Alles anzeigenstimmt nicht so ganz.
Bei Anhängern braucht der Rückfahrscheinwerfer nicht angeschlossen zu sein. Er braucht auch nicht funktionieren, wenn die Mehrkammerleuchte eine Kammer dafür enthält.
Siehe ECE Regelung 48 Punt 5.2.2:
Mit Ausnahme von Rückstrahlern gilt eine Leuchte, auch wenn sie ein Genehmigungszeichen enthält, als nicht vorhanden, sofern man sie nicht durch einsetzen einer Glühlampe in Betrieb nehmen kann.
Deutschland ist diese Regelung beigetreten.
Anders sieht es bei einem Fahrradheckträger aus, da muß er funktionieren, da es die Wiederholungsleuchten des Fahrzeuges sind. Woraus folgt, daß ein Fahrradträger nicht an einer 7pol Dose angeschlossen werden darf. (Nur so am Rande)
Na das ist doch mal eine Info. Schön, wenn es für alles eine Regelung gibt. Der Anhänger hat nun auch die Abnahme bekommen und es gab keine Probleme. Aber ich hatte den Prüfer ja wegen der RFS auch schon vorher gefragt. Von dieser Regelung, so schien es, hatte er aber auch noch nichts gehört.
Danke an alle.
Sven