Anhänger mit Werbung auf öffentlichem Parkplatz

  • Hi,


    also ich habe bisher immer gedacht, dass man seinen Anhänger auf jeden öffentlichen Parkplatz stellen darf.
    Es geht hier um freies Parken nicht um Parkplätze mit Parkuhren. Aber maximal 14 Tage, danach muss der Anhänger umgestellt werden.


    Ein Freund hat nun Ärger mit dem Ordnungsamt, weil die sagen, dies gilt nicht für Anhänger mit Firmenwerbung, da es sich dann um eine Sondernutzung handelt. Siehe auch hier:
    http://www.liederbach.eu/seite…chen_Verkehrsbereich.html


    Ein Bußgeld hat er noch nicht bekommen, aber da er auch für die Gemeinde arbeitet will er keinen Ärger und stellt den Anhänger aufs Firmengelände. Nur ab und an bei besonderen Anlässen (Hausmesse), etc. würde er gerne die zwei Anhänger ein paar Tage vorher auf einen Parkplatz an der Straße abstellen. Auf den Anhängern ist die ganz normale Werbung, wie sie jeder zweite Händler auf seinen Anhänger hat, also Firmenname, Anschrift, Logo, etc. Wann ist es die beschriebene Sondernutzung und wann ein Abstellen? Da dürfte ja kein Anhänger mit Werbeaufschrift im öffentlichen Parkraum abgestellt werden. Wenn ich da an die ganzen Hornbach Anhänger denke...


    Habe bisher aber noch nichts zu dem Thema gefunden, wann es sich um eine Sondernutzung und wann nicht handelt. Das würde dann ja auch für alle Firmenwagen mit Werbung darauf gelten, dass kann es ja nicht sein.

    Gruß Werner
    Stema Systema, 1.300kg, 251 x 150

  • Hallo,
    ich bin da jetzt nicht so ganz in dem Thema drin, aber ich gehe davon aus, dass die Art der Werbung und somit der Zweck des Anhängers das entscheidene Kriterium sind.
    Hat der Anhänger die Werbung auf der Plane oder dem Aufbau und kann seinen eigentlichen Zweck, nämlich dem Transport von Gütern ohne Umbauten erfüllen, sehe ich keine Sondernutzung. Sonst müsste in der Tat jeder zweite Anhänger und jeder Firmentransporter darunter fallen.
    Anders sehe ich das jedoch bei Anhängern, auf denen die Werbetafel montiert ist und die somit dem eigentlichen Transportzweck nicht erfüllen können. Hier würde ich auch eine Sondernutzung sehen. Diese Sondernutzung ist aber nicht verboten, sondern bedarf lediglich der kostenpflichtigen Erlaubnis. Normalerweise sollte dieses Problem recht einfach mit der Dame vom Amt zu klären sein.



    Andy


    Nachtrag:
    Guggle einfach mal "sondernutzung werbeanhänger", da bekommst du recht viel zu dem Thema angezeigt.

  • ANFANG Hinweis des Forumbetreibers


    Ich möchte an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass hier keine verbindlichen Rechtsauskünfte erteilt werden und werden dürfen. Wenn die Absicht des Themenstarters war, eine verbindliche Auskunft zu erhalten, dann kann und darf diese nur ein Jurist erteilen.


    Hier kann und darf nur eine 'Diskussion' mit persönlichen Meinungen zum Thema erfolgen.


    ENDE Hinweis des Forumbetreibers

  • Hi,


    mir geht es nicht um eine verbindliche Rechtsauskunft, sondern um Erfahrungen anderer mit dem Thema.
    Da die Dame vom Amt wohl ein persönliches Mißverhältnis zu meinem Bekannten hat (Grund unbekannt) ist die Klärung leider etwas schwierig.


    Und es handelt sich ausschließlich um normale Beschriftungen von im Einsatz befindlichen Anhängern. Ohne irgendwelche Umbauten zu Werbezwecken.
    Alles was ich bisher gelesen habe zu dem Thema geht halt genau in die Richtung, dass es sich hierbei eben nicht um eine Sondernutzung handelt.


    Da wird mein Bekannter wohl entweder es mal drauf ankommen lassen müssen (Gerichtsurteil) oder sich damit abfinden.

    Gruß Werner
    Stema Systema, 1.300kg, 251 x 150

  • Am einfachsten ist es doch, wenn vorhanden, ein Zugfahrzeug anzukuppeln und dann darf das Gespann bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag dort stehen.


    Brösel

  • Hi,



    Da die Dame vom Amt wohl ein persönliches Mißverhältnis zu meinem Bekannten hat (Grund unbekannt) ist die Klärung leider etwas schwierig.


    Wenn das persönliche Verhältnis eh schon gestört ist, würde ich es glatt drauf ankommen lassen. Wenn man Anzeichen für ein nachteiliges Verhalten seitens der Dame vom Amt hat, einfach mal eine Dienstaufsichtsbeschwerde schreiben. Kostet nichts und wird bearbeitet. Es geht aber möglicherweise auch die Variante, mit dem Dienststellenleiter (also eine Etage höher) das Problem mal ansprechen.


    Oder wie Brösel schrieb, Fahrzeug davor, zur Not eine Mofa. :cool:
    Andy

  • Unser ehemaliger Kollege Humbaur würde jetzt gerade einen richtig dicken Hals bekommen.


    Was spricht dagegen, die Anhänger auf dem Gelände des Unternehmens zu parken? Wenn der Platz "nur" für den Tag der offenen Tür etc. plus Zeit für Auf- und Abbau benötigt wird, würde ich es persönlich auch drauf ankommen lassen. Als Dauerlösung ist es den Nachbarn gegenüber arg unfair, ganz besonders, wenn der Platz eigentlich vorhanden ist.

  • Hallo wernerz!


    So wie ich das lese...

    Nur ab und an bei besonderen Anlässen (Hausmesse), etc. würde er gerne die zwei Anhänger ein paar Tage vorher auf einen Parkplatz an der Straße abstellen.


    ...sollen die Anhänger ja nur während der Hausmesse "aus dem Weg" sein, damit auf dem Firmengelände Platz für anderes ist.


    Das widerspricht ja nun nachvollziehbar nicht dem Sinn der von dir verlinkten Ordnungsvorschrift, die ja ausschließlich das Abstellen von eigens für Werbezwecke gedachten Anhänger sanktioniert. Die betreffenden Anhänger sind ja nun ganz normal, Verkehrszwecken dienende Fahrzeuge.
    Ich würde auch sagen: Drauf ankommen lassen. Im Falle eines Bußgeldes: Widerspruch einlegen, dann muss das Ordnungsamt begründen wie es zur Auffassung kommt, dass der Anhänger dort (allein) zum Zwecke der Werbung stand.


    Gruß
    Klaus