Beiträge von Technikus

    Moin,
    der Verwendungsbereich der Auflaufeinrichtung gibt an, in welchem Bereich das ZULÄSSIGE Gesamtgewicht liegen darf. Mit dem Leergewicht hat das nichts zu tun.
    Beispiel: die KF20 von Knott hat auf dem Typenschild die Angabe GAmin 1100kg und GAmax 2000kg.
    Der Anhänger darf also ein zulässiges Gesamtgewicht haben, das zwischen 1100 und 2000 kg liegt.


    Knackpunkt ist im vorliegenden Fall tatsächlich die Auflaufeinrichtung. Was steht denn auf dem Typenschild der Deichsel?


    Gruß


    vom Technikus

    Guten Abend,
    Auch wenn es hier anders dargestellt worden ist, sind auflaufgebremste Drehschemelanhänger - egal ob typgenehmigte Fahrzeuge oder Einzelabnahmen - seit 1.11. nicht mehr zulassungsfähig. Auch bei Einzelabnahmen muß durchgängig die Gleichwertigkeit zu den ECE-Richtlinien gewährleistet sein. Das bedeutet, daß bei Einzelabnahmen die verbauten Teile nicht zwingend eine ECE-Prüfung haben müssen, wenn der Hersteller bescheinigt, daß die Teile mit ABG bzw. EG-Prüfprotokoll-Kennzeichnung konform zu den ECE-Richtlinien R13 (Bremsen) bzw. ECE R55 (Zugeinrichtungen) sind. Somit hat Mani in gewisser Weise recht, der ganz große Cut im Fahrzeugbau erwischt nur die größeren Fahrzeugbauer, die eigene Typgenehmigungen für Ihre Anhänger haben - aber Neuabnahmen von Drehschemelanhängern sind auch als Einzelabnahmen in keinem Fall mehr zulässig. Die einzige Ausnahme bilden LoF-Anhänger bis 25km/h. Für dieses Segment gibt es keine europäischen Prüfgrundlagen (die ECE kennt nur Schnelläufer), daher werden landwirtschaftliche Anhänger, Zugmaschinen etc, die in diesen Bereich fallen, weiter nach nationalen Vorschriften abgenommen.


    Wie bereits weiter oben gesagt, kann ich mir vorstellen, daß das nicht sofort bis in die hinterste Ecke unseres schönen Landes vordringt - ich kann Dir also nur raten, allerschnellstens mit dem Prüfer Deines Vertrauens Kontakt aufzunehmen und dort mal die Lage zu sondieren.


    Da die Drehschemelanhänger ja in den Niederlanden bereits eine viel längere Tradition haben, empfehle ich, einmal die Google-Suche mit den Stichwörtern 1.11. ECE und RDW (das ist das holländische Äquivalent zum KBA) zu bemühen. Auch in den Niederlanden geht nichts mehr.


    Gruß


    vom Technikus

    Also, das, was Frischling da herausgearbeitet hat, deckt sich voll und ganz mit meinem Kenntnisstand. Die bisher gültigen EG Richtlinien 71/320 bzw 98/12 verlieren Ihre Gültigkeit und werden durch die ECE R13 bzw. ECE R55 ersetzt. Das gilt für Sereinfahrzeuge UND für Einzelabnahmen. Und damit wären wir wieder bei dem Punkt, daß auflaufgebremste Drehschemel nicht mehr abgenommen werden dürfen.


    Es wird vermutlich in den ersten Monaten noch einen TÜV-Tourismus zu Prüfstellen geben, die meinen, irgendetwas irgendwie auslegen zu müssen - in Zeiten immer stärkerer Innenrevisionen bei TÜV-Gutachten dürften sich aber diese Prüfstellenleiter nicht lange halten können. Das gab's vor 20 Jahren schon mal bei Abnahmen von Anhängern über 3,5 t, als einige wenige Prüfstellen meinten, in diesen Anhängern müsse kein ABS und keine automatische Nachstellung verbaut sein. Ging auch nicht lange gut....


    Gruß


    vom Technikus

    Hallo miteinander,
    hier der entsprechende Passus aus der ECE R13 :


    5.2.2.2. Anhänger der Klasse O2 müssen mit einem Betriebsbremssystem ausgerüstet sein, das entwe-
    der eine durchgehende oder eine halbdurchgehende oder eine Auflaufbremsanlage ist. Auf-
    laufbremsanlagen sind nur für Zentralachsanhänger zulässig.


