Beiträge von tomg

    Selbstverständlich hast du mit deinen 3500kg vollkommen recht, das ist definitiv die Grenze...


    Die 3500kg stellt ja auch keiner in Abrede...


    die höchstmögliche Obergrenze 3500kg nach Fahrzeugklassendefinition ergeben nachgewogen, nach unserer derzeitigen, nationalen Auffassung von der Bestimmung der tatsächlichen Masse (bei z.b. 100kg Stützlast) 3600kg.


    In England z.b. wird das Gewicht des Anhängers nach der Achslast bestimmt. ÜBerschreitungen der Stützlast werden der Achslast zugerechnet.


    Dort ist also die gemessene Achslast identisch mit der Anhängelast und identisch mit der Fahrzeugklasse gemäß EG Richtlinie.
    Ebenso stimmt die Summenrechnung der Achslasten...


    Bei uns stellt sich die Situation wie folgt dar:


    Die tatsächliche Anhängelast hinter einem Fahrzeug ist die tatsächlich vorhandene Achslast des Anhängers, die tatsächliche Masse des Anhängers einzeln betrachtet ist aber die Summe aus Achslasten + Stützlast.
    Es gab mal ne Zeit da haben die Ingenieure die Stützlast als Achslast eingetragen um die Rechnung stimmig zu machen...


    Wie gesagt:


    Die 3500kg Grenze stellt niemand in Abrede, ich zweifle lediglich die Wiegung abgehängt, nur der Anhänger mit Stützrad auf der Waage an, ich vermute dass die Polizei überschreitungen des Gewichtes nach den Achslasten berechnet was m.E. konform zu den EG Richtlinien wäre...


    Gruß Thomas

    Nachtrag:


    Lediglich der §42 bennent die "tatsächliche Gesamtmasse" im Gesetz als Summe aus Achslast + Stützlast. Daraus leitet sich die Art der Gewichtsbestimmung, nämlich Wiegen im abgekuppelten Zustand.
    Dies widerspricht meiner persönlichen Aufassung nach den Definitionen in den EG Rechtlinien zudem der Verstoss - einen Anhänger in Betrieb genommen - nur in angekuppelten Zustand erfolgt sein kann...
    Einen nicht angekuppelten Anhänger kann ich nicht in Betrieb genommen haben...


    Gruß Thomas

    Um die Problematik zu verstehen muss man die einzelnen Verordnungen aufdröseln und man muss die gleiche "Sprache" sprechen...


    Die gleiche "Sprache" ist ein ernstzunehmendes Thema weil es für Gewichte, Massen usw verschiedene Sichtweisen und Definitionen gibt...


    Einfaches Beispiel ist die Auflaufeinrichtung (alleine Betrachtet!)


    Die Angaben auf den Auflaufeinrichtungen sind genormt. Ga' entspricht per Definition der "zulässigen Gesamtmasse" S entspricht der zulässigen Stützlast.
    Die Gesamtmasse definiert sich nach den Beschreibungen der zugehörigen EG Richtlinie, hier wird die Masse als "durch die Achsen des Anhängers auf den Boden übertragene Last" definiert.


    Ga' ist also die maximal Gesamtmasse definiert als maximal zulässige Achslast.


    Somit wäre eine Auflaufeinrichtung die für eine Gesamtmasse von 2700kg und eine Stützlast von 150kg ausgelegt ist an einem Anhänger zulässig der
    tatsächlich eine Achslast von 2700kg und eine Stützlast von 150kg hat.


    Wie man sieht ist das was anderes als die allgemein gebräuchliche Definition der Gesamtmasse...


    Ein ähnliches Problem ergibt sich an der oberen Grenze der EG Fahrzeugklassenverordnung für Anhänger der Klasse O2...


    Der Anhänger der Klasse O2 definiert sich in der zugehörigen EG Richtlinie ebenfalls als ""durch die Achsen des Anhängers auf den Boden übertragene Last"


    Ein Anhänger der - verwendet man ausschliesslich diese Definition - eine Achslast von 3500kg hat und eine Stützlast von 150kg hat wäre gemäß der EG Fahrzeugklassenverordnung in die Klasse O2 einzuordnen. (Anhänger von 750kg bis 3500kg GM)


    Nach nationaler Definition (z.b. aus §42Stzo, PKW) hätte dieser Anhänger - wenn er zum Maximum beladen wäre - eine tatsächliche Masse von 3650kg...


    Interessant ist diese Definition z.b. für Anhänger aus England...


    Dort hält man sich strikt an die EG Definitionen und definiert die tatsächliche Masse des SDAH als tatsächliche, in angekuppelten Zustand, vorhandene Achslast.
    http://www.dft.gov.uk/vca/addi…ilers/trailer-seminar.pdf


    Die machen es ganz einfach und wiegen gemäß dieser Definition im angehängten Zustand die Achslast, das ist für die Engländer die tatsächliche Masse der Anhängers... Die Stützlast addiert sich zum Zugfahrzeug...


    Gruß Thomas

    Hallo Mani...


    danke für die Antwort...


    ich war bisher der Meinung dass die Stützlast dort nicht eingetragen ist weil der Anhänger ein COC Papier hat bei dem die Teile EG Nummer vom gleichen Hersteller ist während der Eintrag der Stützlast dann erforderlich ist wenn z.b. der Endhersteller und der Hersteller des Fahrwerkes unterschiedlich sind und sich die Stützlast aus der EG Konformität und dem Typenschild ergibt.


    Beispiel:


    Hersteller A verbaut Zugdeichsel/Rahmen aus eigener Produktion und lässt das Bauteil zertifizierern und erstellt dafür eine COC -> Kein Eintrag der Stützlast
    Hersteller B kauft Zugdeichsel mit einer EG Baumusterbescheinigung und stellt ein Endprodukt her -> Eintrag der Stützlast aus den Einzelkomponenten im Rahmen der Prüfung


    Frage: Besteht die Möglichkeit einen Zentralachsanhänger in der Klasse O2 zuzulassen? Muss der nicht zwingend eine Stützlast von mind 10dN = 1000kg haben?


    Gruß Thomas


    Hallo Mani...


    gibt es irgendwo bei der Fahrzeugklassifizierung einen Unterschied bzw. wo gibt es eine Definition des Unterschiedes zwischen einem Zentralachsanhänger und einem Starrdeichselanhänger?
    Ist es nicht so dass ein Zentralachsanhänger der aktuellen EG Fahrzeugklassenbezeichnung entspricht während der Begriff Starrdeichselanhänger der alten Stvzo enstammt?
    Der Zentralachsanhänger ist dann mind, Klasse O3, kleinste Stützlast 1000kg und der alte SDAH entpricht O2 ?


    Gruß Thomas