Französicher Anhänger hinter deutschen Zugfahrzeug in Deutschland

  • Hallo zusammen,


    jetzt habe ich mal eine Frage, zu der mir die Suche im Internet keine abschließende Antwort geliefert hat.


    In Frankreich sind Anhänger bis 750 kg zulassungs und versicherungsfrei.


    Wie würde sich denn eine Benutzung durch ein deutsches Zugfahrzeug bei Einsatz in


    a) Deutschland
    b) Frankreich


    darstellen?



    Das Internet spuckt folgendes aus:


    Die Steuerbefreiung nach § 3 KraftStG für ausländische Pkw und Anhänger werden durch eine Vielzahl von bilateralen Verträgen und so genannten Doppelbesteuerungsabkommen ergänzt bzw. überlagert, die nach § 15 I Nr. 7 KraftStG mit zahlreichen Staaten vereinbart worden sind. Das Kraftfahrzeugsteuerrecht hat deshalb bei der Behandlung von ausländischen Fahrezugen nur noch eine geringe Bedeutung.


    Nach diesen Gegenseitigkeitsabkommen sind Kfz und deren Anhänger, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Gebiet der anderen Vertragspartei gelangen, von den Steuern und Abgaben befreit.
    Als "vorübergehender Aufenthalt" gilt (wenn nichts anderes fixiert wurde) ein Inlandsaufenthalt von bis zu einem Jahr, beginnend mit dem Tag des Grenzübertritts (vgl. auch § 5 IntVO). Die jeweils vereinbarten Fristen beginnen jedoch nach jedem - auch nur kurzfristigen - Grenzübertritt erneut zu laufen.


    Mit Frankreich besteht seit 1970 ein solches Gegenseitigkeitsabkommen, wonach ein Pkw und auch Anhänger für 1 Jahr steuerbefreit sind (BGBL 1970 II, S. 1317). Die Gegenseitigkeitsabkommen kennen bei der Steuerfreiheit keine Beschränkung hinsichtlich der Person, die das Fahrzeug (den Anhänger) benutzt. Es ist deshalb unerheblich, ob das Fahrzeug (der Anhänger) von einem Inländer oder Ausländer benutzt wird.


    Daneben wird das deutsche Kraftfahrzeugsteuerrecht auch durch das multilaterale Genfer Abkommen v. 18.05.1956 (BGBL 1960 II, S. 2397; 1961, S. 837, 922; 1983, S. 658; 1994, S. 446) überlagert. Deutschland und Frankreich sind Vertragsparteien dieses multilateralen Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im Internationalen Verkehr. Auch hiernach wird für die Benutzung von Fahrzeugen zum "privaten Gebrauch" und den "vorübergehenden Aufenthalt" Steuerbefreiung gewährt, wenn das Fahrzeug in einem anderen Vertragsstaat des Genfer Abkommens zugelassen ist. Auch das Genfer Abkommen kennt bei der Steuerbefreiung keine Beschränkung hinsichtlich der Person, die das Fahrzeug benutzt (egal ob Inländer oder Ausländer).


    Zitat Ende!


    Also schon mal kein Steuervergehen. Aber was ist mit Zulassungsverstoß und Haftpflicht, wenn er sich vom Zugfahrzeug löst?


    Gruß


    Peter

  • Ein Zulassungsverstoß ist es schon mal nicht, da zulassungsfrei nicht zwingend Kennzeichenfrei heißen muss. Versichert ist der Anhänger während der Fahrt über die Haftpflicht des Zugfahrzeugs.

  • Hallo


    Zitat

    Ein Zulassungsverstoß ist es schon mal nicht, da zulassungsfrei nicht zwingend Kennzeichenfrei heißen muss.


    das seh ich schonmal anders, in D gibts keine zulassungsfreien Hänger, außer am Trecker


    da könnte ja jeder sagen, der Hänger gehört meinem Nachbarn aus F und ich hab mir den nur mal geliehen, und keiner müsste sein Hänger zulassen


    Ich würde mal bei der Polizei, bei der VS und bei der Zulassungsstelle anrufen, oder noch besser vorbei fahren und mich dort erkundigen, da gibts einfach zu viele § zu beachten


    Gruß Mani

  • Das, was am stärksten geahndet würde: Benutzung steuerpflichtiger ausländischer Fahrzeuge in Deutschland durch Deutsche ist Steuerhinterziehung! Und Anhänger sind in Deutschland steuerpflichtig ...

    Schöne Grüße
    Uwe


    Stema B6075 750kg / Moetefindt FTP235 3500kg (verkauft)

  • Hallo,


    der Besuch bei der Polizei steht noch an. Ich wollte allerdings vorbereitet sein und hier mal die Meinungen hören.


    Das mit der Steuer ist kein Thema mehr. Der Anhänger wäre in Deutschland steuerbefreit. Es handelt sich um eine Anhänger-Arbeitsmaschine.


    In Frankreich erfolgt die "Zulassung" folgendermaßen: Der Eigentümer nimmt die Zulassung seines Zugfahrzeugs und besorgt sich damit ein "drittes" Kennzeichen. Dieses ist, damit es nicht zum Wechselkennzeichen wird, am Anhänger festzunieten.


    Ich habe also einen Anhänger mit einem originalen zugeteilten französischen Kennzeichen mit meinem deutschen PKW zu ziehen.


