Beiträge von Meik

    Auch wenn da gleich wieder einer beleidigt ist wenn ich ihm widerspreche, aber:


    "

    1. 5.17. Jede Leuchte kann an beweglichen Bauteilen angebracht werden, vorausgesetzt die Vorschriften in den Absätzen 5.18, 5.19 und 5.20 werden eingehalten.
    2. 5.18. Schlussleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger und hintere dreieckige wie auch nichtdreieckige Rückstrahler dürfen nur in folgenden Fällen an beweglichen Bauteilen angebracht sein:
    1. 5.18.1. wenn die Leuchten in allen festen Lagen der beweglichen Bauteile allen Vorschriften über die Anordnung, die geometrische Sichtbarkeit und die fotometrischen Werte für diese Leuchten entsprechen


    ECE R48 aktueller Stand. Rein rechtlich ist der Anbau an einer Klappe die während der Fahrt immer geschlossen ist kein Thema wenn dort die Anbaumaße eingehalten werden. Die Vorschrift dass Beleuchtung nicht an beweglichen Bauteilen angebracht werden darf ist lange überholt. Sonst wäre die Hälfte der heutigen Autos nicht zulassungsfähig, zumindest Teile der Heckbeleuchtung in der Heckklappe zu verbauen ist weit verbreitet.


    Maße sind folgende:


    Anordnung

    In der Breite: Der von der Fahrzeuglängsmittelebene am weitesten entfernte Punkt der reflektierenden (leuchtenden) Fläche darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs entfernt sein.

    Der Abstand zwischen den inneren Rändern der Rückstrahler muss mindestens 600 mm betragen. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert werden, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1 300 mm ist.

    In der Höhe: über dem Boden, mindestens 250 mm, höchstens 900 mm (höchstens 1 200 mm, wenn mit einer oder mehreren Heckleuchten zusammengebaut), 1 500 mm, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung des Wertes 900 mm bzw. 1 200 mm nicht zulässt.

    In der Länge: hinten am Fahrzeug.


    Da ich ein Fan von Originalquellen bin, obiges ist hier nachzulesen:

    https://eur-lex.europa.eu/lega…_.2016.265.01.0125.01.DEU


    Sprich: Wenn du es optisch gut findest die an die Heckklappe zu machen tu es einfach.


    Wobei ich die Lösung hinten seitlich wie von glonntaler vorgeschlagen optisch auch echt gut finde! :thumbup:

    erstens hab ich mich weder auf StVZO noch auf StVO noch FZV bezogen

    zweitens, was die StVO usw sind weiß ich auch, das mußt Du mir nicht erklären


    wir lassen alle Ausländer bei uns rumfahren so wie sie es nach ihren nationalen Zulassungsbestimmungen dürfen, weil laut Abkommen muß man es anerkennen, aber die zocken uns ab wegen so ner lausigen Öse oder andern Kleinigkeiten die bei uns zulässig sind, weil sie genau wissen das keiner dagegen klagt

    Du hast es eben nicht verstanden - und den Unterschied zwischen StVO und StVZO und deren Geltungsbereich auch nicht. Denn genau darum geht es bei der Frage ob die Bußgelder rechtmäßig sind oder nicht.


    Wie das Abreisseil zu befestigen ist ist eine Ausführungsvorschrift (StVO oder äquivalent in anderen Ländern) und keine Zulassungsvorschrift - und gilt damit für alle. Und dagegen wurde schon geklagt - nur aus gutem Grund erfolglos.


    Einfach Abzocke schreien ist natürlich der einfachere Weg wenn man sich nicht an die Regeln in anderen Ländern in denen man zu Gast ist halten möchte. Hat manchmal ein bisschen was von Kindergarten die Diskussion. "Ich will abba nich ||" :D8o


    Hehe, erst seit ein paar Tagen hier und schon ist der Ruf ruiniert. =O:D


    Einen "Trecker" gibt es zulassungstechnisch so gar nicht. Zum Teil gibt es "Trecker" die auf den ersten Blick identisch aussehen, aber je nach Einsatzbereich unterschiedlich in den Papieren beschrieben sind. LoF Geräteträger, LoF Zugmaschine, selbstfahrende Arbeitsmaschine oder auch Zugmaschine. LoF steht hierbei für Land- oder Forstwirtschaft. D.h. der Einsatzzweck ändert die Beschreibung des Fahrzeuges bzw. der Fahrzeugart.


