Fahrt zum TÜV - Welches Nummernschild?


  • Tach zusammen,


    funktioniert das auch so mit einem Segelflugzeuganhänger? Das ist dann mal ein Anhänger für Sportgeräte mit grünem Nummernschild und deshalb Steuer- und Versicherungsfrei. Versicherung wird über das Zugfahrzeug gedeckt.
    Möchte ein altes Hündchen zulassen und muß damit natürlich auch zur Wägung und zur Vollabnahme. Bei 7,50m Gesamtlänge dürfte eine Verladung unmöglich sein.


    Gruß
    Stefan

  • Hallo Stefan

    Anhänger ist Anhänger, aber am besten mal bei der Zulassungsstelle anrufen, leider kocht da jede Ihr eigenes Süppchen, was hier gilt muß nicht zwangsläufig bei Dir auch so gehen

    Gruß Mani

  • Tach zusammen,


    funktioniert das auch so mit einem Segelflugzeuganhänger? Das ist dann mal ein Anhänger für Sportgeräte mit grünem Nummernschild und deshalb Steuer- und Versicherungsfrei. Versicherung wird über das Zugfahrzeug gedeckt.
    Möchte ein altes Hündchen zulassen und muß damit natürlich auch zur Wägung und zur Vollabnahme. Bei 7,50m Gesamtlänge dürfte eine Verladung unmöglich sein.


    Gruß
    Stefan


    Hallo Stefan,


    das ist in der Tat kompiziert, und wenn Du es nach den Regeln des Gesetzes machst, brauchst Du eine Versicherung, bis das Teil als Sportanhänger seine (neue) Betriebserlaubnis hat, danach gehts auch ohne Versicherung.


    Du kannst versuchen, mit der Kopie der alten Betriebserlaubnis schon ein Kennzeichen zugeteilt zu bekommen, mit dem darfst Du (bei großzügiger Auslegung der bestimmungen) zu Vorführzwecken ( TÜV und wiegen) auch ungestempelt rumfahren.


    Was ich gemacht habe (nicht ganz legal, aber in der Regel praktikabel: Kennzeichen des Zugfahrzeugs hinten angebracht, also so wie früher. Zum Wiegen in den Landhandel im nächsten Dorf gefahren. Zum TÜV in die nächste Kleinstadt gefahren. Danach zurück zum Flugplatz. Den TÜV interessiert nicht, was Du für ein Kennzeichen dahinten dran hast. Und wahrscheinlich ist das (im schlimmsten Falle fällige) Bußgeld billiger als Kurzzeitkennzeichen und Kurzzeitversicherung. Im unwahrscheinliche n Fall, daß Du angehalten wirst, reicht es vielleicht schon, was vom §60 Abs. 5 StZVO zu erzählen, das kann man ja auch leicht falsch verstehen ;)


    Ich hatte übrigens mal probiert, diese Thematik mit der Zulasssungsstelle im Vorfeld zu klären. Ich habe bei 3 Mitarbeitern 3 verschiedene Auskünfte bekommen. Eine war richtig, die andere falsch, die dritte bezeichnend: "Ja, das weiß ich jetzt auch nicht so genau, das ist eine komplizierte Sache, fragen Sie doch morgen noch einmal nach, da ist der Amtsleiter im Hause...."


    Always happy landings,


    Peter

  • Hallo,
    jetzt mal zur totalen Verwirrung.
    Ich habe jetzt auch vor mit meinem Hänger (letzter TÜV 2007) abgemeldet. zum TÜV zu fahren und die Gurke wieder zuzulassen. Jetzt sagte mir gerade ein freundliche Sachbearbeiterin vom Strassenverkehrsamt Bochum. Das ich KEIN vorläufiges Kennzeichen bekomme, da ein Anhänger ohne gültige TÜV Bescheinigung nicht zugelassen werden darf. Ich darf nur mit einem Kurzzeitkennzeichen zum TÜV. Dort muss ich eine HU machen, anschließend darf ich zum Strassenverkehrsamt kommen und den Hänger zuzulassen. Einzige Ausnahme wäre wenn ich das letzte Amtliche Kennzeichen (darf aber nur aus Bochum und den Nachbarstätten sein) hätte. Mit diesem dürfte ich zum TÜV fahren.
    Kennt einer von Euch die genauen Paragraphen wo es evtl. anders drin steht ???


    Gruss Ralf

  • Das mit dem "alten Kennzeichen ohne Siegel zum TÜV" ist mir bekannt. Da müsste etwas zu in der StVO stehen, kann leider gerade nicht suchen.

    Bitte keine Anfragen per PM an mich. Immer ins Forum posten, dann haben alle was davon!

  • Hallo Ralf,


    da Du keinen Sportgeräteanhänger hast (nehme ich an), gilt die mögliche Ausnahme nach §18 StZVO nicht, sondern hier greift ganz normal (wie auch für PKW) §23 Abs. 4 StVZO:


    ...Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind;...


    Daraus ergibt sich auch, dass die Zulassungsstelle Dir auch vorab ein kennzeichzen zuteilen kann (nicht muss), dann kämst Du um das Kurzzeitkennzeichen rum. ansonsten kostet das zusammen ca. 25 EUR, ohne Kurzzeitversicherung.


    Gruß,


    Peter