Beiträge von Frischling

    Rechtlich dürfen die keinesfalls deinen Anhänger einfach wegschieben.


    Wie du das in der Praxis verhindern willst ist aber eine andere Frage.


    Es gibt die von dir erwähnten Radkrallen; ich habe an einem Anhänger auch mal gesehen, dass sich jemand eine Konstruktion zur Sperrung des Handbremshebels gebastelt hat - das gibt es aber vermutlich nicht fertig zu kaufen.


    Wäre die eleganteste Lösung, außer natürlich einen Stellplatz anzumieten, falls es so etwas bezahlbar überhaupt gibt.

    Berichte bitte mal, ob - unabhängig von den Stützen - dein Anhänger dauerhaft den Gabelstapler als Beladung überlebt.


    Die Punktlast eines Staplers ist nicht ohne, ich wäre sehr vorsichtig, auch wenn die nominelle Zuladung ausreicht.

    Die Zugholme sind zumindest bei neueren Wohnwagen meistens getrennt vom Rahmen, nämlich angeschraubt, mit eigenem Prüfzeichen.


    Wenn der WW z.B. 2000 kg GG hatte, dann müssen auch die Deichselholme bis 2000 kg GG das Paar geprüft sein, d.h. die könnte man theoretisch verwenden.


    Der Rahmen bei einem WW ist aber wesentlich schwächer dimensioniert als bei einem normalen Anhänger.

    Nach so langer Standzeit wird auch die Auflaufeinrichtung festgerostet sein, die hat bestimmt keiner abgeschmiert.


    Die Achsgummis müssen vermutlich ebenfalls neu, wie Hängermann schon sagte ist das Einpressen nicht ganz billig.


    Und dann fehlt es noch an einem Rahmen: mit dem Wohnwagenfahrgestell lässt sich wenig anfangen, außer evtl. den Deichselholmen.

    Man muss unterscheiden zwischen der 100 km/h Zulassung und danach, ob man später auch die 100 fahren darf.


    Ungebremst mit 100 km/h kann man mit einem normalen PKW vergessen, außer es wird tatsächlich nur Gras oder sowas gefahren, es bleibt kaum Nutzlast übrig.

    So, also dann mal kurz meine Meinung zu den rechtlichen Fragen: ich beziehe mich nur auf echte Neufahrzeuge, also Eigenbauten von Grund auf.


    Wird ein Gebrauchtfahrzeug umgebaut oder neu aufgebaut, dann gelten die alten Vorschriften weiter, insbesondere § 21 StVZO.


    Bei einem Neufahrzeug der Klasse O (Anhänger) ist dagegen grundsätzlich eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG - FGV erforderlich, damit der Anhänger zugelassen werden kann, darüber gibt es zig Links, das dürfte weitgehend unstrittig sein.


    Die Frage ist nun, welche Vorschriften das Teil erfüllen muss: grundsätzlich müssen die EG Richtlinien erfüllt werden. Werden stattdessen die nationalen Vorschriften angewendet, dann ist das zu begründen, die nationalen Vorschriften müssen bzgl. Sicherheit gleichwertig sein, ob das bei einer Auflaufbremse der Fall ist wird vermutlich Auslegungssache sein.


    Man könnte argumentieren, dass die EU sich etwas dabei gedacht hat, ausdrücklich keine auflaufgebremsten Drehschemel mehr zu genehmigen.


    Hier der Passus aus §13 EG FGV, dass nicht "einfach so" von den EU-Richtlinien abgewichen werden darf:


    "In dem Antrag ist die Notwendigkeit der Anwendung entsprechender Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 an Stelle der in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften stichhaltig darzulegen. Die Genehmigungsbehörde kann eine Nachprüfung des Gutachtens veranlassen."



    D.h. für mich, es muss begründet werden, warum die EU-Vorschriften nicht angewendet werden.
    Darauf wird sich nicht jeder TÜV einlassen, sondern es soll einen begründeten Ausnahmefall darstellen.


    Ich glaube ja gerne, dass es bei Manis TÜV kein Problem darstellt, aber das ist halt nicht die Regel und ich würde mich als Selbstbauer nicht drauf verlassen, sondern vorher lieber nachfragen. :)

    Du schriebst vor einiger Zeit schon mal, das euer TÜV die Einzelabnahmen immer noch nach der alten StVZO macht - das ist schön für dich, aber keineswegs die Regel in Deutschland (und eigentlich rechtlich nicht korrekt).


    Würde jedem Selbstbauer raten, das vorher mit dem zuständigen TÜV (einer, der Einzelbauten prüfen darf), abzuklären und sich das schriftlich bestätigen zu lassen.

    Ich habe sowas ähnliches mal bei Verkaufsanhängern gesehen, dort konnte man die Deichsel ganz abnehmen, ist schon lange her.


    Aber es war horrend teuer, und eine Ersparnis von etwa 150 - 200 Euro pro Jahr bringt nicht arg viel.


    Machen kann man immer viel, nur ob es sich lohnt ist die Gretchenfrage.

    Nach meiner Meinung ein Ammenmärchen (bezogen auf Deutschland), das man aber immer wieder hört bzw. liest. Das Teil ist bauartgenehmigt und darf genau wie eine starre immer dran sein, außer das Kennzeichen oder die Nebelschlussleuchte wird verdeckt. Zumindest konnte ich keine zuverlässige schriftliche Quelle finden, die das vorschreibt. Es ist empfehlenswert, sie abzunehmen weil sie sonst irgendwann fest rostet und es macht ja auch Sinn, nur gesetzlich vorgeschrieben ist es meines Wissens nach eben nicht. Wer was anderes weiß, darf gerne einen Link schicken.

    Laut Überschrift geht es um einen 5er der aktuellen Generation.


    Dort kostet die AHK ab Werk aber 1200 Euro (inkl Mwst) und keine 400 ?


    Das ist aber auch ein elektrisch ausklappbare, die sämtliche Funktionen bietet (oft verstärkte Kühlung, manchmal andere Hinterachsfedern, Dauerplus, Gespannstabilisierung, Parktronicabschaltung).


    Eine Abdeckung oder Spoiler braucht es aber nicht, zumindest ohne M-Paket.


    Ob man die braucht ist die Frage, wenn ja, dann besser mit bestellen.