Vorläufiger Versicherungsschutz :
Mit Verwendung unserer Versicherungsbestätigungs-Nummer für das elektronische Verfahren nehmen Sie für
die Kfz-Haftpflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz in Anspruch. Wir gehen davon aus, dass Sie
dann für den beantragten Versicherungsumfang insgesamt vorläufigen Versicherungsschutz wünschen.
Daher erteilen wir
• in der Kaskoversicherung
ebenfalls vorläufigen Versicherungsschutz mit folgender Besonderheit:
• Sofern das Fahrzeug bereits mit einer Versicherungsbestätigung (eVB) der DEVK zugelassen wurde, beginnt
der vorläufige Versicherungsschutz erst ab dem beantragten Versicherungsbeginn.
• Sofern das Fahrzeug noch nicht zugelassen wurde, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz erst ab der
Fahrzeugzulassung mit einer eVB der DEVK.
• Der vorläufige Versicherungsschutz endet spätestens mit dem Beginn des Versicherungsschutzes aus dem
Hauptvertrag. Er entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und Sie nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins den Erstbeitrag zahlen. Dies gilt nur,
wenn Sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben.
• Sie und wir können den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit kündigen. Unsere Kündigung wird erst
zwei Wochen nach Zugang bei Ihnen wirksam.
• Sie können den in Anspruch genommenen vorläufigen Versicherungsschutz ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.