Das betrifft dann den Part mit "fest angebracht" und "muss eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein".
Zu § 49a, Absatz 1 (fest Angebracht): Könnte man ja auch festschrauben, dann hat sich das erledigt. Wie ist das da eigentlich mit Bootstrailern, dort ist die Lichtleiste ja auch nicht fest angebracht.
Zu § 49a, Absatz 8 (elektrische Versorgung): Wäre interessant ob das dauerhafte nachladen über einen Dynamo ausreichend ist.
So oder so, gegen die Funkverbindung spricht anscheinend nichts. Das Hauptproblem ist wohl die Stromversorgung über einen Akku. Das dürfte dann das gleiche Relikt sein wie bei Fahrradbeleuchtung früher mit Akku. Ist auch erst sehr spät erlaubt worden. Eigentlich total unnötig, ist doch festgelegt, dass man nur mit Licht im dunkeln Fahren darf.