Sehr geehrter Herr wayko,
soll ein steuerbefreites Fahrzeug vorübergehend zweckfremd benutzt werden (z. B. zum Transport von Umzugsgut o.ä.) bzw. ist das Fahrzeug bereits vorübergehend zu nicht begünstigten Zwecken verwendet worden, so hat der Fahrzeughalter dies dem zuständigen Festsetzungshauptzollamt unverzüglich formlos, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten:
- Halterdaten
- Steuernummer und Kennzeichen
- Anfangs- und Enddatum der zweckfremden Benutzung
- Verwendetes Fahrzeug
- Grund für die zweckfremde Benutzung
Die zweckfremde Benutzung führt zur vorübergehenden Steuerpflicht für die Dauer dieser Benutzung, mindestens jedoch für die Dauer eines Monats.
Dauert die Steuerpflicht länger als der Mindestmonat, wird die Steuer Tag genau mit x/365 oder in Schaltjahren mit x/366 festgesetzt.
Bitte wenden Sie sich in diesen Fall an das für Sie zuständige Hauptzollamt.
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
A. Uskunft
Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden
Auskunft Kraftfahrzeugsteuer
Tel.: 0351/44834-550
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: info.kraftst@zoll.de
Internet: www.zoll.de
Telefonisch erreichen Sie die Auskunft Kraftfahrzeugsteuer
Montag-Freitag 08:00-17:00 Uhr