    Gruß


    vom Technikus

    @Mani:
    Du hast recht, in der Richtlinie selbst steht das nicht explizit drin. Du musst eine Stufe weiter hinuntergehen! Die 71/320 bzw. 98/12 gelten ab 1.11. nicht mehr, verbindlich sind dann für die Radbremsen die ECE R13 und für die Zugeinrichtungen die R55. Und in ebenjenen wirst Du nichts mehr über drehschemelgelenkte Anhänger mit Auflaufbremse finden. Man mag dabei denken "Sch...-EU", sollte sich aber immer vor Augen halten, das dort nur beschlossen wird, was auf die Eingabe einzelner Länder angeregt wird. Die EU selbst hat in diesem Falle also keine Schuld!


    Wenn Du noch einen Drehschemel bauen willst, musst Du ihn jetzt "zusammennageln" und vor dem 1.11. zulassen. Alles weitere wie Aufbauänderung - ggfs. sogar Längen- und Breitenänderungen kannst Du wegen des Bestandsschutzes auch später noch machen. Damit wärst Du meines Wissens nicht alleine.....


    Gruß


    vom Technikus

    Ab dem 1.11.2014 wird die neue EG Richtlinie 661/2009 endgültig in nationales Recht umgesetzt. Ab diesem Datum dürfen bei Neufahrzeugen nur noch Teile mit ECE-Genehmigung verwendet werden.


    In der entsprechenden Richtlinie ist aber kein mehrachsiger auflaufgebremster Anhänger mehr vorgesehen - die Zulassung wird deshalb europaweit nicht mehr möglich sein.
    (Bestandsschutz für bereits zugelassene Fahrzeuge gibt es aber natürlich!)


    Ich denke, daß die Hersteller, die Serien produzieren, deshalb schon jetzt keine Drehschemelanhänger mehr fertigen...


    Gruß


    vom Technikus

    Vor 1990 oder 1991 zugelassene Anhänger können durchaus ein zGG von 1200 kg (bis 80 km/h) besitzen, da erst danach die entsprechende EU-Regelung in nationales Recht umgewandelt wurde. Daher besteht für den Anhänger Bestandsschutz. Das gleiche gilt für alte, bereits eingetragene Kupplungssysteme - ältere LKW's z.B. haben manchmal noch ein zul. Gesamtgewicht von 1200 kg ungebremst eingetragen.


    Das bedeutet dann natürlich unter dem Strich, daß der Anhänger mit einem zGG von 1200 kg betrieben werden darf, wenn das Zugfahrzeug über die entsprechend genehmigte Zugeinrichtung verfügt.
    Wir sprechen da natürlich von (fast) Oldtimer LKW's - bei neueren Zugfahrzeugen, deren ungebremste Zuglast bei 750 kg liegt, darf der Anhänger nur über ein tatsächliches Gesamtgewicht von 750 kg verfügen- die 1200 kg dürfen damit also nicht ausgereizt werden.


    Wenn der Anhänger also ein Leergewicht von 1050 kg hat, hilft nur deutliches Abspecken, ein Umbau auf eine Bremsachse mit Auflaufeinrichtung oder eine Zulassung für max. 30km/h (§41 StVZO). Für letzteren Fall weiß ich aber nicht genau, ob der Anhänger (da gewerblich) von einem Traktor mit grünem Kennzeichen gezogen werden darf.
    Am sinnvollsten ist vermutlich der Einbau des gebremsten Fahrgestells ....


    Gruß


    vom Technikus

    Hallo zusammen,
    das ist ja wohl ein klares Problem der Zuständigkeiten, denn die IHK ist nicht für das zuständig, was ein Privatmann macht (oder herstellt).


