Böckmann DS-Serie

  • Hallo,

    ich habe mich heute mal ein bisschen mit Drehschemelanhängern beschäftigt und dabei ist mir aufgefallen, dass Böckmann auf ihrer Homepage die DS-Serie nicht erwähnt. Wurde die Serie eingestellt?


    Grüße

    Benq

  • Ab dem 1.11.2014 wird die neue EG Richtlinie 661/2009 endgültig in nationales Recht umgesetzt. Ab diesem Datum dürfen bei Neufahrzeugen nur noch Teile mit ECE-Genehmigung verwendet werden.

    In der entsprechenden Richtlinie ist aber kein mehrachsiger auflaufgebremster Anhänger mehr vorgesehen - die Zulassung wird deshalb europaweit nicht mehr möglich sein.
    (Bestandsschutz für bereits zugelassene Fahrzeuge gibt es aber natürlich!)

    Ich denke, daß die Hersteller, die Serien produzieren, deshalb schon jetzt keine Drehschemelanhänger mehr fertigen...

    Gruß

    vom Technikus

  • Hallo

    das is ja mal interessant, mein TÜVtler hat mir das vor nem halben Jahr schonmal erzählen wollen das angeblich keine Drehschemel mehr zulassungsfähig sind, wusste aber nichts genaues

    ich wollte mir eigentlich demnächst nen neuen bauen, also muß ich mich entweder beeilen mit dem neuen, oder mein alten dann umbauen

    scheiss EU kann ich da nur sagen, die Drecksäcke mischen sich überall ein und haben keine Ahnung

    Gruß Mani

  • ich hab jetzt diese ganze EG Richtlinie 661/2009 durchgeschaut

    aber da steht nichts drinn das es keine auflaufgebremsten Drehschemel mehr geben soll

    auch in den aufgeführten Richtlinien 70/320/EWG und 71/320/EWG was Bremsen und Lenkung betrifft finde ich nix

    also Bitte wo steht das?

    Gruß Mani

  • Hallo,


    ich habe die Tage mal mit einem Händler gesprochen. Er sagte, dass Böckmann einfach die Stückzahlen zu niedrig waren und deshalb keine Drehschemel mehr bauen.

  • scheiss EU kann ich da nur sagen, die Drecksäcke mischen sich überall ein und haben keine Ahnung

    Gruß Mani

    Ja Mani, da kann ich dir nur beipflichten! Kostet ein Schweinegeld und bringt wenig bis nix - ausser Ärger und Kosten!

    Gruß Alex
    - - - - - - -
    Jetzt auch bei mir seit 3/2023: Pongratz LH 1625, 1500KG

    Inventar: Auwärter 1200kg, EZ 94; Heinemann Z412, EZ 7/1980verkauft und Eifelland Deseo Plus LKK, 1000kg, Variante 1, EZ 2009verkauft- an

    Dacia Duster dCi 110 4x4 seit 19.7.2012 und 293.000 kmverkauft, Dacia Dokker dci95 seit 8/2023

    Bei manchen Leuten weiß die Linke nicht, was die Rechte tut - bei einigen hat man den Eindruck, daß die Linke nicht mal weiß, daß es eine Rechte gibt!

  • @Mani:
    Du hast recht, in der Richtlinie selbst steht das nicht explizit drin. Du musst eine Stufe weiter hinuntergehen! Die 71/320 bzw. 98/12 gelten ab 1.11. nicht mehr, verbindlich sind dann für die Radbremsen die ECE R13 und für die Zugeinrichtungen die R55. Und in ebenjenen wirst Du nichts mehr über drehschemelgelenkte Anhänger mit Auflaufbremse finden. Man mag dabei denken "Sch...-EU", sollte sich aber immer vor Augen halten, das dort nur beschlossen wird, was auf die Eingabe einzelner Länder angeregt wird. Die EU selbst hat in diesem Falle also keine Schuld!

    Wenn Du noch einen Drehschemel bauen willst, musst Du ihn jetzt "zusammennageln" und vor dem 1.11. zulassen. Alles weitere wie Aufbauänderung - ggfs. sogar Längen- und Breitenänderungen kannst Du wegen des Bestandsschutzes auch später noch machen. Damit wärst Du meines Wissens nicht alleine.....

    Gruß

    vom Technikus

  • Also ich glaube das nicht

    in der ECE R13 hab ich folgenden Abschnitt gefunden

    Zitat

    Bei Auflaufeinrichtungen für mehrachsige Anhänger mit drehbarer Deichsel, bei denen das Bremsgestänge durch die Lage der Zugeinrichtung beeinflusst wird, muss der Auflaufweg s mindestens um den Verlustweg
    so größer sein als der nutzbare Weg s′. Der Weg so darf höchstens 10 % des nutzbaren Weges s′ betragen.

    das bedeutet doch ganz klar das der Auflaufweg bei nem Drehschemel größer sein muß als der mögliche Weg den die Bremsseile machen können

    deswegen hat ja auch die Knott AE die ich habe einen viel längeren Auflaufweg als alle anderen AE


    hab grad nicht mehr Zeit, aber da bleib ich auf alle Fälle dran

    Gruß Mani

  • Hallo miteinander,
    hier der entsprechende Passus aus der ECE R13 :


    5.2.2.2. Anhänger der Klasse O2 müssen mit einem Betriebsbremssystem ausgerüstet sein, das entwe-
    der eine durchgehende oder eine halbdurchgehende oder eine Auflaufbremsanlage ist. Auf-
    laufbremsanlagen sind nur für Zentralachsanhänger zulässig.

