Parken länger als 14 Tage auf Parkstreifen?

  • Mal wieder ein freundliches Hallo an die Fangemeinde,


    darf ich auf extra gekennzeichneter Parkfläche, bzw. Parkstreifen oder auch ausgewiesen mit Parkschild meinen Anhänger oder Wohnwagen länger als 14 Tage abstellen ohne ein Knöllchen zu bekommen.


    Was passiert wenn mein Hänger bis zu zwei der markierten Parkbuchten braucht?


    Ich meine, ich hätte das mal irgendwo gelesen, dass das erlaubt ist.


    Gruß
    chris1E

  • 1. Bin ich der Meinung in der Fahrschule gelernt zu haben, dass man einen Anhänger ohne PKW gar nicht am Wegesrand abstellen darf. Sehe es selbst aber sehr häufig (Werbeträger etc.). Ob es tatsächlich erlaubt oder nur geduldet ist, kann ich nicht sagen.


    2. Wenn ein Fahrzeug nicht in eine Parklücke passt hast du Pech. Auch 2 Tickets sollen dieses nicht aufheben (habe ich mal im TV gesehen, § kann ich dir keinen nennen). 2 Parklücken = Fahrzeuge denn Parklücken bedeutet im Normalfall, dass Parkraum knapp ist.



  • Hallo Manni,


    Danke für den Link!
    Habe Ihn aufmerksam gelesen und da steht doch tatsächlich unter § 12:


    "(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.":)


    Ich wohne neben 3 Parkplätzen für Gehbehinderte, hier kontrollieren die Politessen mindestens 4 mal am Tag und lassen fleißig abschleppen. Sprich, hier passt die Stadt auf wie die Schießhunde. Ein Nachbar hat einen Anhänger auf der Parkbox/-fläche stehen und hat ihn schon seit ca. 3 Monaten nicht mehr bewegt. Anscheinend ist Ihm auch noch nix passiert.


    Was heißt hier entsprechend gekennzeichnet? Ich kenne nur die Parkschilder P (Zeichen 314) und auf dem Gehweg (Zeichen 315), bzw. Parkmakierungen auf der Straße, gelten diese ? Habe nix im Gesetzestext finden können.
    Spezielle Schilder für Anhänger habe ich noch nie gesehen und in der STVO nicht gefunden.


    ausser hier (3) Das Parken ist unzulässig
    4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist.Anlage 2 laufende Nummer 74: (leider kein Bild)
    Ge- oder Verbot
    Fahrzeugführer haben die durch Parkflächenmarkierungen angeordnete Aufstellung einzuhalten.
    Erläuterung
    Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert sind, dürfen diese überfahren werden.


    Dann noch dieses: Das Parken ist unzulässig, wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert. Verstehe ich nicht, wenn ich drauf parke benutze ich doch die Parkfläche.
    Ich finde nix wo steht, ich darf nicht 1,5 Parkplätze gebrauchen weil mein Anhänger länger ist als die Markierung. Gilt doch auch für Wohnmobile, sind auch länger.


    Über 2 t doch, "wenn entsprechend gekennzeichnet" :)


    Gruß chris1E

  • tja, das hat mich auch zum grübeln gebracht


    Zitat

    Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen."


    also auf der Strasse, ganz klar nein


    wenn die Strasse aber nun ne extra Markierung hat oder ne Parkbucht?
    hmm keine Ahnung, ich frag nächsten Montag mal die :police: da treff ich wieder jede Menge