    Erst, wenn das Finanzamt feststellt, daß Herr XY soundsoviele Anhänger im Jahr baut und dadurch eine gewerbliche Tätigkeit unterstellt, kommen die wilden Paragraphenreiter des Ordnungsamtes, der Gewerbeaufsicht, der IHK und ggfs. der Berufsgenossenschaft aus allen Ecken gekrochen.
    Dabei ist es völlig unerheblich, ob Anhänger oder Meisenkästen gebaut werden - es geht lediglich um die gewerbliche Tätigkeit.
    Es gibt beim Finanzamt ganz sicher irgendwelche Durchführungsverordnungen, die genau regeln, wieviel Gewinn erzielt werden darf, bevor es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
    Ich würde also als erstes dort fragen (und danach eine kurze schriftliche Notiz mit dem groben Gesprächsinhalt, dem Datum und dem Mitarbeiternamen in meinen Unterlagen hinterlegen!)
    Ganz sicher weiß ich von einem Freund, der beim Finanzamt ist, das in Zeiten von Ebay usw. Mitarbeiter dafür abgestellt werden, die das Internet nach solchen versteckten Selbstständigkeiten durchforsten....


    Wenn jemand einen Anhänger selbst baut und dieser später von einem amtlich anerkannten Sachverständigen begutachtet wird und letztlich den Fahrzeugbrief bekommt, hat der Sachverständige ja bereits bstätigt, daß der Anhänger zum Zeitpunkt der Begutachtung den geltenden Vorschriften der StVZO bzw. FZV entspricht - das sollte also kein Problem darstellen.
    Problematisch wird es erst, wenn etwas passiert. Da wird man als Privatmann sicher Schwierigkeiten haben, die Haftung abzuwehren...


    Gruß


    Technikus

    Um noch einen technisch/theoretischen Aspekt mit ins Spiel zu bringen:
    Ohne den großen Auflaufweg schafft man es nicht, die geforderten Kennwerte für die Zuordnungsberechnung bei Drehschemelanhängern zu erreichen.
    Deswegen kann man beim Drehschemel auch nicht irgendeine Auflaufeinrichtung montieren, sondern muß eine verwenden, die explizit "für mehrachsige Anhänger" genehmigt ist (wie z.B. die KFZ von Knott)


    Aber das schweift natürlich vom eigentlichen Thread ein bißchen ab...


    Gruß

    Hallöchen,
    bin per Zufall auf diesen Thread gestoßen...Ist zwar nun schon eine Weile her, daß sich hier etwas getan hat, aber ich kann ggfs. noch einen Tipp beisteuern. Der TÜV möchte im Regelfall nur einen Festigkeitsnachweis, wenn die Deichsel NICHT direkt mit den Achsen verbunden ist (wie an diesem Anhänger hier). Bei den Hebelarmen (und vermutlich Wald-und Wiesenprofil in S235JR) ist der Rechennachweis vermutlich kaum zu erbringen, denn in der Berechnung ist eine dynamische Stützlastkomponente enthalten. Für übliche Ausführungen (zul. Stützlast 150 kg) sprechen wir bei 3 t zGG von einer zu berücksichtigenden Kraft von deutlich über 10000N. In Verbindung mit dem Riesenhebelarm kann das evtl. selbst für 120x60x4 nicht passen mit den Widerstandsmomenten! Da kann nicht nur der TÜV schlecht schlafen, sondern auch derjenige, der da mal eben was ausfüllen soll (und damit für seine Aussage auch im Falle eines Falles die Haftung übernehmen muss...)


    Der TÜV sieht das Ganze (zumindest hier) viel entspannter, wenn die Zugholme an den Achsen befestigt sind. Dann wird der Aufbau nicht mehr als "Zugkraft übertragendes Teil" gewertet und muß keinen Festigkeitsnachweis haben. Eventuell müssen noch etwas längere Zugdeichseln beschafft werden, die dann mit "Peitschen" an der Achse angeschraubt werden können. ALKO als Hersteller der Achsen wird wie alle anderen Hersteller auch solche Peitschen ganz sicher im Programm haben. Diese Zugdeichselanschlüsse umschließen die Achse und haben nach vorne raus jede Menge Bohrungen, so daß sich in Verbindung mit entsprechend langen Zugholmen fast jedes Längenmaß realisieren läßt....


    Einen Gruß
    vom Technikus

    Hallo,
    ich muß mich leider mit einer schlechten Nachricht anschließen....


    Die Peitz-Bremsen benötigen Peitz-Auflaufbremsen. Diese haben nur einen Auflaufweg von 30 mm, während alle übrigen Hersteller - wie z.B. Knott, BPW, Alko - größere Auflaufwege (80 - 120 mm) haben.


