ungestempelte Kennzeichen

  • Hallo!


    Hab von der Möglichkeit gehört, daß man sich bei der Zulassungsstelle ungestempelte Kennzeichen holen kann, um damit zum TÜV etc. zu fahren. Ist das generell immer möglich?
    Hab hier einen Hänger aus DDR-Zeiten noch mit DDR-Brief. Ist das bei dem auch möglich oder gibt es da irgendwelche Modalitäten, daß das Fahrzeug schonmal in der BRD zugelassen gewesen sein muß? Gibt es sonst irgendwas zu beachten: braucht man z.B. eine spezielle Doppelkarte oder genugt die normale für Kennzeichen nach §23?


    Gruß
    Gunnar

  • Hallo,

    von ungestempelten Kennzeichen habe ich noch nichts gehört.
    Ich kenne Kurzzeitzulassungen (5 Tage) mit Einwegkennzeichen
    statt früher roter Nummer.


    Das war bei mir unkompliziert (sogar ohne Brief im Voraus für die
    Kauf- und Abholabsicht), das Kennzeichen ist günstiger als das
    normale beim Schilderfritzen, die Versicherungsbescheinigung habe
    ich per Telefon und Mail bei meiner Kfz-Versicherung bekommen,
    allerdings gibt es darauf ein angekreuztes Feld für Kurzzeitzulassung.


    Die Gebühren beim Straßenverkehrsamt waren ebenfalls moderat.


    Nach Ablauf der kurzen Zulassungszeit Schild behalten oder entsorgen.
    Der Versicherung musste ich bei der normalen Zulassung die Nutzlast
    und den Hersteller angeben.


    Viel Erfolg,


    twtrailer :police:

    Anhänger z.Zt.:
    2000/1500kg Tandem Hochplane:), 5,50 m Wohnwagen=), HP400-Flachplane

  • @ Gunnar:

    Zitat

    Hab von der Möglichkeit gehört, daß man sich bei der Zulassungsstelle ungestempelte Kennzeichen holen kann, um damit zum TÜV etc. zu fahren.



    nur soviel: wäre heute 1.April, würd ichs für einen Aprilscherz halten. :tongue:

    Also in HH (und den allen restlichen Bundesländern mit Sicherheit auch) wird das nix.

  • Gut, hab jetzt sogar den ab 1. März gültigen Gesetzestext gefunden.
    FZV, §10, Abs. 4:
    "Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."


    Bleibt trotzdem die Frage, ob das für alle Fahrzeuge gilt (müßte ja eigentlich) und ob die Zulassungsstellen das dann auch machen oder ob's erfahrungsgemäß Schwierigkeiten gibt.


    Gruß
    Gunnar

  • Ok, das ist soweit auch richtig mit dem herausgesuchten Gesetzestext. Dieser gilt aber für ein EIGENES entsiegeltes Kennzeichen (also das, das auch zum KFZ gehört bzw. gehörte)!!
    Einfachstes Beispiel: Ich will mein KFZ vorübergehend oder endgültig stilllegen. Dann fahre ich mit meinem Auto (welches ich stilllegen will) zur KFZ-Zulassung, da ich ja irgendwie dort hin und von da auch wieder zurückkommen muß. Auf der Zulassungsstelle angekommen montiere ich dann die beiden Kennzeichen ab und gehe in die Behörde zum Stilllegen des Fahrzeuges. Hier werden dann auch während des Abmeldevorganges die Kennzeichen entsiegelt, d.h. die Siegel-Plakette der Stadt (bzw. des Landkreises) wird von beiden Kennzeichen abgekratzt (ASU und TÜV-Plakette bleiben weiterhin drauf). Nachdem die Kennzeichen nun entwertet wurden, kann man sich als Halter selbst entscheiden, die Kennzeichen gleich bei der Zulassungsstelle zur Entsorgung zu hinterlassen ODER aber sie zu behalten. Da wir mit unserem KFZ ja wieder zurück nach Hause wollen, müssen wir nun die entstempelten Kennzeichen wieder ans KFZ anbringen und können nun AUF DIREKTEM WEGE mit entstempelten Kennzeichen auf öffentlichen Strassen nach Hause fahren. Werde ich nun unterwegs von der Polizei mit entsiegelten Kennzeichen angehalten, so kann ich denen anhand der Quittungen glaubhaft machen, dass ich mich auf der direkten Rückfahrt von der KFZ-Zulassungsstelle befinde.

    Hintergrund der Geschichte ist doch der: Wer sich mit einem KFZ auf ÖFFENTLICHEN Strassen und Wegen bewegt, muß ERSTENS für die Nutzung dieser Strassen KFZ-STEUER bezahlen (Ausnahme z.B. grüne Kennzeichen) und ZWEITENS eine Haftpflicht-Versicherung haben, so dass andere Verkehrsteilnehmer im Falle eines Unfalles nicht auf Ihrem Schaden sitzenbleiben.

    Fall 1 - Rückfahrt von der Zulassungsstelle mit entwerteten Kennzeichen:
    Das KFZ war bzw. ist ja Haftpflicht-versichert und auch die KFZ-Steuer läuft noch bis Ablauf des Tages (24 Uhr). Die Versicherung läuft sogar solange weiter, bis man denen eine Kopie eines Kaufvertrages vorlegt, dass das KFZ weiterverkauft wurde.

    Fall 2 - Hinfahrt zur Zulassungsstelle mit einem vorübergehend stillgelegtem KFZ und dessen entwerteten Kennzeichen:
    Die KFZ-Steuer wird nach Zulassung sowieso rückwirkend ab 0 Uhr des Tages erhoben. In Punkto Versicherungsschutz hat man ja von seiner Versicherung die ausgefüllte Versicherungskarte dabei (ehemals Doppelkarte), da man diese ja zur Zulassung benötigt. Passiert auf dem Hinweg zur Zulassungsstelle nun ein Unfall, ist man trotzdem versichert, da man ja die "Doppelkarte" der Versicherung hat. Bei Neuzulassungen kann man (soviel ich weiß) auch ohne Kennzeichen auf direktem Wege zur Zulassungsstelle fahren, sofern man im Besitz der Versicherungs-Karte ist.

    Wie es sich mit Fahrten mit entsiegelten Kennzeichen zum TÜV verhält weiß ich nicht genau.

    Fakt ist aber ganz klar, dass es in jedem Fall immer die EIGENEN (also zum KFZ gehörenden) Kennzeichen sein müssen! Mal eben zur Zulassungsstelle hinfahren, mir dort "irgendein" entstempeltes Kennzeichen holen mit dem ich dann irgendwo hinfahren kann is nich!!

    Zitat

    mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."



    "wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat" - heisst also, wenn das KFZ vorher bereits einmal zugelassen war - und dann sind natürlich die eigenen, diesem KFZ zugeteilten Kennzeichen gemeint.

    Die Kennzeichen sind fahrzeuggebunden, d.h. wenn ich ein KFZ abmelde (also vorübergehend stilllege, weil ich es im Moment nicht brauche oder es verkaufen will) und es dann wieder zulasse, bekomme ich wieder die gleiche Nummer. Auch bei Halterwechsel! Also wenn ich das KFZ verkaufe und der neue Besitzer ist aus der gleichen Stadt (bzw. Landkreis), dann bekommt der auch wieder die gleiche Nummer. Deshalb macht es Sinn, sich die Kennzeichen nach der Abmeldung wieder mit zu nehmen und nicht bei der Zulassungsstelle zu entsorgen, damit man bei einer Wiederzulassung sich nicht neue Kennzeichen kaufen muß.

    So, mein Roman ist fertig. Ich hoffe ich konnte etwas Licht ins Dunkel bringen...