    Bei Satterlaufliegern sieht man auch gelegentlich, dass die eine andere "Nationalität" haben als die Zugmaschine.


    Gruß


    Peter

  • für gewerbliche LKW gelten andere Gesetze


    da dürfen auch Ausländer mit deutschen LKW fahren, oder Deutsche mit ausländischen LKW usw


    z.B. Fercam LKW aus Italien, sind fast nur deutsche Fahrer, Maschine läuft auf Italien, Auflieger auch mal auf Holland oder auch CZ

  • Hallo,


    die Zulassungsstelle sagt, ich darf einen französischen Anhänger ziehen. Mal sehen, wann ich zum erstenmal von der Rennleitung rausgewunken werde. :police:


    Ich halte euch auf dem laufenden!


    Gruß


    Peter

  • Hallo zusammen,


    bislang ist nichts passiert, irgendwie stört das keinen oder man will mich nicht provozieren.


    Gruß


    Peter

  • Genau diese Kombination habe ich gestern auf dem Baumarktparkplatz gesehen und hab mich auch gefragt wie das geht.
    Als Deutscher mit Deutschem Zugfahrzeugkennzeichen müssten die Franzosen dich doch wegschicken, wenn du nen Anhänger in Frankreich zulassen willst, oder?
    Mindestens eine französische Adresse musst du doch haben, um dort ein Fahrzeug anzumelden, oder ist das nicht so?

  • In Frankreich brauchen Anhänger bis 500Kg nicht angemeldet werden. Man braucht keine TC (Technique Control = TÜV), nicht einmal Papiere dazu. Das Nummernschild vom Auto als Dublette und drangehängt.


    Ob man sowas bei uns dran hängen darf, kann ich nicht sagen, könnte aber mal auf der Polizeistelle fragen. Wenn der Anhänger grösser ist und in Frankreich angemeldet ist, müsste man ihn hier eigentlich an ein Fz. mit deutschem Kennzeichen anhängen dürfen.


    Andersrum, die französichen Kollegen hatten bisher keine Bedenken, sich meinen Anhänger zu leihen.


    Gruss Ruddi

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    Anhänger:
    Doppel- Buggy- Transporter
    Westfalia 118001A
    2x Heinemann Klappi Z572B.


    Anhänger- Baustellen:
    Algema 3,0to
    Porsche 924 als Anhänger (in Arbeit)
    2x BIOD Extase
    BIOD Vacamobile- Aufbau
    Stolz 450Kg Buggy- Anhänger.

  • Hm, ich glaub ich steh aufm Schlauch. Ich hab doch ein Deutsches Kennzeichen, das kann ich mir doch nicht als Doppel an den Hänger machen und dann bekomm ich dafür französische Papiere.

  • Ich meinte ja auch nicht, dass man das in D. so macht, sondern in Frankreich. Und nur die Anhänger, die zulassungsfrei sind.


    Gruss Ruddi

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    Anhänger:
    Doppel- Buggy- Transporter
    Westfalia 118001A
    2x Heinemann Klappi Z572B.


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  • Aber der Threadersteller meinte doch, dass er (seinen?) Anhänger mit französischem Kennzeichen an (seinem?) Auto mit DE-Kennzeichen hat. *verwirrtguck*


    Oder geht es darum, dass ein Anhänger vom "Kollegen" aus Frankreich an mein Deutsches Auto darf?

  • Aber der Threadersteller meinte doch, dass er (seinen?) Anhänger mit französischem Kennzeichen an (seinem?) Auto mit DE-Kennzeichen hat. *verwirrtguck*


    Oder geht es darum, dass ein Anhänger vom "Kollegen" aus Frankreich an mein Deutsches Auto darf?


    Das ist doch beide Male das Selbe. Ich gehe mal davon aus, dass der Threadersteller ( im Folgenden TE genannt :-))) SEINEN Wagen meint. Wenn er einen Anhänger mit franz. KZ sagt, dann kann das doch nicht SEINER sein.


    Wenn es ein kleiner Anh. bis 500Kg ist, dann hat er sowieso die Doublette des KZ dran (in Frankreich), damit darf er hier sicher nicht fahren. Wenn es ein grösserer Anh. ist, der dann auch in F. zugelassen ist und ein eigenes KZ hat, dann darf er ihn doch dran hängen ....


    Wenn du immer noch verwirrt bist, klopf mal irgendwo dagegen. Das hilft ...... :-)))


    Gruss Ruddi

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    Doppel- Buggy- Transporter
    Westfalia 118001A
    2x Heinemann Klappi Z572B.


    Anhänger- Baustellen:
    Algema 3,0to
    Porsche 924 als Anhänger (in Arbeit)
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    Stolz 450Kg Buggy- Anhänger.

  • Hatte letztens auf der Autobahn nen deutsches Fahrzeug mit niederländischem Wiederholungskennzeichen (also nicht zugelassen) gesehen. Das ist definitiv nicht erlaubt, denn der Anhänger hat keine Zulassung. Sonst könnt ja jeder hingehen, und auf die 750kg Anhänger ein niederländisches Wiederholungskennzeichen machen.... Wenn man einen zugelassenen ausländischen Anhänger hat (und auch den passenden Fahrzeugschein) ist das kein Problem. Lediglich wenn es eine Dauereinrichtung ist könnte jemand was sagen...