    Wenn wie in Deinem Fall vorne eine ALKO Auflaufbremse montiert ist, wird da wohl schon mal jemand unsachgemäß rumgefummelt haben. Du bewegst mit dieser Kombination im Strassenverkehr eine nicht zugelassene und auch nicht zulassungsfähige Bremsanlage.


    Mit einem Tausch der Achse kannst Du aber sowohl die Bremsanlage legalisieren als auch auflasten.


    Gruß


    Der Technikus

    Hallo zusammen,
    bei der Achse handelt es sich auf jeden Fall um eine Drehschubfederachse. Sicheres Indiz ist neben dem Fehlen von Schrauben und dem Herausschauen von Gummistücken auch die Schweißnahtlage in der Mitte des Achsrohres. An dieser Stelle werden zwei - ich nenne es mal Dachrinnenprofile - aneinander geschweißt. Die speziellen Gummimetallblöcke werden dann über die innen liegenden Kanten eingepreßt.
    Eine neue Achse kann sicher über das Werk in Eggstätt (Tel. 08056-906-0 siehe auch oben) bestellt werden. Benötigt wird das Auflagemittenmaß (Mitte Rahmenbefestigung von links nach rechts) sowie die Flanschentfernung (Radanlagefläche links nach rechts)


    Gruß


    der Technikus

    Im Münchner Raum kann ggfs. die Fa. Botho Bendix (Gautinger Str. in Neuried) die Achse reparieren.


    Wenn sich nichts bei Alko geändert hat, bekommt man aber die Gummielemente und Schwingarme nicht geliefert, sondern muß die Achse einschicken....


    Die Aussage über das Federverhalten von Drehstabfederachsen etc. ist im Übrigen falsch. Drehstabfederachsen haben eine absolut lineare Federkennlinie und federn meist nur etwa 30 -45 mm ein, während die Gummifederung aufgrund der Walkarbeit der Gummielemente beim Einfedern eine progressive Kennlinie hat. Bei modernen Gummifederachsen sind durchaus Federwege von 100 mm zu erreichen. Eine Abstimmung der Federung (in bestimmten Grenzen) ist über die Shorehärte und/oder über die Länge des Führungsstabes und der Gummielemente möglich. Das ist allerdings mit einigen Versuchen verbunden und daher meist nur bei der Neukonzeption möglich.


    Gruß


    Der Technikus

    Hallo,
    die Handbremse selbst (sprich der Hebel an der Auflaufbremse) läßt sich nicht einstellen. Wenn der Anhänger auch bei betätigtem und ganz nach hinten geschlagenem Handbremshebel noch nach hinten wegrollt, ist noch zu viel Spiel in der [definition='1','3'][/definition].


    Beim Austausch der Bremsseile ist immer wieder ein gewisses "Setzen" zu sehen - d.h. die Wege in der [definition='1','3'][/definition] werden nach wenigen Betätigungsvorgängen wieder größer.
    Wenn die Radbremsen richtig eingestellt sind, kann das zu große Spiel an der Gewindestange nochmals nachgestellt werden. Danach einfach noch mal probieren. Ob die Bremseinstellung passt, läßt sich PI x Daumen bei Knott-Auflaufbremsen so feststellen:
    - Anhänger in der Ebene ein Stück vorwärts bewegen
    - Handbremshebel über den Totpunkt hinweg betätigen
    Nun steht der Hebel etwa senkrecht und der Griff noch leicht nach vorne
    - Anschließend den Anhänger mit zwei Leuten nach hinten rucken, so daß die Bremse in die Rückfahrstellung geht. Wenn die Bremse richtig eingestellt ist, schlägt der Handbremshebel weiter nach hinten. Nun steht der Hebel schräg nach hinten und der Griff senkrecht.


    Gruß


    Frank

    Moin, Moin,
    Ja, so war das natürlich auch gemeint mit dem Fragen stellen. Von einer PN hat schließlich nur Einer was....


    Ich wollte halt das Thema nicht bis ins kleinste Detail ausrollen, sondern lieber bei konkreten Fragen detailliert antworten!


    Habe gerade erst das Bild ganz am Anfang des Threads gesehen - oben ist die Rückfahrsperre, unten links sieht man deutlich das Federpaket, in diesem Fall ist's also kein Problem mit der Umrüstung!


    Gruß