Die zulässigen Abmessungen für Fahrzeuge und deren Ladung sind im §22(4) StVO geregelt. Wenn nötig (also z.B. bei Dunkelheit (§17 Abs.1) ist mind. Eine rote Leuchte an der Stelle des Fähnchens, nicht höher als 150cm über der Fahrbahn anzubringen, und zusätzlich mind. ein Rückstrahler, nicht höher als 90cm über der Fahrbahn.
Lampe und Reflektor sind bei einem Fahrzeug vorhanden. Allerdings wird es u.U. schwierig die Höhe von max. 90cm für den Reflektor einzuhalten. Wenn „normale“ Fahrzeuge verladen werden sollen, kommt das aber meist auch nicht in Frage, denn das ein verladenes Fahrzeug, welches mit der Hinterachse noch auf dem Anhänger steht, einen Überhang von mehr als einem Meter hat, ist eher selten.
Sofern die o.g. Bedingungen erfüllt sind, reicht die Beleuchtung des verladenen Fahrzeuges also aus.
Ich habe an dieser Stelle noch einen Nachtrag zu #15, wo mir ein kleiner Fehler unterlaufen ist:
Die Vorspannkraft der Ratsche ist nicht FC sondern STF!!!