(Mindest)Maß zur Anbringung von Beleuchtung?

  • Moin!
    ich habe mir einen gebremsten Weber-Anhänger Bj. 1981 gekauft. Leider hat der Hänger im Laufe der Jahre (aufgrund von gewerblichem Einsatz) etwas gelitten und ich muss hier und da sanieren.


    Ich plane jetzt ich die Beleuchtung so umzubauen, wie es bei den neueren Anhängern der Fall ist, d.h. auf einer Art Traverse finden sich dann Rückstrahler, Blinker, Katzenaugen und Kennzeichen inkl. Kennzeichenbeleuchtung. Die Dinger gibt es ja überall zu kaufen.

    Nun meine Frage
    Gibt es ein Mindestmaß (Höhe über dem Boden) zu dem die Beleuchtung angebracht werden darf? Ich müsste nämlich die Traverse unten anbringen und die Unterkannte des Hängerboden ist 36cm über dem Boden. Das würde mir dann sehr tief erscheinen. Jemand eine Idee?


    Danke & Gruß,
    Jens

  • Das TÜV-Buch PKW-Anhänger sagt:

    Mindestabstand Fahrbahn-Unterkante Rückleuchten/Nebelschlussleuchten/Blinker etc. 350mm.

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  • der andere TÜV Zettel (siehe oben #2) sagt 25 cm, 35 cm kann auch garnicht sein, das würde bei den meisten Hängern dann nicht gehen

    je nach Reifengröße liegt die Rahmenhöhe bei solchen oder ähnlichen Anhängern bei 35 bis 40 cm, die Lampenunterseite also um rund 10 bis 15 cm tiefer, je nach Leuchte, also kann nur die 25 cm Angabe stimmen.

    Gruß Mani

  • Es sind 350mm.
    Der von dir verlinkte TÜV-Zettel spricht im Zusammenhang mit Rückleuchten übrigens nirgends von 250mm. Die Stellen wo dieses Maß genannt wird beziehen sich auf die u.g. von Rückstrahlern etc. abweichenden Vorschriften.


    Ich zitiere aus der StVZO, Stand 31.1.2008:


    http://www.stvzo.de/stvzo/B5.htm#53

    Zitat

    § 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler.
    (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. [...] Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, [...] und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm, [...] über der Fahrbahn liegen.


    250mm gelten nur für Nebelschlussleuchten, Rückfahrscheinwerfer und dergleichen:


    http://www.stvzo.de/stvzo/B5.htm#52a

    Zitat

    § 52a Rückfahrscheinwerfer.
    [...]
    (2) [...] An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.


    http://www.stvzo.de/stvzo/B5.htm#53d

    Zitat

    § 53d Nebelschlussleuchten.
    [...]
    (3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.

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  • da die Nebelleuchte sowie der Rückstrahler und Rückfahrscheinwerfer bei vielen Lampen ja in einem Gehäuse ist stellt sich nun die Frage welches Maß dann gültig ist, 25 oder 35 cm ?

    bei 35 cm entsprechen dann viele Hänger nicht den Vorschriften

  • Es geht dabei um den Abstand Fahrbahn-unterer Rand der "leuchtenden Fläche", nicht zum unteren Rand des Lampengehäuses. Also kann es passen wenn z.B. Rückleuchte oben und Nebelschlussleuchte unten im Gehäuse sind.

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  • Mal zu deinem Beispielbild mit dem geschlossenen Kastenanhänger:


    Angenommen da sind Reifen 185/65 R14 drauf, ist ja eine gängige Reifengröße.
    Der Radius dieser Reifen beträgt 298mm. Auf dem Bild hört die Rückleuchte etwa in der Reifenmitte auf, eher etwas darüber. Viel fehlt da also nicht dass es die geforderten 350mm für Rückleuchten sind. Durch die Perspektive kann man das nicht so genau bestimmen; ebenso kennt man nicht die Reifengröße.
    Sind da jetzt z.B. Reifen 185/80 R14C drauf (ebenfalls sehr gängig) sind wir schon bei einem Radius 326mm.
    Möglich dass das bei diesem Modell wirklich knapp ist. Möglich auch dass es sogar ein paar Zentimeter unter der Grenze liegt. Wissen wird mans erst wenn man einen Zollstock dranhält.


    Darum geht es in diesem Thread aber auch gar nicht. Es wurde nach dem Mindestabstand zur Fahrbahn für Rückleuchten gefragt. Die Antwort darauf ist: 350mm für Rückleuchten/Rückstrahler etc, 250mm für Nebelschlussleuchten und Rückfahrscheinwerfer.

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