Eintragung bei Ablastung und Antischlingerkupplung

  • Da ich leider keine Antwort gefunden habe (sicherlich die Suche falsch gefüttert :confused:) stelle ich die 2. Fragen mal im Forum.


    1. Bei der Ablastung (Dekra) ohne technische Änderung, wurde F.2 angepasst (hier von 2000kg auf 1800kg) und der Text "zu F.2: Ablastung ohne technische Änderung" hinzugefügt.
    Da der Anhänger eine 100km/h Freigabe hat, steht allerdings auch noch da (gekürzt): "Gem. 3 ... Temp. 100km/h i.Komb. wenn Zug-FZ M.ABV und Leermasse v. Zug-FZ mind. 1820kg"


    Kann ich dann trotzdem die 1,1*Leergewicht Regel anwenden oder muss ich noch einmal zum TÜV und der Zulassungsstelle wegen des Zusatzes???
    Das Zugfahrzeug erreicht die 1820kg leider nicht, daher die Ablastung.


    2. Wenn ich eine Anti-Schlinger-Kupplung (z.B. BSW iSC für 3000kg) verbaue, die mit Bescheinigung des Herstellers "eintragungsfrei" ist, muss diese für die 100km/h-Regelung eingetragen werden bzw. falls nicht, muss ich dann diese Bescheinigung mitführen?


    Die Anti-Schlinger-Kupplung muss ich verbauen, damit ich mit der Ablastung auf 1800kg die 100km/h fahren darf (Zugfahrzeug ist ein e46 330d mit Leergewicht 1600kg und 1800kg Anhängelast).

  • Da hat die DEKRA was vergessen. Obwohl ich schon gehört habe, dass dieser Satz mit den Mindestgewichten ganz weggelassen wurden.
    Bei mir in der Anhängerzulassung steht drin, dass das Zugfahrzeug mind. 1819kg Leermasse oder wenn Zugfahrzeug mit speziellem fahrdynamischen Stabilitätssystem für Anhängerbetrieb (auf Deutsch Anhänger-ESP) ausgerüstet ist, dann darf das Leergewicht 1667kg betragen.
    Mit anderen Worten den Satz von der DEKRA nachtragen und gleich die Schlingerkupplung mit eintragen lassen. Dann bist du auf der sicheren Seite (und brauchst nicht alles mitschleppen). Lass dir eine Schlingerkupplung allgemein eintragen, denn du kannst den Typ auch mal wechseln (Ersatzteilbeschaffung oder so).
    In der Zulassung vom Zugfahrzeug muss aber dann auch das Anhänger-ESP eingetragen sein (oder wie bei dir dafür die Schlingerkupplung beim Anhänger).
    Ich habe einfach das Leergewicht beim Zugfahrzeug erhöhen lassen und brauchte nicht ablasten.


    Sind die 1800kg unbegrenzt erlaubt? Dann könntest du vielleicht auf 2000 bis 8% eintragen lassen. Und ebenso das Leergewicht auf 1667kg erhöhen.

  • Vielen Dank für die Infos.


    Die DEKRA hat die Eintragung (ohne Antischlingerkupplung) nun geändert in: "Gem. 3 ... zugelassen für Temp. 100km/h", wobei ich die Antischlingerkupplung von BPW schon verbaut hatte (wozu die DEKRA nichts gesagt hat).


    Was passiert jetzt also mit der Antischlingerkupplung? Die ist ja nachgerüstet (normaler offener Kastenanhänger).

    Ich könnte das Leergewicht des Zugfahrzeuges erhöhen lassen (hab aber noch nicht nachgemessen), dann komme ich für andere Zugfahrzeuge aber nicht in den Genuß des "niedrigeren" Leergewichtes, oder?
    Wirklich ändern will ich am Zugfahrzeug aber nicht, denn der Hänger wird von mehreren ähnlichen Fahzeugen verwendet (BMW e46, e90, e60).

    Mit dem TÜV habe ich mich auch schon bzgl. der Eintragung der Antischlingerkupplung unterhalten: Der TÜV will den Typ der Kupplung (Typ ZKAS 3,0-1) eintragen (also bin ich darauf festgelegt) oder (weil ich eine universelle Kupplungseintragung wollte) eine Kupplung nach ISO11555-1. Laut BPW ist die Kupplung aber sowieso eintragungsfrei, wozu der TÜV aber meint, dass sie dann ein ECE-Prüfzeichen haben muss, was ich nicht sehen konnte. Dann müsste man auch eine ABE bekommen können, BPW hat mir nur die bekannte Bescheinigung zur 100km/h Befähigung und ISO 11555-1 Prüfung angeboten.

    Irgendwie weiß ich nicht, ob die Kupplung überhaupt eingetragen werden muss bzw. falls ja, welcher Text dann rein sollte, damit sie "allgemein eingetragen" ist.

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    Irgendwie weiß ich nicht, ob die Kupplung überhaupt eingetragen werden muss bzw. falls ja, welcher Text dann rein sollte, damit sie "allgemein eingetragen" ist.


    Vielleicht solltest du mal schauen, wo die GTÜ bei euch prüft. Druck dir diese Seiten aus und lass es dann so eintragen. Alle aktuellen Antischlingerkupplungen für PKW-Anhänger sollten nach ISO 11555-1 geprüft sein.

  • Ohne Schlingerkupplung ein niedrigeres Mindestleergewicht eingetragen zu bekommen müßte im Zuge der Ablastung doch auch möglich sein. Wenn im Gesetzestext da ein bestimmtes Verhältnis für ohne Schingerkupplung steht dann müßte das sich aus der Ablastung ergebende neue niedrigere Mindestleergewicht doch eigentlich sogar automatisch übernommen werden.

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