Vielen Dank für die Infos.
Die DEKRA hat die Eintragung (ohne Antischlingerkupplung) nun geändert in: "Gem. 3 ... zugelassen für Temp. 100km/h", wobei ich die Antischlingerkupplung von BPW schon verbaut hatte (wozu die DEKRA nichts gesagt hat).
Was passiert jetzt also mit der Antischlingerkupplung? Die ist ja nachgerüstet (normaler offener Kastenanhänger).
Ich könnte das Leergewicht des Zugfahrzeuges erhöhen lassen (hab aber noch nicht nachgemessen), dann komme ich für andere Zugfahrzeuge aber nicht in den Genuß des "niedrigeren" Leergewichtes, oder?
Wirklich ändern will ich am Zugfahrzeug aber nicht, denn der Hänger wird von mehreren ähnlichen Fahzeugen verwendet (BMW e46, e90, e60).
Mit dem TÜV habe ich mich auch schon bzgl. der Eintragung der Antischlingerkupplung unterhalten: Der TÜV will den Typ der Kupplung (Typ ZKAS 3,0-1) eintragen (also bin ich darauf festgelegt) oder (weil ich eine universelle Kupplungseintragung wollte) eine Kupplung nach ISO11555-1. Laut BPW ist die Kupplung aber sowieso eintragungsfrei, wozu der TÜV aber meint, dass sie dann ein ECE-Prüfzeichen haben muss, was ich nicht sehen konnte. Dann müsste man auch eine ABE bekommen können, BPW hat mir nur die bekannte Bescheinigung zur 100km/h Befähigung und ISO 11555-1 Prüfung angeboten.
Irgendwie weiß ich nicht, ob die Kupplung überhaupt eingetragen werden muss bzw. falls ja, welcher Text dann rein sollte, damit sie "allgemein eingetragen" ist.