"variable" Leuchtenträger - rechtliche Grundlagen - Möglichkeiten und Grenzen


  • Hallo zusammen,


    da ich aktuell einen Anhänger mit Wechselsystem plane, beschäftige ich mich gerade mit den rechtlichen Möglichkeiten der Anhängerbeleuchtung.



    • abnehmbare Leuchtenträger


    [INDENT]Meines Wissens nach kennt die EG-Richtlinie 76/756/EWG keine abnehmbaren Leuchtenträger.
    Diese sind nur in der StVZO beschrieben.


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    [INDENT]Mein Wechselsystem kann ich leider unter keinem der 12 Punkte einordnen.
    Abnehmbare Leuchtenträger sind damit für mich tabu, verdammt! :rolleyes:



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    • ausziehbare Leuchtenträger


    [INDENT]Wie sieht es aber mit ausziehbaren Leuchtenträgern aus? Sind die damit auch unzulässig?
    Ich kenne ausziehbare Lichtleisten nur in Kombination mit abnehmbaren Lichtleisten. Also bei Anhängern bei denen diese auch zulässig sind (s.o.).

    Zitat

    §49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
    (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.


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    [INDENT=2]Quelle
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    Wie ist "fest angebracht" zu definieren?
    Sind ausziehbare Leuchtenträger trotzdem möglich und wenn ja, wie müssten diese dazu technisch ausgeführt sein?

    Mit einem einzigen, am Fahrgestell fest angebrachten Leuchtenträger, werde ich aber wahrscheinlich ohnehin nicht auskommen, da dies die geplante Kippfunktion des Ladungsträgers mehr oder weniger verhindert. Darunter befindliche Ausleger mit samt Leuchtenträger müssten ebenfalls nach unten wegklappen können, oder aber eingezogen werden um ein Kippen zu ermöglichen.
    :shocked: Ein ganz schöner Aufstand... Nein, ich denke, das kann kein Lösungsweg werden. :keineguteidee:


    Dann eben anders:


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    • zusätzliche Leuchten


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    Zitat

    (9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Abs. 2), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweisein die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzliche Nebelschlußleuchten erfolgen.
    (10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.


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    [INDENT=2]Quelle


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    [INDENT]Das ist doch immerhin eine Lösung die problemlos umzusetzen ist.
    Nur blöd, dass da wieder dieses dumme Wort "fest" steht.
    Also nicht nur eine eigene Beleuchtung für das Fahrgestell, sondern auch für jeden Ladungsträger extra.
    Da kann ich die Leuchten ja gleich im 10er-Pack bestellen. :rolleyes:
    Genau das sollte eigentlich vermieden werden...


    Aber das Ganze hat natürlich auch Vorteile:

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    [*=1]Lange Ausleger für den Leuchtenträger des Fahrgestells entfallen. Die Leuchten können direkt z.B. auf den Kotflügeln befestigt werden. Das Fahrgestell ist dort ohne weiteren Überhang zu Ende.

    [*=1]Die Leuchten der Ladungsträger können nach Belieben, genau so gestaltet und angebracht werden, wie es jeweils am sinnvollsten und optisch am gefälligsten ist. Dies vermittelt auch den Eindruck, einen "gewöhnlichen" Anhänger vor sich zu haben. Seltsame Kompromisse müssen hier nicht eingegangen werden.

    [*=1]Gestalt und äußere Abmessungen der Ladungsträger können frei gewählt werden. Insbesondere unterschiedliche Überhanglängen sind möglich ohne, dass ein ausziehbarer Leuchtenträger erforderlich wird. Dies entspricht auch dem Grundkonzept der maximalen Flexibilität des Systems.

    [*=1]Es müssen keine Komponenten abgenommen, verstellt oder verstaut werden. Es ist lediglich der Stecker für die Beleuchtung des Ladungsträgers einzustecken.





    • Kennzeichen


    [INDENT]Ganz außer Acht gelassen habe ich bis jetzt das Kennzeichen. Das muss nun natürlich auch wiederholt werden.
    Grundlage bildet die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Zitat

    § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
    (9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.


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    [INDENT=2]Quelle
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    [INDENT]
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    [INDENT]Mit dem nicht abgestempelten Kennzeichen werde ich vermutlich zum Liebling der :police:.
    Ob die ungläubigen Blicke, bei der Aufforderung mal unter dem Anhänger zu schauen, dafür entschädigen können? ;)


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    • Um nicht für jeden Ladungsträger eine eigene Lichtanlage anzuschaffen und in Stand halten zu müssen, könnte man auch einen universellen Leuchtenträger bauen. Praktisch eine "abnehmbare" Lichtleiste, die man bei jedem Wechsel von einem, zum anderen Ladungsträger um schrauben muss. Um eine feste Verbindung herzustellen sollte doch eine Sechskantmutter genügen, oder??? :biggrins:


    [INDENT]Wobei man mit dieser Lösung die meisten der oben genannten Vorteile aufgibt. Außerdem muss die Anschlussleitung jedes Mal fliegend verlegt werden.
    :rolleyes:



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    Gruß



    Otto


  • So würde ich es machen, hab ich auch schon in ähnlicher Ausführung an einem Motorradtransporter gesehen, wo das Heckblech als Auffahrrampe genutzt wurde. Stromanschluss am Anhängerheck mit einer ganz normalen 7-poligen Dose/Stecker.

