Beiträge von svengaush

    Ich vermute, dass ergibt sich ganz allein aus der Zulassung. Bei Bootsanhänger steht konkret SDAH für Sportgeräte, Bootstransporter. Der Rennwagen ist sicherlich laut Definition ein Sportgerät, jedoch kann der Anhänger auch für den Transport normaler KFZ genutzt werden. Damit ist Zweckbindung des Anhängers für Sportgeräte ausgehebelt und die Befreiung nicht mehr gegeben.

    Ich schalte mich mal als außenstehender Versicherungsmann ein:
    Das KFZ-Pflichtversicherungsgesetz schreibt im § 2 (1), 6 c das Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen, von der Versicherungspflicht befreit sind.
    Dazu wirft man einen Blick in die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und findet dort die Anhänger beschrieben, welche befreit sind: § 3 (2), 2e: Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind [...] Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden.


    Damit wäre der Fall gelöst.