    So nutzen hier z.B. einige Straßenbaubetriebe normale Traktoren, die sind dann häufig als selbstfahrende Arbeitsmaschine beschrieben. Das baugleiche Fahrzeug das dem Bauern gehört ist dann die landwirtschaftliche Zugmaschine.


    Mit Klasse L kommt es dann soweit dass man den 25km/h Traktor des Bauern fahren darf, den gleichen Traktor als Zugmaschine des Straßenbauunternehmens aber nicht. Hat das Straßenbauunternehmen das Teil aber als selbstfahrende Arbeitsmaschine bis 25km/h zuglassen aber wieder doch. Damit es nicht so einfach wird: Bei Klasse T ist die selbstfahrende Arbeitsmaschine auf die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt, bei L nicht. :P


    Alles andere fällt halt je nach Gewicht unter B oder C, so auch der Traktor der als Zugmaschine zugelassen ist wenn er nicht in der Land- oder Forstwirtschaft genutzt wird.

    Noch komplizierter geht's leider fast nicht. Da bin ich immer froh dass ich alle Klassen hab und mir nicht jedesmal Gedanken machen muss ob ich was fahren darf oder nicht.

    Du wirst auch kein Auto mehr haben das nach StVZO genehmigt wurde. ;)


    Mittlerweile werden Autos und Bauteile wie Anhängekupplungen fast ausschließlich nur noch nach internationalen Vorgaben wie EG oder ECE geprüft die von vielen Ländern anerkannt werden. Gängig ist halt derzeit z.B. die ECE-R55 Anhängekupplung, ohne Abschlepphaken aber mit Öle für das Abreisseil.

    nur wissen das die wenigsten, deswegen werden Ausländer da gnadenlos abgezockt


    Sorry, aber die Aussage ist so pauschal einfach nur Unsinn.


    Ich erkläre es mal am deutschen Recht wie es umgekehrt für ausländische Fahrzeuge in D ist, umgekehrt ist die Rechtslage in den anderen Ländern auch.


    Die StVZO gilt als Zulassungsordnung nur für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge

    Die StVO ohne Z gilt als Straßenverkehrsordnung für alle Fahrzeuge die in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen.

    Und es gibt noch den Abschnitt 4 der FZV mit vorgaben für den zeitweiligen Betrieb von ausländischen Fahrzeugen in D.


    Will heißen in D kann ein ausländisches Fahrzeug nicht gegen Vorschriften der StVZO verstoßen, aber sehr wohl gegen die StVO. Genauso ist das in den Niederlanden oder der Schweiz. Die Vorschrift betrifft dort nicht die Zulassungsvorschriften sondern ist eine Verhaltensvorgabe die in den äquivalenten Vorschriften analog zu unserer StVO stehen - also auch von ausländischen Fahrzeugen einzuhalten sind.


    Mal ganz abgesehen davon dass die beiden Länder die einzigen sind die konsequent sind. Seit der ECE R55 ist die Öse zum Einhängen der Abreisseile und deren Nutzung eigentlich vorgeschrieben, auch wenn es in den meisten Ländern (noch) nicht unter Strafe steht wenn man es nicht tut.


    Was an der Stelle interessant ist: Bei KFZ für die eine Anhängelast zulässig ist muss nach der StVZO §43 hinten eine Abschleppöse vorhanden sein. Wozu das wohl gedacht war ...


    Zwischenzeitlich gab es da nur leider mal eine "Lücke" in den Vorschriften und Anhängekupplungen mit EG-Genehmigungen ohne weitere Ösen waren auf dem Markt. Dabei dann das Theater mit den nachgerüsteten Hollandösen.


    Mofa ist aktuell ein bisschen out, aber das war hier in der Ecke häufig Thema wo sich die Niederländer bei uns abgezockt vorkamen. In Deutschland ist Helmpflicht bei einer Mofa, in den Niederlanden nicht.

    Hatten wir schon mal in einem anderen Thema. Warum irgendwen fragen oder Drittquellen nehmen und nicht einfach in der Fahrerlaubnisverordnung selber nachgucken? Dann erübrigt sich auch die Frage wem man glauben kann.


    https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html


    Da steht zum Thema Anhänger bei Klasse B wörtlich:

    "auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird"


    Eine Einschränkung der Achszahl gibt es dort nicht.

    In der Praxis funktionieren Lüsterklemmen

    ... als zuverlässige Fehlerquelle.


    Lüsterklemmen haben aber einen großen Vorteil. Man erkennt sofort dass da kein Fachmann am Werk war ...