    Gruß

    vom Technikus

  • Hallo

    also was gibts neues? vom TÜV nix, mein TÜVtler hat die Woche noch Urlaub

    dann schauen wir nochmal was es sonst in der ECE R13 gibt


    so wie ich das lese, sind auflaufgebremste Drehschemel weiterhin erlaubt

    auch wenn da dieser eindeutige Satz vorkommt

    man muß aber auch schauen um was es in dem gesamten Kapitel 5 geht

    da gehts um ABV und alles was damit zusammen hängt

    Druckuft bzw elektrische Verbindungen der Bremse

    und ne mechanische Auflaufbremse mit elektrischem ABS gibts halt ned

    Technikus zitiert 5.2.2.2 dort steht das

    Zitat

    Auflaufbremsanlagen sind nur für Zentralachsanhänger zulässig.


    er sagt aber nicht das da noch dabei steht, das elektrische Bremssysteme zulässig sind

    (also so wie es die Amis schon lang haben) würde mir auch gefallen

    und um die geht es hier in Kapitel 5


    aber sonst steht in Kapitel 1 - 12 sonst nichts was dagegen spricht


    in der Einleitung oben stehen

    Punkt 1 - 12 und dann kommen die Anhänge

    und da gibt es Anhang 12

    Zitat

    Prüfbedingungen für Fahrzeuge mit Auflaufbremssystemen
    Prüfbedingungen für Fahrzeuge mit Auflaufbremsanlagen

    hier wirds interessant

    als erstes steht in Anhang 4 unter Punkt 3

    Zitat

    3. WIRKSAMKEIT DER BREMSSYSTEME VON FAHRZEUGEN DER KLASSE O

    3.1.1. Prüfvorschrift für Fahrzeuge der Klasse O1
    Ist ein Betriebsbremssystem vorgeschrieben, so muss dessen Bremswirkung die Vorschriften für die Fahrzeugklassen O2 und O3 erfüllen

    da steht erst was von Druckluft usw dann kommt

    Zitat

    3.1.2.3 Handelt es sich bei dem Bremssystem um eine Auflaufbremse, so muss diese die Vorschriften des Anhangs 12 dieser Regelung erfüllen

    dann gehts weiter zu Anhang 12 dort steht nun folgendes

    Zitat


    Prüfbedingungen für Fahrzeuge mit Auflaufbremssystemen

    da wirds bei Punkt 5.5 interessant

    Zitat

    Bei einem Auflaufbremssystem für mehrachsige Anhänger mit drehbarer Deichsel ist der Verlustweg so nach
    Absatz 9.4.1 dieses Anhangs zu messen

    weiter gehts mit 9.2.

    Zitat

    Allgemeine Prüfungen für alle Bauarten von Auflaufbremsen


    und dort dann bei 9.2.3.2.

    Zitat

    Die größte Druckkraft D1 darf nicht größer sein als 0,100 g · GA bei Anhängern mit starrer Deichsel und nicht größer als 0,067 g · GA bei mehrachsigen Anhängern mit drehbarer Deichsel.

    weiter gehts in 9.4.1.

    Zitat

    Bei Auflaufeinrichtungen für mehrachsige Anhänger mit drehbarer Deichsel, bei denen das Bremsgestänge durch die Lage der Zugeinrichtung beeinflusst wird,

    auch im auszufüllenden Prüfprotokoll nach Anhang 2 heißt es unter Punkt 4.3

    Zitat

    Anhänger mit starrer Deichsel/mehrachsige Anhänger mit drehbarer Deichsel (1)
    (1) Nichtzutreffendes streichen


    also alle Punkte sprechen FÜR auflaufgebremste Drehschemel

    es bleibt spannend

    Gruß Mani

  • Kapitel 5.2.2 bezieht sich auf Anhänger der Fahrzeugklasse O

    Zitat von Wikipedia

    Klasse O

    Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).

    Klasse O1:
    Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.

    Klasse O2:
    Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.

    ...

    Der Drehschemel für den PKW ist also Klasse O2

    und auf den trifft auch der Absatz 5.2.2.2 zu, da 5.2.2. Fahrzeuge der Klasse O lautet. 5.2.2.2 lässt Auflaufbremsen nur für Zentralachsanhänger zu -> bleiben elektrische Bremsanlagen für den Drehschemel.

    Warum dann Prüfungen für Drehschemel mit AUflaufbremse? -> Es gibt noch Anhänger der Klasse R (LOF) diese können wohl weiter mit Auflaufbremse ausgerüstet werden.

    Fazit:
    Drehschemel ja aber Bremse muss elektrisch.

  • Verzeih mir Manni. Auch Seite 1 sollte man lesen:(:

    Zitat

    Regelung Nr. 13 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) —
    Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O
    hinsichtlich der Bremsen

    Klasse R ist hier nicht mit drin. Dann ist der Zentralachsanhänger allerdings merkwürdig in 5.2.2

  • ok merkwürdig in sofern, dass es ja Prüfungen etc. für die Drehschemel gibt, sogar für auflaufgebremste. Aber warum soll was geprüft werden, was nicht gebaut werden darf.