Beiträge von Holger-zx12

    Für mich ist das fahrlässig und grenzt an versuchte Körperverletzung, da dem Besitzer bekannt ist, dass das Auto TÜV abgelaufen ist!

    Finde ich etwas übertrieben, aber im Grundsatz kann ich das verstehen!

    Würde aber nie zwecks sowas jemanden anzeigen. Ich bin nicht der Oberlehrer. Das geht gar nicht, wo fangen wir an, wo hören wir auf......

    Aber gut lassen wir das..........

    Einer meiner Anhänger hat seit 2015 keinen TÜV mehr. Das weiß ich, ich brauche keinen potenziellen Käufer der mich hinhängt........


    Mann kann sich immer alles zurecht legen das es sinnvoll, anständig, richtig, sicher usw. ist. Für mich würde sowas niemals in Frage kommen.


    Ich wundere mich auch ab und zu über sehr alte Mitmenschen die noch Autofahren, wo ich genau sehe das sie es nicht mehr gebacken bekommen.

    Ich würde die nie anzeigen oder so, dafür haben wir einen Staat in unserer Gesellschaftsform. Und es nicht meine Aufgabe!

    Aber gut, war nur meine Meinung. Ich lasse dir gerne deine.:)

    Im September haben wir Bundestagswahl, da kann jeder wieder wählen was wir für eine Gesellschaftsform in Zukunft wollen.;)

    Ein Bekannter in Farchant (LKR Garmisch-Partenkirchen) hatte einen 750er Anhänger (Motorradtanzsport, Plattform) im Garten stehen, Angemeldet TÜV abgelaufen. Dann hat er ein Schreiben bekommen, das er TÜV machen muss, weil er Angezeigt wurde. Von denen die normal Knöllchen fürs falsch parken geben.

    Er hat dort angerufen, was die auf seinem Privatgrund zu suchen haben, dann wurde Ihm ein Bild via e-mail geschickt, wo zu erkennen war das es vom Bürgersteig aus aufgenommen wurde. So kann es gehen.

    Aber es gibt immer mehr Wichtigtuer und Besserwisser in Deutschland. Und alles unter dem Deckmantel "Für die "Sicherheit" "Klimaschutz" "Ökologische Themen" usw.<X

    Ja, Ihr habt alle so recht!

    Ich habe Euch leider falsch eingeschätzt, mein Fehler sorry.

    Meine Frage war rein "Technischer, Handwerklicher Art", das Problem in meiner kleinen Werkstatt zu lösen.

    Das man normalerweise nicht an Bauartgenehmigten Teilen z.B. Felgen rumfummeln darf war für mich vollkommen logisch, was aber auch nicht meine Frage war.

    Wenn ich wieder mal eine Frage haben sollte, werde ich das selbstverständlich berücksichtigen.

    Ohne eigentlich.

    @TE: Daher waren alle anderen Antworten m. E. zielführender.

    Nein, vollkommen an meiner Frage vorbei, Du bildest Dir eine Meinung über den Sachverhalt, kennst aber fast keine Fakten und Umstände der realen Situation.

    Also bis auf eine Antwort nicht Zielführend.

    Ich erlebe das sehr oft, jemand stellt eine konkrete Frage, aber bekommt z.T. fast nur schlaue Sprüche. Das könnte man besser machen wie ich finde. Nur meine Meinung.

    aber in dem Fall würde ich einfach die richtigen Felgen kaufen, is ja ned so das es die ned gibt

    ja hätte ich machen können, habe die Räder von einem Nachbarn, fürn 20er bekommen, der hatte die über weil er sie mal verkehrt gekauft hatte, und bei mir waren die Räder uralt und bei einem das Ventil defekt. Also warum nicht nehmen.

    Der Anhänger ist ohne Beleuchtung, ohne TÜV ohne Papiere und nur hinter meinem Rasentraktor im Garten auf Privatgelände. Deswegen habe ich auch nicht gefragt ob es erlaubt ist (was ich wissen würde, auch was ich machen würde) sondern wie ich am einfachsten die 1-2mm das Loch größer bekomme.

    Hallo Jungs, ich hätte mal eine Frage ich habe mir neue Reifen mit Felgen für meinen kleinen HP 350 gekauft. Leider ist der Nabendurchmesser 59mm, ich brauche aber 61mm. Kann mir jemand einen Tipp geben wie ich das vergrößern kann oder aber jemanden benennen der das für kleines Geld macht.

    Zentrierung wird ja über die Radmuttern hergestellt, da ist es also nicht so tragisch den Narbendurchmesser minimal zu erhöhen.

    Danke im Voraus!


    Rad 59mm_autoscaled.jpgFelgengröße: 2.50x8 ET0 Reifen: 4.80 4-Loch Felge Lochkreis: 100x4


    Transportschaden: Unternehmen an Privatperson (B2C)

    Das Transportrisiko und damit die Haftung für Transportschäden trägt bei einer Sendung vom Unternehmen an einen Verbraucher immer das Unternehmen, also Sie als Händler. Die Transportgefahr geht erst dann auf den Käufer über, wenn er die Ware tatsächlich erhalten hat. Was alles genau als Verbrauchsgüterkauf gilt, ist in § 474 BGB festgelegt.

    Bestellt ein Verbraucher also beispielsweise etwas in Ihrem Online-Shop, müssen Sie als Unternehmen selbst finanziell dafür (z. B. Kosten für Reparatur oder Neulieferung) aufkommen, wenn dem Paket auf dem Transportweg etwas passiert. Das gilt auch für Transportschäden bei Rücksendungen von Paketen.

    Der Kunde kann dann selbst entscheiden, wie er reagieren möchte: Er kann sich entweder auf

    • sein Widerrufsrecht (innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt)
    • oder auf sein gesetzliches Mangelrecht berufen, also die Neulieferung oder die Beseitigung des Mangels fordern.

    Geht das Paket verloren und der Verbraucher erhält die Ware gar nicht, haben Sie den Vertrag gegenüber dem Verbraucher nicht erfüllt. Das bedeutet, dass Sie als Händler dem Kunden nach wie vor die Ware schulden.

    Nach aktueller Gesetzeslage

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 439 Nacherfüllung

    (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
    (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
    (3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.
    (4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
    (5) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen