Hallo zusammen,
da ich aktuell einen Anhänger mit Wechselsystem plane, beschäftige ich mich gerade mit den rechtlichen Möglichkeiten der Anhängerbeleuchtung.
-
-
abnehmbare Leuchtenträger
[INDENT]Meines Wissens nach kennt die EG-Richtlinie 76/756/EWG keine abnehmbaren Leuchtenträger.
Diese sind nur in der StVZO beschrieben.
ZitatAlles anzeigenStVZO
§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(9) Schlußleuchten, Nebelschlußleuchten, Spurhalteleuchten, Umrißleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenbeleuchtung sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei
1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),
3. Anhägern zur Beförderung von Booten,
4. Turmdrehkränen,
5. Förderbändern und Lastenaufzügen,
6. Abschleppachsen,
7. abgeschleppten Fahrzeugen,
8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,
9. fahrbaren Baubuden,
10. Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,
12. Nachläufern zum Transport von Langmaterial.
Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.
[/INDENT]
[INDENT=2]Quelle
[/INDENT]
[INDENT]Mein Wechselsystem kann ich leider unter keinem der 12 Punkte einordnen.
Abnehmbare Leuchtenträger sind damit für mich tabu, verdammt!
[/INDENT]
-
-
ausziehbare Leuchtenträger
[INDENT]Wie sieht es aber mit ausziehbaren Leuchtenträgern aus? Sind die damit auch unzulässig?
Ich kenne ausziehbare Lichtleisten nur in Kombination mit abnehmbaren Lichtleisten. Also bei Anhängern bei denen diese auch zulässig sind (s.o.).
Zitat§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.
[/INDENT]
[INDENT=2]Quelle
[/INDENT]
[INDENT]
Wie ist "fest angebracht" zu definieren?
Sind ausziehbare Leuchtenträger trotzdem möglich und wenn ja, wie müssten diese dazu technisch ausgeführt sein?
Mit einem einzigen, am Fahrgestell fest angebrachten Leuchtenträger, werde ich aber wahrscheinlich ohnehin nicht auskommen, da dies die geplante Kippfunktion des Ladungsträgers mehr oder weniger verhindert. Darunter befindliche Ausleger mit samt Leuchtenträger müssten ebenfalls nach unten wegklappen können, oder aber eingezogen werden um ein Kippen zu ermöglichen.
Ein ganz schöner Aufstand... Nein, ich denke, das kann kein Lösungsweg werden.
Dann eben anders:
[/INDENT]
-
-
zusätzliche Leuchten
[INDENT]
Zitat(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Abs. 2), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweisein die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzliche Nebelschlußleuchten erfolgen.
(10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.
[/INDENT]
[INDENT=2]Quelle
[/INDENT]
[INDENT]Das ist doch immerhin eine Lösung die problemlos umzusetzen ist.
Nur blöd, dass da wieder dieses dumme Wort "fest" steht.
Also nicht nur eine eigene Beleuchtung für das Fahrgestell, sondern auch für jeden Ladungsträger extra.
Da kann ich die Leuchten ja gleich im 10er-Pack bestellen.
Genau das sollte eigentlich vermieden werden...
Aber das Ganze hat natürlich auch Vorteile:
[/INDENT]
[*=1]Lange Ausleger für den Leuchtenträger des Fahrgestells entfallen. Die Leuchten können direkt z.B. auf den Kotflügeln befestigt werden. Das Fahrgestell ist dort ohne weiteren Überhang zu Ende.
[*=1]Die Leuchten der Ladungsträger können nach Belieben, genau so gestaltet und angebracht werden, wie es jeweils am sinnvollsten und optisch am gefälligsten ist. Dies vermittelt auch den Eindruck, einen "gewöhnlichen" Anhänger vor sich zu haben. Seltsame Kompromisse müssen hier nicht eingegangen werden.
[*=1]Gestalt und äußere Abmessungen der Ladungsträger können frei gewählt werden. Insbesondere unterschiedliche Überhanglängen sind möglich ohne, dass ein ausziehbarer Leuchtenträger erforderlich wird. Dies entspricht auch dem Grundkonzept der maximalen Flexibilität des Systems.
[*=1]Es müssen keine Komponenten abgenommen, verstellt oder verstaut werden. Es ist lediglich der Stecker für die Beleuchtung des Ladungsträgers einzustecken.
-
-
Kennzeichen
[INDENT]Ganz außer Acht gelassen habe ich bis jetzt das Kennzeichen. Das muss nun natürlich auch wiederholt werden.
Grundlage bildet die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Zitat§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.
[/INDENT]
[INDENT=2]Quelle
[/INDENT]
[INDENT]
[/INDENT]
[INDENT]Mit dem nicht abgestempelten Kennzeichen werde ich vermutlich zum Liebling der .
Ob die ungläubigen Blicke, bei der Aufforderung mal unter dem Anhänger zu schauen, dafür entschädigen können?
[/INDENT]
- Um nicht für jeden Ladungsträger eine eigene Lichtanlage anzuschaffen und in Stand halten zu müssen, könnte man auch einen universellen Leuchtenträger bauen. Praktisch eine "abnehmbare" Lichtleiste, die man bei jedem Wechsel von einem, zum anderen Ladungsträger um schrauben muss. Um eine feste Verbindung herzustellen sollte doch eine Sechskantmutter genügen, oder???
[INDENT]Wobei man mit dieser Lösung die meisten der oben genannten Vorteile aufgibt. Außerdem muss die Anschlussleitung jedes Mal fliegend verlegt werden.
[/INDENT]
Gruß
Otto