Guten Morgääääääääähnn
so jetzt bin ich wieder wach, war echt ein netter Abend, es wurde viel erzählt und gelacht, einfach Klasse
vielen Dank nochmal an Janine und Alex, Ihr habt das Super gemacht, selbst als Ausländer fühlte man sich sofort bei Euch wohl
freu mich schon auf ein Wiedersehen mit Euch allen
Gruß Mani
Wer würde alles zum Treffen erscheinen?
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@Mani
mit welcher Begründung fährst Du eigentlich das gelbe Rundumkennlicht auf dem Dach? -
weil ichs brauch
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Ich denke soooo genau wollte er`s nich wissen
Generell darf sich ja jeder son gelbes Ding auf`s Dach setzen, wenn er meint er muss. Da gibts keinerlei Vorschriften. Vorteile hat man selbst auch nicht.
ABER: wenn Du Mani`s Gespann mal live gesehen hast, weißt Du, daß dieses gelbe Ding gar nicht so unsinnig ist, wie`s vll auf den ersten Blick aussieht. Von hinten sieht man dem Gespann (zumindest im Dunkeln) seine Aussmaße nicht an - wenn ich da jedoch die gelbe Lampe sehe, selbst wenn sie nicht eingeschaltet ist, bin ich schon automatisch was vorsichtiger und seh mir an, was ich da ggfs überholen will.
Auch wenn er beim ein-und ausladen iwo steht kann ich mir gut vorstellen, daß dieses Teil sinnvoll ist
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Generell darf sich ja jeder son gelbes Ding auf`s Dach setzen, wenn er meint er muss.
Eben nicht, ich hatte es für mich auch überlegt und darf eigentlich nicht:
STVZO § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
Deswegen fragt ich ... -
Klar, wire sind in Deutschland....da gibts für jedes Streichholz ne Vorschrift
Aber ich meine es gib (oder gab zumindest mal) noch nen passus, den man wie immer Kaugummimäßig auf fast alles ausdehnen kann...die übliche deutsche Ausnahme einer jeden Regel
Kann natürlich sein dfaß sich in den letzten Jahren da was geändert hat....will mich da also nich drauf versteifen und lass mich gern belehren
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ok, also dann Punkt 2
jeder darf das übrigends nicht, das stimmt schon was in den § steht
es gibt aber auch so Leuchten für Jedermann, die dürfen aber nur im Pannenfall zur Absicherung der Unfallstelle benutzt werden und sind nur mit maximal 35W Lampe bestückt, für die "großen" mit 55W Lampe gelten die oben genannten Bestimmungen
Gruß Mani -
Der Glonntaler
Hat das Thema freigeschaltet.