Transportschaden: Unternehmen an Privatperson (B2C)
Das Transportrisiko und damit die Haftung für Transportschäden trägt bei einer Sendung vom Unternehmen an einen Verbraucher immer das Unternehmen, also Sie als Händler. Die Transportgefahr geht erst dann auf den Käufer über, wenn er die Ware tatsächlich erhalten hat. Was alles genau als Verbrauchsgüterkauf gilt, ist in § 474 BGB festgelegt.
Bestellt ein Verbraucher also beispielsweise etwas in Ihrem Online-Shop, müssen Sie als Unternehmen selbst finanziell dafür (z. B. Kosten für Reparatur oder Neulieferung) aufkommen, wenn dem Paket auf dem Transportweg etwas passiert. Das gilt auch für Transportschäden bei Rücksendungen von Paketen.
Der Kunde kann dann selbst entscheiden, wie er reagieren möchte: Er kann sich entweder auf
- sein Widerrufsrecht (innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt)
- oder auf sein gesetzliches Mangelrecht berufen, also die Neulieferung oder die Beseitigung des Mangels fordern.
Geht das Paket verloren und der Verbraucher erhält die Ware gar nicht, haben Sie den Vertrag gegenüber dem Verbraucher nicht erfüllt. Das bedeutet, dass Sie als Händler dem Kunden nach wie vor die Ware schulden.