung von Fahrzeugen zum "privaten Gebrauch" und den "vorübergehenden Aufenthalt" Steuerbefreiung gewährt, wenn das Fahrzeug in einem anderen Vertragsstaat des Genfer Abkommens zugelassen ist. Auch das Genfer Abkommen kennt bei der Steuerbefreiung keine Beschränkung hinsichtlich der Person, die das Fahrzeug benutzt (egal ob Inländer oder Ausländer).
Zitat Ende!
Also schon mal kein Steuervergehen. Aber was ist mit Zulassungsverstoß und Haftpflicht, wenn er sich vom Zugfahrzeug löst?
Gruß
Peter
Hallo,
und jetzt habe ich ihn verkauft. Hoffentlich kommt er in gute Hände!
Gruß
Peter
Hallo Vash,
falls noch Interesse besteht, kann ich mal suchen gehen!
Gruß
Peter
Hallo Zenica,
an dem ganzen hängt ja noch der Stoßdämpfer dran. Das hintere Auge des Stoßdämpfers ist mit einem Bolzen oder einer Schraube, die quer durch das Zugrohr geht, fixiert. Die muss auch noch raus, sonst kann man das ganze nicht nach vorn ziehen. Evtl. ist diese Schraube schon unter dem Aufbau verborgen.
---> https://anhaengerforum.de/forum/thread/1871
Gruß
Peter
Hallo,
ist zwar von einer anderen, müssen halt die passenden Daten rein.
Gruß
Peter
Hallo,
meine ist leider nur 5 x 14!
Gruß
Peter
Hallo,
vielleicht gibt die Fa. Ewers ihre Bezugsquelle bekannt.
Hier mal ein Produktblatt --> http://www.ewers-online.de/Classic-C43L.43.0.html
Oder möchtest du in den Wettbewerb eintreten?
Gruß
Peter
Hallo,
jetzt fällt es mir wieder ein. Letztes Jahr hatten wir ein Bierverkaufspavillion, da musste man keine Stützen mehr rausziehen sondern konnte es elektrisch bis auf den Boden ablassen. Es war eine Einzelachse und das war bestimmt auch so konstruiert.
Gruß
Peter
Hallo,
Humbaur baut solche. Irgendwo bekommen die dann auch die Achsen her !
--> http://www.wenk-fust.ch/anhaen…ie8000absenkanhaenger.asp
Gruß
Peter
Hallo Rafa,
suchst du einen Senkomat ----> http://www.zoll-auktion.de/auktion/auktion.php?id=227346
Gruß
Peter
Hallo,
ich werde mal bei meinem Nachbarn schauen.
Gruß
Peter
Hallo,
falls es bis zum Wochenende Zeit hat und Flugrost kein Problem ist, könnte ich auch mal schauen!
Gruß
Peter
Hallo,
ich habe einen ungebremsten Anhänger mit 850 kg zul. Gesamtmasse. Der hat eine Wechseldeichsel.
Da darf ich mit der Zugöse auch nur bis 750 Kg an eine Zugmaschine dranhängen?
Und bei einem ungebremsten Kompressoranhänger mit Zugöse ist die Gesamtmasse auch über 750 kg. Da kann man nichts abbauen. Da gilt dann kein Bestandsschutz? Bremsachse und Auflaufeinrichtung dranbauen? Abmelden und verschrotten?
Ich glaub das net!
Gruß
Peter
Hallo Tino,
schau mal in den Rubriken "Suche" bzw. "Biete".
Evtl. passt ja der Brief von dem angebotenen Anhänger oder der Besitzer kann dir sagen, wo die Fahrgestellnummer zu finden ist.
Eine Zeitlang wurde die Fahrgestellnummer nicht eingeschlagen, sondern nur in dem aufgenieteten Typenschild "verewigt". Da könntest Du dann lange suchen !
Ansonsten müsstes du schauen, ob die vier Schwingen, die die Räder halten, noch in Ordnung sind. Falls die durchgerostet sind, lohnt die ganze Aktion nicht mehr und ich würde mich mal mit dem Teilesucher aus der Rubrik "Suche" in Verbindung setzen.
Gruß
Peter
Hallo,
wenn die Fahrgestellnummer vorhanden ist und der Anhänger nicht länger als 7 Jahre abgemeldet ist, würde ich es zunächst bei der Zulassungstelle (oder wer halt in Berlin dafür zuständig ist) versuchen.
Gruß
Peter