Ich hab das so verstanden, dass der Halter in der Pflicht ist, das Fahrzeug rechtzeitig der Prüfstelle vorzuführen. Die Teilnahme am Strassenverkehr ist KEIN Kriterium, das Ablaufen der 24 Monate reicht. M.E. schwierig bis sinnfrei, aber so sind die Regeln.
Ja, absolut Sinnfrei!
Wenn das gleiche Fahrzeug abgemeldet gewesen wäre, hätten sie demnach keine Handhabe.
Oder wenn er anders rum geparkt hätte wäre es auch nicht aufgefallen.
Und auch ein abgemeldetes Fahrzeug könnte am Verkehr teilnehmen.
Sie müssten ihn dafür schon anhalten und die Papiere vom Wohnwagen kontrollieren um die fehlende HU zu bemerken, bzw
Wird ja auch mal gerne gemacht um zu kontrollieren ob es dein Fahrzeug ist das da auf dem Anhängr steht.
Oder im Zuge der Kontrolle der Ladungssicherung.
Weil im §29 STVZO steht:
Spar mir jetzt mal den Rest im Zitat.
Gegeben dem Fall, dass ich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage dazu war, muss ich um eine Strafe zu umgehen mein Fahrzeug abmelden, verlastet zur Prüfung bringen und anschließend wieder zulassen!
Und Werkstätten und/oder Abschleppunternehmen, die angemeldete, HU abgelaufene Fahrzeuge abholen und in der Werkstatt einer Prüfung unterziehen machen sich dann also auch strafbar wenn sie angehalten werden.