Beiträge von passat2204

    Hallo Michael,


    das gleiche Problem hat mich bislang vom Kauf dieser Feldküche abgehalten.


    Auf diese Lösung wäre ich nicht gekommen, weil diese Auflaufeinheiten eigentlich anders herum montiert werden.


    Kaufen kann man die noch; aus Lagerbeständen oder gebraucht.


    Wichtig wäre zunächst, welche Bremsen in den Achsen verbaut sind. Sind Typenschilder auf den Bremsankerplatten? Dann könnte man eine Auflaufeinheit finden, die dazu passt. Billig wird das nicht.


    Gruß


    Peter

    Hallo zusammen,


    ich kenn die Geschichte mit Wohnwagen. Haben die sogar abgehängt und übernachtet. Die Schranke hat es dann beim rausfahren nicht kapiert. Und da die nicht geklemmt war, hat´s die ganze Halterung mitgerissen.


    Nach einigem hin und her hat die Haftpflichtversicherung des PKW bezahlt!


    Ich würd´s nicht machen!


    Gruß


    Peter

    Hallo,


    gestern hab ich ihn mit französischem Kennzeichen übergeben. Er lief prima hinterher, man hat ihn kaum gemerkt.


    Naja, wird er halt in seinem 50. Lebensjahr französische Straßen kennenlernen =)


    Gruß


    Peter


    P.S.


    Fragen aus Frankreich werden hier nicht auftauchen!

    Hello.


    I have doubt with the articles 338121 and 338122. There look like the same and not which is the two the correspondent whom I have to be able to replace it.
    In my trailer it appears "TYP GSA 1,5/1 AUSFUHRUNG B1" for what I believe that there can be 38122 the correct model that I must replace.
    They might clarify the differences to me between "Stoßdämpfer Grau GSA1.0 GSAR1.0 kurz" and
    "Stoßdämpfer Grau GSA1.5 GSAR1.5"?


    Thank you very much.

    Hallo,


    der Besuch bei der Polizei steht noch an. Ich wollte allerdings vorbereitet sein und hier mal die Meinungen hören.


    Das mit der Steuer ist kein Thema mehr. Der Anhänger wäre in Deutschland steuerbefreit. Es handelt sich um eine Anhänger-Arbeitsmaschine.


    In Frankreich erfolgt die "Zulassung" folgendermaßen: Der Eigentümer nimmt die Zulassung seines Zugfahrzeugs und besorgt sich damit ein "drittes" Kennzeichen. Dieses ist, damit es nicht zum Wechselkennzeichen wird, am Anhänger festzunieten.


    Ich habe also einen Anhänger mit einem originalen zugeteilten französischen Kennzeichen mit meinem deutschen PKW zu ziehen.


    Bei Satterlaufliegern sieht man auch gelegentlich, dass die eine andere "Nationalität" haben als die Zugmaschine.


    Gruß


    Peter

    Hallo zusammen,


    jetzt habe ich mal eine Frage, zu der mir die Suche im Internet keine abschließende Antwort geliefert hat.


    In Frankreich sind Anhänger bis 750 kg zulassungs und versicherungsfrei.


    Wie würde sich denn eine Benutzung durch ein deutsches Zugfahrzeug bei Einsatz in


    a) Deutschland
    b) Frankreich


    darstellen?



    Das Internet spuckt folgendes aus:


    Die Steuerbefreiung nach § 3 KraftStG für ausländische Pkw und Anhänger werden durch eine Vielzahl von bilateralen Verträgen und so genannten Doppelbesteuerungsabkommen ergänzt bzw. überlagert, die nach § 15 I Nr. 7 KraftStG mit zahlreichen Staaten vereinbart worden sind. Das Kraftfahrzeugsteuerrecht hat deshalb bei der Behandlung von ausländischen Fahrezugen nur noch eine geringe Bedeutung.


    Nach diesen Gegenseitigkeitsabkommen sind Kfz und deren Anhänger, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Gebiet der anderen Vertragspartei gelangen, von den Steuern und Abgaben befreit.
    Als "vorübergehender Aufenthalt" gilt (wenn nichts anderes fixiert wurde) ein Inlandsaufenthalt von bis zu einem Jahr, beginnend mit dem Tag des Grenzübertritts (vgl. auch § 5 IntVO). Die jeweils vereinbarten Fristen beginnen jedoch nach jedem - auch nur kurzfristigen - Grenzübertritt erneut zu laufen.


    Mit Frankreich besteht seit 1970 ein solches Gegenseitigkeitsabkommen, wonach ein Pkw und auch Anhänger für 1 Jahr steuerbefreit sind (BGBL 1970 II, S. 1317). Die Gegenseitigkeitsabkommen kennen bei der Steuerfreiheit keine Beschränkung hinsichtlich der Person, die das Fahrzeug (den Anhänger) benutzt. Es ist deshalb unerheblich, ob das Fahrzeug (der Anhänger) von einem Inländer oder Ausländer benutzt wird.


    Daneben wird das deutsche Kraftfahrzeugsteuerrecht auch durch das multilaterale Genfer Abkommen v. 18.05.1956 (BGBL 1960 II, S. 2397; 1961, S. 837, 922; 1983, S. 658; 1994, S. 446) überlagert. Deutschland und Frankreich sind Vertragsparteien dieses multilateralen Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im Internationalen Verkehr. Auch hiernach wird für die Benutzung von Fahrzeugen zum "privaten Gebrauch" und den "vorübergehenden Aufenthalt" Steuerbefreiung gewährt, wenn das Fahrzeug in einem anderen Vertragsstaat des Genfer Abkommens zugelassen ist. Auch das Genfer Abkommen kennt bei der Steuerbefreiung keine Beschränkung hinsichtlich der Person, die das Fahrzeug benutzt (egal ob Inländer oder Ausländer).


    Zitat Ende!


    Also schon mal kein Steuervergehen. Aber was ist mit Zulassungsverstoß und Haftpflicht, wenn er sich vom Zugfahrzeug löst?


    Gruß


    Peter