Alles anzeigenMöööönsch Mannnniiiiii !!!!
Was ist denn an dem Gesetzestext sooooo schwer zu verstehen ?????
Paß auf, Du verrennst Dich dahin, daß für Dich eine Sattelzugmaschine das selbe ist, wie ein LKW.
SO, ich erkläre es noch mal:
Ein Lkw ist ein Fahrzeug, das Ladung transportieren kann, also eine Ladefläche hat, einen Kofferaufbau, einen Tank / Silo oder ein Gestell, mit dem es Ladungsträger (Container) aufnehmen kann. Nur solche Fahrzeuge über 7,5t fallen unter das Sonntagsfahrverbot.
Eine Zugmaschine, ist ein Fahrzeug, das im vorrangigem Sinne dazu bestimmt ist, eine Last zu ziehen, die darf zwar auch eine Hilfsladefläche haben, (max. Länge 1,4x vordere Spurbreite) und eine geringe Nutzlast. Die Hauptaufgabe ist aber das ZIEHEN einer Last.
Eine Sattelzugmaschine ist ein Fahrzeug, daß einen Anhänger aufsatteln und ziehen kann.
Eine Zugmaschine und eine Sattelzugmaschine sind NICHT zum Transport von Gütern bestimmt, also demnach K E I N E L K W im Sinne der StVO und StVZO.
Da nach §30(3) StVO NUR Lkw über 7,5t vom Sonntagsfahrverbot betroffen sind, kannst Du mit allem anderen, das kein Lkw ist, sonntags rumfahren wie Du willst.
Wenn Du Deiner Oma mit einer 40t schweren Schwerlast-Sattelzugmaschine am Sonntag Brötchen holen willst, dann darfst Du das, nur OHNE Auflieger.
Das ist ja der Grund, warum jeder, der einen historischen Lkw (altes Feuerwehrauto oder so) hat, versucht, das als irgendwas anderes zugelassen zu bekommen. (Zugmaschine, SO-Kfz Bautruppwagen, SO-Kfz Laborwagen, Selbstf. Arbeitsmaschine, Autokran und und und, von mir aus auch als Wohnmobil oder SO-Kfz Bürofahrzeug oder Werkstattwagen oder Pannenhilfsfahrzeug).
Wenn Du hinter die Zugmaschine einen Anhänger hängst, darfst Du auch einen 40t Zug sonntags fahren, denn der Gütertransport findet ja im Anhänger statt und dieser darf sonntags ja nur hinter einem Lkw nicht verkehren und da er ja nicht von einem Lkw sondern von einer Zugmaschine gezogen wird darf er auch sonntags fahren.
Nur eine Sattelzugmaschine wird in Verbindung mit einem Sattelauflieger zum Sattelkraftfahrzeug, wenn das wiederum zum Transport von Gütern bestimmt ist und wenn dieses Sattelkraftfahrzeug über 7,5 zul Gesamtgewicht hat, greift wieder das Sonntagsfahrverbot.
Glaub´es mir einfach, ich mache den ganzen lieben Tag nix anderes als mich um straßenverkehrsrechtliche und zulassungrechtliche Dinge zu kümmern und zu prüfen, zu beurteilen und zu begutachten, ob Fahrzeuge vorschriftsmäßig sind, eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen oder nicht und ob die auf eigener Achse weiterfahren dürfen oder abgeholt werden.
Ich muß zugeben, daß mir die Richter eher glauben, als manches Forumsmitglied , aber "et is einfach so".
(eigentlich oute ich mich ungern)
Hallo zusammen,
als Neuling hier im Forum wühle ich ich gerade durch diverse Beiträge und bin über den hier zitierten gestolpert - auch wenn der Thread nunmehr schon einige Tage alt ist, hätte ich folgende Frage zur Konkretisierung:
Wenn ich einen Pick-Up oder eine Doka mit Zulassung als Pkw oder Sattelzugmaschine sonntags mit einem Anhänger "Sattelauflieger" fahre, der nicht zur Beförderung von Gütern dient (Wohnwagen/Tinyhouse) - bin ich nach meiner Einschätzung doch auch vom Sonntagsfahrverbot nicht betroffen.
Richtig oder falsch?
LG
Tristan