  • Ich kenne auch ein paar anhänger, wo der Träger hinten nicht dauerhaft fest montiert ist, und das sind nicht nur anhänger mit bestandsschutz. So auch unser Motorrad Anhänger. da kann man die hintere leiste komplett herunterklapen.


    Und wenn alle Stricke reißen ist dein Wechselfahrgestell halt ein Bootsanhänger.... Wüsste nichts was dagegen spricht. Und ein Gesetz das man mit einem Bootsanhänger nur boote transportieren darf ist mir nicht bekannt....
    Und auch rein optich dürfte so ein Wechselsystem doch sehr einem Botsanhänger ähneln... zumal dies doch auch von dir so geplant ist...

  • Und ein Gesetz das man mit einem Bootsanhänger nur boote transportieren darf ist mir nicht bekannt....


    Stimmt!


    ...außer wenn er für das Trasportieren von Sportgeräten steuerfrei unterwegs sein will.


    LG Reiselupus

  • mach doch einfach einen verschiebaren für Langmaterial,gibts doch bei Holztransportern oder die Containeranhänger haben sowas auch.


    Mani hat es dir doch schon gezeigt und ich habe sie schon gefahren.


    war immer eine schxxs kurbelei bei den alten Dingern

    Saris 750 kg von 8.8.1980
    Volvo 850 Bj.96 mit Wohndose von Adria 1300 kg
    Blumhardt 24.000 kg manchmal auch 30.000 kg
    Als Gott klar wurde daß nur die besten Motorrad fahren schuf er für den Rest Fußball

  • Vielen Dank für Eure Anregungen. :super:


    Ein wenig wundere ich mich allerdings auch.
    Normalerweise dürfen an beweglichen Teilen doch nur Kennzeichen und Kennzeichenbeleuchtung angebracht sein, und das auch nur, wenn es nur "eine Normallage" während der Fahrt gibt.
    Für die Leuchten gilt das aber doch nicht. Die müssen "fest verbunden" sein. Deswegen werden sie doch auch fast immer unter der Ladefläche oder eben seitlich angebracht.
    Hatten wir doch auch schon hier im Forum irgendwo die Frage. => Leuchten an der Heckklappe geht normalerweise nicht.


    Wo liegt die rechtliche Grundlage bei den genannten Beispielen? :confused:
    Hatten die eine Ausnahmegenehmigung? :kratz:





    Ich habe mich etwas umgehört und kann nun einen Teil meiner Fragen selbst beantworten:
    ;)

    Ausziehbare Leuchtenträger gelten offensichtlich NICHT als fest verbunden!
    Diese Lösung ist also ohne Weiteres nicht StVZO-konform.


    Es ist aber möglich sie trotzdem vom TÜV abnehmen und eintragen zu lassen (wenn sie erforderlich erscheint) und dann gegen Gebühr eine Ausnahmegenehmigung beim Landratsamt zu erwirken.






    Bei der anderen Variante mit der widerholten Beleuchtung am Ladungsträger bin ich auch auf ein Problem aufmerksam gemacht worden.


    Neben den höheren Strömen durch die nun doppelte Beleuchtung ist die vorgeschriebene "Blinküberwachung" ein Knackpunkt.
    Einfach parallel an klemmen, ist nicht. Dann würde ein Defekt nicht erkannt werden.


    Wie ist das bei Gerhard2 und seinem mehrhängrigen Zug gelöst? Dort hängt die Beleuchtung schließlich auch gleich doppelt dran.
    Sind dort extra Leitungen bis ins Zugfahrzeug gelegt und eine entsprechende Überwachung für die zusätzlichen Blinkleuchten verbaut? :kratz:
    Das wäre für mich natürlich keine gute Lösung. Denn dann dürfte der Anhänger nur noch mit entsprechend umgebauten Zugfahrzeugen gezogen werden.
    Oder ist einfach darauf verzichtet worden?


    Gar nicht so einfach alles... :hilfe:


    Gruß



    Otto

  • Soweit ich weiß muss das Zugfahrzeug eine Blinküberwachung haben. Das wars auch schon. Wenn das Zugfahrzeug jetzt z.b. mit Zugelassenen LED Blinkern nicht klarkommt macht man auch widerstände mit rein, und schon ist die Überwachung überbrückt...


    Ich kenn einige Anhänger, wo die komplette Beleuchtung schwenkbar oder ähnliches ist. So auch bei unserem motorradanhänger. muss die zum beladen abgeklappt werden. Oder auch verschiedene autotransporter haben sowas. Sprich das mit dem Tüv ab, ob er einen ausziehbaren abnimmt, und gut ist. Mit Sondergenehmigung oder sonst was braucht man dafür nicht, dafür gibts viel zu viele die sowas haben..


    Was ist denn mit dem Vorschlag das Fahrgestell als Bootsanhänger zu deklarieren?

  • Zitat

    Wie ist das bei Gerhard2 und seinem mehrhängrigen Zug gelöst? Dort hängt die Beleuchtung schließlich auch gleich doppelt dran.


    es gibt Blinkerrelais für Anhänger (2x21W + 1) mit der C2 Kontrolle und wenn zwei Hänger hast (2x21W + 1 +1) mit einer C2 und C3 kontrolle




    wenn Du zwei Lampen am Hänger hast, reicht aber das normale C2 relais, da ja auch bei Ausfall einer Lampe immer noch die zweite brennt



    Gruß Mani