    Für mehr als mal probeweise was zusammenstricken nutze ich die aus Praxiserfahrung nicht mehr. Sehen "toll" aus, aber wenn man sich die Datenblätter mal anguckt dass eine Lüsterklemme für 2,5mm2 üblich gerade für 3A taugt, eine für 4mm2 für 6A - eine Wago 221 für 4mm2 ist lt. Datenblatt für 32A. (Quelle www. reichelt.de)


    So, jetzt gibt's Haue 8o

    Aus Erfahrung vermeide ich bei solchen Themen Drittquellen, warum nicht einfach hier in der offiziellen Quelle nachgucken?

    https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/


    In §76 Übergangsvorschriften steht z.B. im Absatz zu §23 die Sache mit dem Ablaufdatum von C1/C1E bei Bestandsführerscheinen. Im §23 selber wie es aktuell geregelt ist.

    Umtauschvorschriften Fahrerlaubnisse altem Rechts stehen in Analge 3


    Ich kenne leider zu viele Drittquellen die im laufe der Zeit veraltet sind oder von vornherein falsch waren.

    Jetzt lese ich hier schon länger mit, anmelden musste dann auch sein um die schönen Bilder von euch zu sehen.


    Letztlich stelle ich mich hier mal vor um auch mal Danke zu sagen. Es stand der Kauf eines neuen Anhängers an, paar Änderungen an der Beleuchtung (warum ist das ab Werk immer so ein dunkler Mist?) - also fleissig hier lesen und Tipps suchen.


    Bestand war ein alter Frielinghaus 1200kg aus 1974. Diverse Arbeiten standen an, einige Roststellen, Bremse will nicht mehr so wie ich das will, sitzt dann auch immer mal fest wenn wieder 3 Monate rumgestanden. Oft fehlt die Hochplane und eine Klappe vorne. Grob überlegt, die letzten Jahre waren auf der Straße kaum mehr als 300-400kg auf dem Teil. Grünzeug, mal ein paar Bretter vom Baumarkt, also war die Suche: 750kg, 2,5*1,2m Ladefläche, Klappe vorne oder Bordwände abnehmbar und Hochplane.


    Fündig wurde ich letztlich beim Humbaur HA Alu. Genau das was ich suchte. Geliefert vor 3 Wochen, dank Corona warte ich nur immer noch auf die Hochplane. X/


    Ansonsten feines Teil, einige Arbeiten kommen aber noch. Bisher lediglich reflektierende Heckwarntafeln (Aufkleber), Gelbe Linienmarkierung seitlich und ein Hella Valuefit Rückfahrscheinwerfer. Komisch bei Humbaur, Rückfahrscheinwerfer brauchen 750kg-Anhänger zwar nicht, aber 13poliger Stecker und Verkabelung war da, nur in der Rückleuchte fehlte einzig die Fassung für das Birnchen. Die Heckwarntafeln kamen eigentlich als Notlösung dran da die Konturmarkierung beim 750kg Anhänger nicht zulässig ist, lediglich die gelbe Linienmarkierung seitlich. Im Nachhinein finde ich die echt klasse. Wenn die Plane drauf ist und alles fertig gibt's Fotos.


    Ach ja, durch Zufall bei amazon gefunden und echt geil: AL-KO Pinlock Stützrad mit Feststeller. Mal eben den ungebremsten Anhänger abstellen ohne Keile oder sonstige Wegrollsicherungen ist einfach klasse. Taugt zwar sicher nicht am Berg mit voller Beladung, aber hier im flachen Münsterland ist das echt super.


    Was noch fehlt außer der Plane ist ein Bootsgestell, dafür auch die Klappe vorne. Kommt aber erst im Herbst. Hab ein kleines Speedboot mit Rumpflänge 3,5m. Das steht normalerweise im Winter auf einem kleinen Hafentrailer - besser gesagt Handkarre :P - der 1,2m breit ist. Auf den Anhänger kommen passende Zurrösen, dann kann ich mit zwei Rampen den Hafentrailer so auf den Anhänger rollen. Mit der Klappe vorne passt das dass mit demontiertem Außenborder das Boot so auf dem Anhänger steht. Der Transport ist alle paar Jahre für neuen Anstrich nötig damit ich das zu Hause in Ruhe erledigen kann, das Boot steht sonst bei unserem Mobilheim in den Niederlanden.


    So, das war's erstmal von mir - werde sicherlich noch öfter hier reingucken :thumbup: