Hallo Zusammen, ich hoffe meine Frage passen hier.... Nach drei zeitlich auseinanderliegenden und dann doch abgebrochenen Versuchen habe ich in den letzten drei Tagen versucht zu ergründen, was ich bei der Umschreibung meines DDR-Führerscheins eingetragen bekommen und vor allem was es bedeutet. Ich habe zunächst den die Klasse M (Moped) dann A (Motorrad) und danach B (Auto) erworben. Der Führerschein ist 07/1990 ausgestellt dahinter steht in Klammern (1988), was sich sicher auf den Motorradschein (B) bezieht.
Nach bisheriger Recherche auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz habe ich folgende Ergebnisse rausgefiltert:
Quellen:
https://www.gesetze-im-interne…/anlage_3.html#f779446_01
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_9.html
DDR-Fahr- erlaubnisklasse
| Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis
| Fahrerlaubnisklassen (neu)
| Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9)
| Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92
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A
| nach dem 30.11.54 und vor dem 1.1.89
| A, A2, A1, AM, L
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| L 174, 175
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B
| nach dem 31.12.88
| A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L
| T1
| C1 171, L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
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M
| nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89
| AM, L
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| L 174, 175
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171*
| Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
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174*
| Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
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175*
| Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
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79.03
| Nur dreirädrige Fahrzeuge
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79.04
| Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
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79.06
| Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
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79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
| Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
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*Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.
Hier im Forum habe ich inzwischen gefunden, dass ich dann wohl auch schwerere Anhänger als 750 kg ziehen darf, da ich BE mit Auflage 79.06 bekomme. Bei der Formulierung der Auflage 79.06 finde ich jedoch irritierend, dass dort steht "sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt". Nach meinem Verständnis dieser Formulierung würde ich nun annehmen, dass ich Kombinationen aus einem Zugfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3.500 kg und einen schwereren Anhänger als 750 kg ziehen darf, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt. Wenn der Anhänger nur 3400 kg zul. Gesamtmasse hat, dürfte ich ihn also nicht ziehen, da das Gespann für die (neue) Klasse B zu schwer ist, der Anhänger aber mit 3400 kg für BE mit Auflage 7906 zu leicht ist.
Das ergibt aus meiner Sicht wenig Sinn. Kennt sich hier jemand soweit aus, um mir zu erklären, was ich nun wirklich nach der Umschreibung darf und ggf. gern auch, ob ich das auch mit meinem alten DDR-Führerschein von 07/1990 darf. Überdies habe ich die Regelung ab Erreichen des 50. Lebensjahrs noch nicht vollständig verstanden, da in den meisten Artikeln auf den Besitz des ehemaligen 2er Bezug genommen wird. Nach der oben eingefügten Übersicht bekomme ich aber auch die Klassen C und CE mit Auflagen eingetragen. Allerdings nur solange ich nicht älter als 50 bin. Ich bin grad 50 geworden. Was muss ich bei der Umschreibung beachten?