Wovon darf ich die Stützlast abziehen?

  • Hallo.
    Ich bitte um Entschuldigung, wenn diese Frage schon beantwortet ist und ich die Antwort nur nicht gefunden habe.

    Wir haben einen Anhänger für Fahrräder gebraucht gekauft. Ursprünglich war es wohl mal ein Leichtkutschentransporter, wurde dann umgebaut für Fahrräder, das zGG wurde ohne technische Änderungen von 1400 auf 800kg herabgesetzt.

    Wir, das ist eine gemeinnütziger Verein der Menschen mit Behinderung betreut und mit ihnen u.A. auch Fahrradurlaube macht. Viele Junge Kollegen, Zivis etc. haben nur noch den Führerschein Klasse B, d.h. das maximale Gespanngewicht darf 3,5t, das zGG des Anhängers 750kg betragen.

    Unser Zugfahrzeug hat ein zGG von 2,9 Tonnen. Damit auch die Zivis den Hänger fahren dürfen, habe ich ihn heute beim TÜV auf 600kg ablasten lassen. Leider stellte sich beim Wiegen heraus, das er leer schon 380kg wiegt (In den Papieren hatte bisher 320kg gestanden). Das ergibt eine Nutzlast von 220 kg. Zwar wiegen Fahrräder grundsätzlich nicht viel, aber es passen theoretisch 15 drauf und es sind mehrere schwere Spezialräder dabei, so dass die Nutzlast nicht ausreichen wird.

    Unter bestimmten Umständen kann man ja die Stützlast des Anhängers in Abzug bringen. So könnte man z.B. wenn die max. Anhängelast des Zugfahrzeuges 525kg betragen würde, die 75kg Stützlast unseres Anhängers vom zGG des Anhängers abziehen und den Anhänger legal anhängen. (Das ist jetzt ein Beispiel, die Anhängelast ist tatsächlich höher und nicht das Problem)

    Allerdings müsste man diese 75kg Stützlast dem Zugfahrzeug als Gewicht zuschlagen. Und jetzt kommt endlich die Frage:

    WELCHEM Gewicht? Dem zGG von 2,9 Tonnen oder dem tatsächlichen Gewicht (deutlich niedriger)?

    Wäre es das tatsächliche Gewicht, dann könnte man den Anhänger doch wieder auf 675 kg auflasten und würde dennoch das zulässige Zuggesamtgewicht nicht überschreiten, oder?

    Danke für Ihre/Eure Tips

  • Stimmt. 3,5t zGG für das Zugfahrzeug und zusätzlich 750 Kg für den Anhänger.



    Grüße von der Alb
    Markus

  • Danke für die Antworten.


    Zitat
    • Kraftwagen bis 3,5 t zG7)

    • Mit der Klasse B dürfen Sie mit einem Kraftfahrzeug bis 3,5 t folgende Anhänger ziehen:

      • Anhänger bis 750 kg zG7)
      • Anhänger über 750 kg zG7),
        wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Kraftwagens und die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3,5 t



    Das heißt also, wenn der Hänger nicht mehr als 750kg hat, kommt es auf das Zuggesamtgewicht (hier dann ja 3,65t, maximal sogar 4,25t) nicht mehr an!? Sicher?

  • JA

    steht doch da, nur wenn über 750 kg oder wenn das Leergewicht vom Zugfahrzeug unter 750 kg wäre, aber Gesamtgewicht von beiden dann über 3,5 t, aber so ne Kombination gibt es eh nicht

    Gruß Mani

  • Ok, Ok. Ich glaubs. Danke für die Hilfe. Fahr ich zum Tüv. Ist mit 19,80 ja Gottseidank so billig, das manns öfter machen kann.